Das würde bedeuten, dass dafür der Jobcentergutschein zur Zweitwährung erhoben wird und so wie Geld anerkannt werden muss.
Das ist doch Quatsch.
Solche Gutscheine gibt es nicht nur im SGB II, sie sind z.B. auch für Gäste von Firmen und bei Events üblich.
Oder ist es dir viellecht lieber, wenn das JC Sachleistungen gewährt und dich zum Abholen zur örtlichen Tafel schickt?
Der Text, auf dem diese Vorlage beruht, findet Ihr hier:
http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Muster.htm#ANHANG3
Kann sein, daß der Richter Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen hat.
Das bezweifle ich.
Der Richter muss den Vorlagebeschluss erst mal ausarbeiten und dann an das BVerfG senden.
Darauf wird er sich dabei wohl kaum stützen.
Möglicherweise hat der Kläger seine Klagebegründung darauf gestützt, das hat aber mit dem eigentlichen Vorlagebeschluss nichts zu tun, den das Gericht selbst ausarbeiten muss.
Dass ein SG nun diese Mustervorlage für seinen eigenen Vorlagebeschluss nutzt, mag gut möglich sein.
Wundert mich trotzdem.
Braucht es nicht, der Kläger hatte diese Richtervorlage benutzt, indem er nicht gegen die Sanktionen direkt, sondern gegen die Norm (für die Sanktionen) klagte.
Das ist leider falsch.
Privatpersonen steht das Rechtsmittel der
abstrakten Normenkontrollklage beim BVerfG nicht zur Verfügung.
Privatpersonen steht nur das Rechtsmittel der
konkreten Normenkontrolle zur Verfügung, dazu muss der Kläger selbst betroffen sein, beim SG klagen und als Grund (u.a.) die Verfassungswidrigkeit der Norm, durch die er in seinen Rechten verletzt wurde, anführen und begründen. Wenn das SG dem folgt, lässt es die Sache mittels Vorlagebeschluss durch das BVerfG prüfen.