Ratgeber Anrechnung von Rückerstattung aus Mietnebenkostenvorauszahlungen

Begonnen von Ottokar, 04. August 2009, 13:53:02

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Ottokar

Anrechnung einer Rückerstattung vom SGB II-Leistungsträger gezahlter Mietnebenkostenvorauszahlungen

Lt. Gesetzesbegründung "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende", Bt-Dr 16/1696 (ab S. 26 unter "Zu Nummer 6", "Zu Buchstabe a"), dient die Festlegung in § 22 Abs. 3 SGB II ausschließlich dazu, Erstattungen von zuvor durch den SGB II-Leistungsträger ge- und so überzahlten Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen und nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen.
Hat der Leistungsträger also die erstatteten Betriebskostenvorauszahlungen geleistet, wird die Rückerstattung auf die aktuellen Unterkunftskosten, welche der Leistungsträger zahlt, angerechnet.
Für Zeiträume vor dem 01.01.2011 sind zuvor die Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzuziehen, wenn sie darin enthalten sind (BSG-Urteile vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R).


Der Anspruch bei Rückzahlungen berechnet sich danach wie folgt:

(nur für Zeiträume vor dem 01.01.2011) "Heizkosten lt. Abrechnung Vermieter" - "Warmwasserpauschale für den abgerechneten Zeitraum" = "reine Heizkosten"
(wenn die Warmwasserkosten nicht in den Heizkosten enthalten sind, dürfen die natürlich nicht abgezogen werden)

"reine Heizkosten" - "von der ARGE für den abgerechneten Zeitraum gezahlte Heizkosten" = "Guthaben der/Nachforderung an die ARGE"

"Nebenkosten lt. Abrechnung Vermieter" - "von der ARGE für den abgerechneten Zeitraum gezahlte Nebenkosten" = "Guthaben der/Nachforderung an die ARGE"

Guthaben bei den Heizkosten und Nachforderung bei den Nebenkosten - und umgekehrt - werden natürlich gegeneinander aufgerechnet.


Anrechnung einer Rückerstattung vom Hilfeempfänger selbst gezahlter Mietnebenkostenvorauszahlungen
Lt. Gesetzesbegründung (Bt-Dr 16/1696 ab S. 26 unter "Zu Nummer 6", "Zu Buchstabe a") darf nur der Teil des Guthabens, der aus Zahlungen des Leistungsträgers resultiert, von diesem nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden.
Zahlt man jedoch einen Teil der Betriebskosten selbst, z.B. wegen unangemessenheit der Unterkunftskosten oder weil Einkommen den Unterkunftskostenbedarf mindert, so hat das Jobcenter auch nur Anspruch auf den Teil des Guthabens, der aus von ihm erbrachten Zahlungen resultiert. Den Anteil am Guthaben, der aus Zahlungen resultiert, die der Hilfebezieher als Eigenanteil entweder aus seiner Regelleistung, oder aus seinem Einkommen gezahlt hat, steht dem Hilfebezieher zu.
Hierbei gibt es zwei von den Jobcentern und Gerichten praktizierte Herangehensweisen:
a) das Guthaben wird prozentual zwischen dem Jobcenter und dem Hilfebezieher aufgeteilt, Grundlage ist das Verhältnis der vom Jobcenter und Hilfebezieher gezahlten Anteile an den insgesamt gezahlten Betriebskostenvorauszahlung,
b) da dem Hilfebezieher die max. angemessenen Unterkunftskosten zustehen, mindert das Guthaben zuerst dessen Eigenanteil, nur das was darüber hinaus übrig bleibt, steht dem Jobcenter zu.

andere Rechtsauffassung
Lt. BSG-Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 139/11 R, handelt es sich bei einer Betriebskostenerstattung um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob mietrechtliche Erstattungsansprüche Dritter am Betriebskostenguthaben bestehen, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.

