Jetzt haben wir 3 Jubelthreads zu dem Thema.
In keinem lese ich, daß irgendjemand hier auch nur annähernd ein Verfahren zum / beim BVerfG einschätzen kann.
- Die Annahme der Klage durch das BVerfG fehlt und ist nicht sehr wahrscheinlich
- Wie lange dauern dessen Entscheidungen? 2,3,4,5 Jahre?
- Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit einer positivem Entscheidung? Aus vielfältigen Gründen, auch politischen, minimal.
Auch wenn ich mich damit sehr weit aus dem Fenster lehne, mutmaße ich mal.
Wenn das SG Gotha einen ordentlichen Vorlagebeschluss hinbekommt, sollte das BVerfG diesen auch annehmen.
Denn die Sache ist nicht nur von grundlegender verfassungsrechtlicher Bedeutung, sondern tendiert eindeutig auch in die Richtung, die das BVerfG 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) vorgegeben hat.
Die Verfahrensdauer im o.g. Verfahren betrug 1 Jahr und 4 Monate (ausgehend vom ältesten Vorlagebeschluss). Man kann also durchaus davon ausgehen, dass es hier auch nicht schnelller geht. Und es ist sicher auch nicht verkehrt, anzunehmen, dass ein solches Verfahren auch diesmal nicht in einem Wahljahr (Bundestagswahl) stattfinden wird. Damit wäre der Herbst 2016 ein annehmbares Datum.
Wenn das BVerfG, bei aller von ihm schon 2010 zugrunde gelegten Verklausulierung und Verallgemeinerung, seiner damaligen Rechtsprechung folgt, wird es Sanktionen in Form der Minderung des verfassungsrechtlich zu garantierenden Existenzminimums für verfassungswidrig halten.
Gleichzeitig wird es darauf verweisen, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Art, wie das Existenzminimum (bei Sanktionen) sicherzustellen ist, ein Gestaltungsspielraum zusteht.
Eine denkbare Sanktion wäre also, statt Bargeld ALG II teilweise als Gutschein oder Sachleistung zu gewähren.
Die Minderung des verfassungsrechtlich zu garantierenden Existenzminimums bei einer Sanktion wird es dann ab sofort für rechtswidrig erklären und dem Gesetzgeber eine mehrmonatige Frist setzen, eine verfassungskonforme Regelung zu verabschieden.
Das wäre der Idealfall.
Denkbar ist ebenfalls, dass
- das BVerfG den Vorlagebeschluss des SG Gotha ablehnt, oder
- in einem Verfahren keine Verfassungswidrigkeit erkennt,
weil es das Existenzminimum aus Gründen der Staatsräson neu definiert als das zum Überleben Unerlässliche, was ca. 70% der Regelleistung umfasst und womit zumindest eine 30%ige Kürzung der Regelleistung zulässig ist, darüber hinaus ja Gutscheine gewährt werden können, resp. in verfassungskonformer Auslegung gewährt werden müssen.