Ratgeber Umzug

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:03:56

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Ottokar

Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung des Leistungsträgers (BSG in B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, sowie in B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010), genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs.  4 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht "soll" und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs.  4 SGB II, denn dort ist von "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" sowie von "der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger" die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.

Wenn man mit Zustimmung des Leistungsträgers umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. § 22 Abs. 4 SGB II die Zustimmung des "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragt werden.
Hierzu benötigt man immer einen Grund, der einen Umzug i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II erforderlich macht. Das ist i.d.R. ein Ereignis oder Umstände, die den Verbleib in der gegenwärtigen Wohnung unmöglich oder unzumutbar machen. Das ist z.B. die (auch teilweise) Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Mängeln, Trennung vom Partner oder Gründung einer Familie. Auch Familienzuwachs (Platzmangel) oder ein Job in einem anderen Ort (unzumutbare Pendelzeit) können solche Gründe sein.

Wenn man ohne Zustimmung des aktuellen Leistungsträgers und innerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht genehmigten Umzug der Leistungsträger für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Hierbei wird die Warmmiete insgesamt betrachtet. Der Anspruch auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für die neue Wohnung ist dabei i.d.R. ausgeschlossen.
Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen.
Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt, da einem eine freie Wohnortwahl zusteht.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. § 22 Abs. 5 SGB II übernimmt sonst der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. § 20 Abs. 3 SGB II erhält man, bis man 25 Jahre alt ist, statt der Regelleistung einer alleinstehenden Person nur die deutlich geringere einer volljährigen Person.
3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution.

Umzugsgenehmigung
Lt. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu! Der Leistungsträger darf damit einen Mietvertrag über eine angemessene Wohnung nicht ablehnen, wenn er der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits zugestimmt hat.

Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten
Wenn der Umzug erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde, wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist, oder Aufgrund einer Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten erfolgt, muss der Leistungsträger die Übernahme dieser Kosten i.d.R. bewilligen.
Bis auf die Kaution (Darlehen) muss alles als einmalige Beihilfe übernommen werden, dazu gehören:
- Renovierungskosten, wenn sie lt. Mietvertrag vereinbart und geschuldet sind,
- Maklergebühr, wenn ansonsten eine angemessene Wohnung nicht angemietet werden kann,
- Transportkosten, i.d.R. aber nur in der Höhe, wie sie bei einem Umzug innerhalb desselben Ortes entstehen würden,
- Kosten für private Helfer, wenn man keine findet, die uneigennützig und unentgeltlich helfen.
Selbsthilfe geht herbei vor, d.h. der Hilfebedürftige hat die Kosten so gering wie möglich zu halten. Kann und darf man jedoch Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen Umzug nicht selbst machen (gegebenenfalls ärztl. Attest) und hat man keine private Hilfe zur Verfügung, muss der Leistungsträger ein Umzugsunternehmen bezahlen - allerdings auch hier nur die Kosten für einen Umzug innerhalb desselben Ortes.
Will man nicht nur die Wohnung sondern gleich den Ort wechseln, muss man id.R. die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.

Wenn der Umzug nicht erforderlich ist, kann der Leistungsträger seine Zustimmung zum Umzug und damit auch die Kostenübernahme verweigern.

Die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II ist unabhängig von der Zustimmung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Beide Ansprüche werden im SGB II vollkommen unabhängig gehandhabt. D.h. z.B. auch wenn die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht erfolgt, weil diese unangemessen sind, besteht unabhängig davon die Pflicht zur Kostenübernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, wenn der Träger den Umzug veranlasst hat.

Umzug von unter 25jährigen
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 5 folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter 1. dürften alle Gründe fallen, die das Kindeswohl gefährden (u.a. Vernachlässigung, Sucht, Missbrauch). Hier sollte unterstützend die Hilfe des Jugendamtes gesucht werden, dass auch diesbezüglich gegenüber des Leistungsträgers einen Auszug fordern kann.
Unter 3. sind Fälle, wie z.B. der "Rausschmiss" aus der elterlichen Wohnung oder der Umzug der Eltern ohne dass sie ihr (volljähriges) Kind mitnehmen (z.B. künftige Wohnung zu klein) zu verstehen.

Wichtig!
Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen". Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht.
In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.

Ergänzung
Für Kinder, welche bereits vor dem 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehörten, gilt § 22 Abs. 5 SGB II nicht (§ 68 Abs. 2 SGB II), denn vor diesem Datum galt die Altersgrenze von 18. Jahren.
Mit § 68 Abs. 2 SGB II soll verhindert werden, dass Kinder, deren Auszug nach der alten Rechtslage zulässig war, nach der neuen Rechtslage wieder auf die elterliche Wohnung zurück verwiesen werden können.