Anm. Ottokar:
In diesem Urteil ignoriert das BSG die vom Gesetzgeber (Bt-Dr 16/1696, s.o.) festgelegte Bindungswirkung des § 22 Abs. 3 SGB II an nur zuvor durch den SGB II-Leistungsträger überzahlte Betriebskosten, sowie die eigentumsrechtliche Zuordnung von Betriebskostenguthaben.
Zudem steht das Urteil im Widerspruch zu § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

a) Lt. Gesetzesbegründung in Bt-Dr 16/1696 (ab S. 26 unter "Zu Nummer 6", "Zu Buchstabe a") dient die Festlegung in § 22 Abs. 3 SGB II ausschließlich dazu, Erstattungen von zuvor durch den SGB II-Leistungsträger überzahlten Betriebskosten auch dem Leistungsträger, der sie überzahlt hat, zukommen zu lassen. Somit darf nach § 22 Abs. 3 SGB II auch nur der Teil des Guthabens angerechnet werden, der aus Vorauszahlungen des Leistungsträgers resultiert.

b) Bei Betriebskostenvorauszahlungen (§ 556 Abs. 2 BGB) handelt es sich um beim Vermieter zu dessen Sicherheit hinterlegtes Geld des Mieters, also eine Sicherheitsleistung. Sicherheitsleistungen sind dazu da, dass der Gläubiger (Vermieter) seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner (Mieter) aus der Sicherheitsleistung befriedigen kann, wenn der Schuldner (Mieter) seine Zahlungsschuld nicht begleicht. Eine Zahlungsschuld entsteht hier aber erst mit Übersendung einer korrekten Betriebskostenabrechung an den Mieter (u.a. BGH-Urteil vom 09.03.2005, Az. VII ZR 57/04), so lange bleibt also die Sicherheitsleistung (Betriebskostenvorauszahlung) in voller Höhe Eigentum des Schuldners (Mieter).
Mit Zugang einer korrekten Betriebskostenabrechung schuldet der Mieter dem Vermieter die Zahlung der Betriebskosten und der Vermieter schuldet dem Mieter die Rückgabe der Sicherheitsleistung.
Da der Vermieter hier zur Aufrechnung berechtigt ist (§ 387 BGB), muss er dem Mieter nur den Teil der Sicherheitsleistung (Betriebskostenvorauszahlung) zurückgeben, der die abgerechneten Betriebskosten übersteigt.
Die zurückgegebene Sicherheitsleistung ist nach wie vor Eigentum des Mieters und damit kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. (Schuldrecht BGB; vgl. auch BGH-Urteil vom 09.03.2005, Az. VII ZR 57/04).

c) Lt. diesem Urteil wären auch Guthaben, die aus Vorauszahlungen resultieren, die der Hlfebedürftige mit ALG II gezahlten hat, als Einkommen i.S.d. § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Diese Anrechnung wäre jedoch lt. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II rechtswidrig. Das trifft ebenso auf Vorauszahlungen zu, die der Hilfebedürftige aus eigenem Einkommen gezahlt hat.

d) Mietrechtliche Erstattungsansprüche Dritter am Betriebskostenguthaben ignoriert das BSG hier. Damit verstößt es jedoch gegen § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und nimmt billigend in Kauf, dass sich der Hilfeempfänger verschuldet.
Auch wenn § 22 Abs. 3 SGB II eine Sondervorschrift zu § 11 SGB II ist, so setzt diese § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht außer Kraft, denn diese Sondervorschrift soll lediglich sicherstellen, dass derartige Guthaben vorrangig dem kommunalen Leistungsträger zufließen, wie das BSG selbst ausführt.

Ich halte dieses Urteil des BSG aus den vorgenannten Gründen für rechtsfehlerhaft.
Ob jemand als Betroffene(r) mit der o.g. Argumentation gegen eine Anrechnung vorgehen will, muss jeder selbst entscheiden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.