Autor Thema: Großflächiger Betrug durch die Leistungsträger des SGB II beim Warmwasserabzug  (Gelesen 3870 mal)

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Offline Ottokar

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Hartz IV: Großflächiger Betrug durch die Leistungsträger des SGB II beim Warmwasserabzug

Wie wir bereits berichteten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... en8551.php
betrügt die ARGE München ihre ALG II Empfänger wissentlich und vorsätzlich bei der Berechnung der von den Hilfebedürftigen aus dem Regelsatz zu zahlenden Warmwasserkosten. Auf diesen "Kosteneinsparungs-Zug" sind mittlerweile mehrere andere Kommunen bundesweit aufgesprungen. Nichts desto trotz ist diese Vorgehensweise weiterhin absolut rechtswidrig, da sie in totalem Widerspruch zu den diesbezüglichen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichtes steht, was die jeweiligen Leistungsträger auch wissen. Hierbei handelt es sich auch keinesfalls um eine fatale Fehlinterpretation der BSG-Urteile, sondern vielmehr um eine bewusste Täuschung und Rechtsbeugung der Kommunen mit dem Zweck, auf diese Weise bei ALG II-Beziehern illegal Ausgaben für Unterkunftskosten einzusparen. Diese Vorgehensweise, die auf erhebliche kriminelle Energie hinweist, ist damit auch strafrechtlich relevant (§§ 263, 339 StGB).

Das Bundessozialgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach § 9 Heizkostenverordnung (HKV) im SGB II grundsätzlich unzulässig ist. Dabei ist es egal, wer diese Berechnung vornimmt. Stattdessen ist die im Regelsatz enthaltene Pauschale für die Warmwasserbereitung von den Gesamtheizkosten abzuziehen. Das gilt immer dann, wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden und keine getrennte Messung der tatsächlichen Brennstoffverbräuche erfolgt. Nur wenn eine getrennte Messung des tatsächlich nur zur Warmwasserbereitung verbrauchten Brennstoffs erfolgt, dürfen die so ermittelbaren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Da dies in Deutschland aber absolut unüblich ist, eben weil Heizung und Warmwasser i.d.R. über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden, kommt das in der Praxis so gut wie nie vor. So u.a. BSG vom 27 Feb 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R.

Unter wissentlicher totaler Rechtsbeugung erklären einige Leistungsträger des SGB II ihren Hilfebedürftigen aber, dass aufgrund dieser Urteile des BSG nunmehr die vom Vermieter, oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma, die nach § 9 HKV, meist nach sog. Gradtagen, errechneten, angeblich tatsächlichen, Warmwasserkosten abzuziehen seien. Dabei wird den, meist technisch unkundigen, Betroffenen noch frech und wissentlich vorgelogen, dass ja mit dem Warmwasserzähler die Warmwasserkosten gemessen worden seien. Genau das stimmt aber nicht, was den Leistungsträgern auch wohlweislich bekannt ist, denn das Einzige, was der Warmwasserzähler misst, ist die verbrauchte Wassermenge - nicht jedoch die zu deren Erwärmung benötigte Energie. Eben deshalb werden dann im Weiteren auf der Abrechnung die Warmwasserkosten nach § 9 HKV anteilig von der Gesamtenergie, den Brennstoffkosten, errechnet. Genau das wird den betroffenen ALG II Beziehern aber, ebenfalls wohlwissend und damit vorsätzlich, von den Leistungsträgern verschwiegen.

Jeder, der von dieser vorsätzlichen und gravierenden Rechtsbeugung betroffen ist, sollte mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vorgehen.
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Offline groko51

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Hallo Ottokar,

Ganz tolle Leistung von dir mit deiner Recherche.

Bei mir macht das die Arge genau so ,wie du es beschrieben hast.
Und die sind so falsch und legen das BSG Urteil noch in Kopie zu den Bescheiden bei.
Ich werde nun einen Überprüfungsantrag stellen.
Mir wurden daher über 300,00 € zuviel abgezogen


 :danke:

Gruß
groko51

Offline itsme

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Ich habe eine Vorschusszahlung per Beschluß durch das Sozialgericht erwirkt.In der mir heute zugestellten Berechnung taucht dieser Punkt auch auf und es wird von 359 auf 321 €uro gekürzt.

In dem Mietshaus wird Warmwasser mit der gleichen Anlage erzeugt wie die Heizungswärme.

Die besonderheit ist, ich habe einen Mietvertag der mit der vereinbarten Summe alle Kosten außer Strom abdeckt.

Ist in so einem Fall die ARGE auch nicht berechtigt die Warmwasserkosten abzuziehen?
Die geschriebenen texte geben meine persönliche meinung wieder.
Was haben B ananen mit der BRD zu tun ?

Offline ghi

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Mein Eindruck ist auch,dass die ARGE MÜnchen hier der Vorreiter sein möchte,alle die so dumm oder ehrlich waren,Ihre Betriebkostenabrechnung im Original der ARGE vorzulegen,haben jetzt herbe Kürzungen,die ARGE München interpretiert bewußt dieses Urteil falsch mit dem Ergebnis,dass es nicht nur eine Kürzung der KDU im aktuellen Bescheid gibt,sondern für 2008 angeblich zuviel gezahlte Betriebskosten zurückgezahlt werden sollen.