Erstausstattung
Bei einem Umzug, egal ob es sich um die erste Wohnung handelt oder die x-te, hat man Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche man bis dahin nicht hatte: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Ob diese Erstausstattung als Bargeld oder Sachleistung erfolgt, liegt lt. Satz 4 dieses § im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Anspruch ist Bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig!
Hier: Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
sind detailliert Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der BA wiedergibt.

Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers
Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten erforderlich, wenn nach dem Umzug ein anderer Leistungsträger zuständig wird. Eine Kürzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, da dort nur verhindert werden soll, dass dem aktuell zuständigen Träger durch einen nicht erforderlichen Umzug höhere Kosten entstehen.
Zieht man dabei jedoch in eine unangemessene Wohnung, gilt das nicht. Da es dem Hilfebedürftigen ja bekannt ist, dass er bestimmte Grenzen einhalten muss, ist er gefordert, sich selbst über die für den neuen Wohnort geltenden Angemessenheitskriterien zu informieren und sicher zu stellen, dass die neue Wohnung angemessen ist. Auf die 6monatige Schonfrist lt. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kann er sich dabei nicht berufen.
Die Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten kann er trotzdem beim aktuellen Leistungsträger beantragen, wenn auch mit schlechten Erfolgsaussichten.
Hinweis: Beim neuen Leistungsträger muss i.d.R. ein kompletter ALG II-Neuantrag gestellt werden, da diese untereinander keinen Aktenaustausch betreiben.

Ab- oder Ummeldebescheinigung
Es gibt keine Ab- oder Ummeldebescheinigung des "alten" Leistungsträgers, weder Gesetz noch Verwaltung kennen soetwas.
Zudem ist eine solche Bescheinigung im SGB II weder rechtlich vorgeschrieben, noch sachlich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.

Vorsicht Falle: Kostenerstattung der Einzugsrenovierung durch Mietverzicht
Vielfach ist es üblich, dass der Mieter bei Einzug renovieren muss und der Vermieter, aufgrund der dem Mieter dabei entstehenden Kosten, auf die Kaltmiete mehrerer Wochen oder Monate verzichtet. Das Problem dabei ist, dass hier als Gegenleistung i.d.R. ein Mietverzicht des Vermieters vereinbart wird.
Eine solche Vereinbarung ist für ALG II Empfänger nicht praktikabel, da für den Leistungsträger regelmäßig nur dann eine Pflicht zur Zahlung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht, wenn tatsächlich auch eine Pflicht des Mieters zur Mietzahlung besteht (so auch die Rechtsprechung des BSG) - und eben diese Mietzahlungspflicht wird hierbei für den angegebenen Zeitraum ausgeschlossen. Das führt dazu, dass auch der Leistungsträger die Kaltmiete für den hier vertraglich vereinbarten Zeitraum nicht zahlen muss. Er muss aber stattdessen die dem Hilfebedürftigen lt. Mietvertrag entstehenden Renovierungskosten zahlen, die dieser aber separat beantragen muss (vgl. BSG Rechtsprechung), worauf die Leistungsträger aber i.d.R. nicht hinweisen.
Besser ist es in einem solchen Fall, im Mietvertrag zwar die Pflicht zur Einzugsrenovierung zu vereinbaren, aber statt dem Mietverzicht zu vereinbaren, dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemäß § 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der für die ... Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt. Beides, die Pflicht zur Einzugsrenovierung und die Verrechnung der Kosten derselben mit der Kaltmiete, kann man auch unabhängig vom, aber zusätzlich zum Mietvertrag vereinbaren.
Mit einer solchen Vereinbarung wird eine Zweckbindung erreicht, an der der Leistungsträger nicht herum kommt, denn Aufwendungsersatz in tatsächlicher Höhe darf nicht berücksichtigt werden. Außerdem, was sehr wichtig ist, wird damit die Pflicht zur Mietzahlung nicht ausgeschlossen, so das die Zahlungspflicht des Leistungsträgers bestehen bleibt.


Vorgehensweise bei Umzug

a) Umzug mit Genehmigung des Leistungsträgers
1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemessenheitskriterien suchen,
2. Mietangebot vom Vermieter erstellen lassen,
3. Mietangebot vom zuständigen Leistungsträger genehmigen lassen,
4. Mietvertrag unterschreiben,
5. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim bisher zuständigen Leistungsträger abgeben; wird ein anderer Leistungsträger zuständig, dort zusätzlich einen neuen ALG II-Antrag stellen, die Abgabe des Mietvertrages beim alten Leistungsträger ist dann überflüssig,
6. umzugsbedingte Kosten beim zuständigen Leistungsträger beantragen (Mietkaution, Umzugskosten).

b) Umzug ohne Genehmigung des Leistungsträgers
1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemessenheitskriterien suchen,
2. Mietvertrag unterschreiben,
3. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim bisher zuständigen Leistungsträger abgeben; wird ein anderer Leistungsträger zuständig, dort zusätzlich einen neuen ALG II-Antrag stellen, die Abgabe des Mietvertrages beim alten Leistungsträger ist dann überflüssig.
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