Das verstehe ich nicht. Auf der Visitenkarte des Hauptamtlichen Arztes stand Agentur für Arbeit. Als ich um die Untersuchung beim ÄD gekämpft habe hörte sich mein SB so an, als wäre der ÄD eine externe Stelle, die er als JC Mitarbeiter erst beauftragen muss. Nach der Untersuchung sollte ich beim ÄD unterschreiben, dass sie das Gutachten an das JC weitergeben dürfen. Für mich klingt das nach externe Stelle. Falls das wichtig ist: Das Arbeitsamt ist bei uns im selben Gebäudekomplex wie das Jobcenter.
Lt. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44a SGB II ist der äD der AfA kein externer Gutachter, da die AfA ein Träger des SGB II ist.
Dritte sind lt. § 6 Abs. 1 S. 2 SGB II solche, die nicht in § 44a SGB II genannt werden. Dazu gehört z.B. der ärztliche Dienst des Gesundheitsamtes des kommunalen Trägers.
Will heißen, ein reiner Vermittlungs-SB, ohne jegliche medizinischen Kennnisse, der unbedingt genau wissen will, welche Krankheiten sein Kunde hat, kann sich alle Akten senden lassen?
Prinzipiell lt. Gesetz schon.
Das JC muss hier intern dafür sorgen, dass nur SB, zu deren Aufgabenbereich es gehört, medizinische Daten von Leistungsbeziehern anfordern und einsehen dürfen und auch nur in dem Umfang, in dem es lt. § 76 SGB X zulässig ist.
Allerdings steht zu befürchten, dass genau hierbei Probleme sowohl bei der Umsetzung, als auch Handhabung und insbesondere Kontrolle auftreten.
Meine EinV- VA wurde am 23.03.2016 erlassen, hat dann noch eine Gültigkeit bis zum 22.09.2016.
Darf die SB jetzt die noch existierende EinV oder VA einfach durch einen neuen ersetzen, obwohl dieser noch Gültigkeit hat?
Nicht aufgrund der Änderung des § 15 SGB II.
Für bestehende EinV gilt generell der Gültigkeitszeitraum, der drin steht.
Ich gehe mal stark davon aus, dass das erst für alle nachdem 1.8.2016 geschlossenen EinV gilt
Korrekt und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verträge oder Verwaltungsakte handelt.
Sollte dann nach Ablauf der alten EinV, eine neue kommen oder auch VA, und hat dann z.b eine Laufzeit von 4 Monaten,
darf dann in diesen 4 Monaten das JC also keinen weiteren, EinV oder VA erlassen?.
Es darf nach wie vor immer nur eine aktuell gültige EinV geben.
Sind sie (JC) in diesem im Fall auch daran (4 Monate) gebunden, wie der LE eben auch?
Solange eine EinV gültig ist, sind beide Vertragsparteien an den Inhalt gebunden.
Besagt der Inhalt der EinV etwas Anderes, wäre die EinV wegen einseitiger unangemessener Benachteiligung zur Gänze nichtig.
unser neuer Folgebescheid fängt am 1.08.2016 an muss der dann schon auf 12 Monate berechnet sein
Maßgeblich ist, wann der Bescheid erlassen wurde, hier verm. vor dem 01.08.2016. D.h. der Bewilligungszeitraum kann 12 Monate betragen, muss es aber noch nicht.