Autor Thema: wieder mal EV  (Gelesen 162 mal)

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Offline harzi

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wieder mal EV
« am: 21. September 2009, 16:14:46 »
hallo,mir liegt seit anfang august ein EV vor, war heute bei der koba, wollte eineuro-job, gibts nicht!

soll mich bis übermorgen entscheiden die EV zu unterschreiben, es geht um monatlich 5 bewerbungen und 5 vorstellungsgespräche bei zeitarbeitsfirmen, was ich ja nun überhaupt nicht einsehe ( zeitarbeitsfirmen).

weiterhin wird gefordert das ich mich als bauhelfer bewerbe, was ich auch nicht möchte, da zwei linke pfoten!

kann ich fordern, das das mit den zeitarbeitsfirmen und dem bauhelfer aus der EV herausgenommen wird?

und muß ich probearbeiten? wenn ja, wie lange höchstens?

muß ich überhaupt unterschreiben? :crazy:

danke, ich harre eurer! gruss harzi :crazy:

Offline lupina

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Re: wieder mal EV
« Antwort #1 am: 21. September 2009, 17:22:37 »
Eine EinV ist ein Vertrag, der in beiderseitigen Einverständnis unterzeichnet werden soll.
Auch deine Ideen sollten dort eingebracht werden! Unterschreiben musst du nicht - dann wird der Vertrag als Verwaltungsakt erlassen.

Lies dazu bitte -> ratgeber-f3/achtung-einv-eingliederungsvereinbarung-t726.html
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Offline Diskus

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Re: wieder mal EV
« Antwort #2 am: 21. September 2009, 20:13:00 »
Also zur EGV fällt mir nur immer wieder der Beitrag vom Elo-Forum ein, den hab ich schon sehr weit verbreitet und wenn man sich genau daran hält hat nicht mal nen Verwaltungsakt ne Chance :)

hier der Link dazu klickst du hier
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Offline harzi

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Re: wieder mal EV
« Antwort #3 am: 21. September 2009, 21:53:14 »
hallo,ja danke erst mal! ich soll bis übermorgen die EV abgeben haben , mit unterschrift, ansonsten leitet meine SB am donnerstag die sanktion 30% kürzung ein, hat sie gesagt!

soviel ich weiß gibts ja diesen verwaltungsakt, gegen den man widerspruch einlegen sollte, geht das so schnell von seiten des SB?

Offline lupina

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Re: wieder mal EV
« Antwort #4 am: 21. September 2009, 21:58:44 »
Dein SB hat wohl ne Schraube locker  :wand:
Weise bitte deinen SB darauf hin, dass lt. Anweisung der BA eine Sanktionierung nicht mehr machbar ist - lediglich hat er/sie die Möglichkeit, bei Nicht-Unterschrift dir die EinV per Verwaltungsakt zukommen zu lassen.

Damit hast du einen kleinen aber entscheidenden Vorteil  :yes:
Gegen den Verwaltungsakt kannst du am Sozialgericht eine Aufhebung beantragen, gegen eine EinV nicht, weil du unterschrieben hättest  :wink:
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Offline harzi

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Re: wieder mal EV
« Antwort #5 am: 21. September 2009, 22:36:31 »
huch, so schnell ne antwort! danke!

die tut aber so siegessicher, das verunsichert mich!
 weiß die mehr als wir ?, oder was!?

kann nach einem verwaltungsakt wirklich nicht sanktioniert werden? viele unterschreiben ja trotzdem , obwohl sie wissen , sie bräuchten nicht!

Offline lupina

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Re: wieder mal EV
« Antwort #6 am: 21. September 2009, 22:54:42 »
Frag sie mal, ob sie die Anweisungen von oben kennt.
Nein, sie darf dir keine Sanktion bei Nicht-Unterschrift geben!

Der Verwaltungsakt bedeutet lediglich das du die EinV ohne deine Unterschrift aufgedrückt bekommst.

Du kannst dich dagegen wehren, aber musst anfangs, bis zur Entscheidung des SG allen Punkten nachkommen.
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Offline harzi

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Re: wieder mal EV
« Antwort #7 am: 22. September 2009, 00:28:02 »
ich bin blöd, welche punkte sind denn das? die,die in der EV stehen? also doch machen, was die wollen?

Offline lupina

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Re: wieder mal EV
« Antwort #8 am: 22. September 2009, 00:37:55 »
Ne, blöd biste nicht  :wink:

Also: Wenn du nicht unterschreibst, bekommst du das Dingens per Verwaltungsakt! Das bedeutet für dich, dass du ganz schnell zum Sozialgericht musst und einen Antrag auf Aufhebung stellst - sofern unsinnige Sachen drin stehen.
Trotz allem musst du bis zur Entscheidung des SG allen Punkten nachkommen, ansonsten gibts unangenehme 30% Kürzung.

Versuch doch erst mal mit deiner SB die EinV auszuhandeln und weise sie darauf hin, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, wo du Mitspracherecht hast!
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Re: wieder mal EV
« Antwort #9 am: 22. September 2009, 00:39:44 »
gegen jeden Verwaltungsakt kannst Du binnen 1 Monat Widerspruch einlegen, soweit eine Rechtsmittelbelehrung mit enthalten ist.
Ohne Rechtsmittelbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf (weiss ich gerade nicht genau - ?3?) Monate.
SG kommt später.
Editha:
Korrektur meinerseits:
Ein Widerspruch beim SGBII hat keine aufschiebende Wirkung, diese (Aufschiebung) müsste tatsächlich beim SG via einstweiliger Anordnung beantragt werden.
« Letzte Änderung: 22. September 2009, 00:51:48 von coolio »
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Offline lupina

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Re: wieder mal EV
« Antwort #10 am: 22. September 2009, 00:50:50 »
@coolio

Die Aufhebung kann man sofort beantragen! Ein Widerspruch dauert lange - so ca. 6 Monate... Dann wäre auch die AGH wahrscheinlich vorbei.
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Re: wieder mal EV
« Antwort #11 am: 22. September 2009, 00:58:08 »
mann, mann, mann
Frist für den Bescheid eines Widerspruchs: MAX 3 Monate laut SGBII.
Lässt sich häufig mit Fristsetzung und Ankündigung der Mitteilung an die BA in N deutlich verkürzen (bei mir auf 10 Tage).
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Offline lupina

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Re: wieder mal EV
« Antwort #12 am: 22. September 2009, 01:05:38 »
@coolio

Schön, dass du das beschleunigen kannst! Bitte aber nicht utopische Zeiten veranschlagen, denn manche Ämter sind leider sehr lahm und viele Betroffene wehren sich auch nicht dagegen.
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Re: wieder mal EV
« Antwort #13 am: 22. September 2009, 01:09:57 »
die drei Momate sind trotzdem gesetzlich geregelte nicht-'6 Monate'.
ab 90 Tagen kann man da was effektives unternehmen - spätestens.
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Offline harzi

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Re: wieder mal EV
« Antwort #14 am: 22. September 2009, 10:02:11 »
hallo, danke!

also nicht hin gehen, auf post warten, und dann gleich beim SG schriftlich ne aufhebung des nun erlassenen Verwaltungsakts beantragen!? :flag:

gruss harzi