Bislang hat die ARGE München die Bescheide zur Änderung/Absenkung der KDU und die "Ankündigung" der angeblichen Rückzahlungspflicht laut des Urteils herausgeschickt.

Ich möchte allen Betroffenen raten,schnellstmöglich aktiv zu werden,sofort Widerspruch einzulegen.
Ich persönlich denke,dass man für die gerichtliche Klärung unbedingt einen RA benötigt.

Aufpassen,wenn der seperate Rückzahlungsbescheid kommt,dann muß ein extra Antrag auf aufschiebende Wirkung beim SG gestellt werden.

Ich habe die ganze Sache unserer RA übergeben,da ich gar nicht "vor Ort" agieren kann.

Offline bansi

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habe gestern strafanzeige wegen betruges gestellt.(kreis schleswig-flensburg)
werde euch über informieren wie das ausgegangen ist.

Offline marapale

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Hallo, ich verstehe das nicht ganz....

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Parteien. Das Warmwasser sowie die Fernwärme werden durch die gleiche Anlage erhitzt (RWE). In den Nebenkosten steht nur Heiz und Warmwasserkosten 105€. Von diesen 105€ werden vom Amt aber nur anteilig Kosten übernommen. Und der Rest von meinem Hartz4 Geld einbehalten. Ist das jetzt das gleich wie oben beschrieben? Oder ist das so in Ordnung?

(Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten)
ARGE-Mitarbeiter sind auch nur Menschen, aber erst nach Dienstschluss.

Nicht alle Hartz4 empfänger sind gleich, jedoch werden sie so behandelt.

Offline Ottokar

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Zitat von: "marapale"
Das Warmwasser sowie die Fernwärme werden durch die gleiche Anlage erhitzt (RWE).
Dann dürfen die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für Warmwasserkosten von den Heizkosten abgezogen werden: dateien/ww.htm
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Offline dirkf1

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dazu ne frage meiner seits. wie verhält es sich bei diesem Problem also dann wenn warmwasser mit strom also mit einem durchlauferhitzer erzeugt wird und nicht über die heizungsanlage??? gruss dirk

Offline Ottokar

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Dann gibt es kein solches Problem.
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Offline Hexe

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@ll,ich habe 3 Klagen in Lübeck am laufen,bezüglich des§§ 9 Heizkostenverordnung.
Lg Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter
Tragt euch unter Beistand gesucht und gefunden ein, damit ihr euch gegenseitig helfen

Offline gritlie

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Zitat von: "dirkf1"
dazu ne frage meiner seits. wie verhält es sich bei diesem Problem also dann wenn warmwasser mit strom also mit einem durchlauferhitzer erzeugt wird und nicht über die heizungsanlage??? gruss dirk

Diese Frage wollte ich auch stellen. grins

In dieser Diskussion verstehe ich immer, dass man einen Anteil der Warmwasserkosten bezahlt bekommt. Wie ist es dann bei Leuten, wo das Warmwasser über Strom kommt, bekommt man da einen gewissen Anteil an Strom erstattet?

Wäre gut zu wissen.

Danke für Eure Antworten.
Ich schreibe hier nur von meinen Erfahrungen, also ohne Gewähr.

Offline Ottokar

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Man bekommt Warmwasserkosten über eine Pauschale im Regelsatz bezahlt - nicht zusätzlich!
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Offline Brenda

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Zitat von: "bansi"
habe gestern strafanzeige wegen betruges gestellt.(kreis schleswig-flensburg)
werde euch über informieren wie das ausgegangen ist.

Wegen was genau? Würde mich interessieren, da ich auch im Kreis SL-FL wohne. Und wie man im Forum nachlesen kann. ständig Ärger mit denen habe: Kein einziger Bescheid war bislang richtig. Natürlich immer zu deren Gunsten!  :teuflisch:

Gruß
Brenda

Offline prinz edmund

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Hallo,

das Problem wird bald klar geregelt sein. Ich meine, ob bei einer Abrechnung nach Heizkostenverordnung alle Kosten für die Warmwassererwärmung komplett herausgerechnet werden dürfen oder nicht; über die Pauschale nach BSG hinaus. Das BSG hat sich da in seinem Urteil vom Feb. 2008 leider nicht so konkret ausgedrückt, zumindest nicht konkret genug, um "Fehlinterpretationen" durch die ARGEn auszuschließen.

Auf ein Urteil des LSG Berlin/BB vom 26. Mai 2009 hin ist jetzt nach Revision ein Verfahren vor dem BSG Kassel in der Pipeline:

>>B 14 AS 52/09 R Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 14 AS 1830/08

Ist eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als
konkrete Erfassung anzusehen, welche die - sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende -
Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab gilt gegebenenfalls dann für die Bemessung des
Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode?<<


So, das erst einmal dazu.

Allerdings, gehe ich noch einen Schritt weiter und sage, dass das BSG mit seiner frei erfundenen Pauschale für die Warmwassererwärmung seine Kompetenzen überschritten hatte. Dafür gibt es keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen. Und ich bin mir nach dem 1. Verhandlungstag vor dem BVerfG sicher, dass die dortigen Richter das Spiel, sollte der Fall dort landen, beenden werden.

Ciao und Gute Nacht!

Offline prinz edmund

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Noch einen Nachtrag zu meinem vorherigen Posting:

Grundsätzlich bin (nicht nur) ich der Meinung, dass die Warmwassererwärmung überhaupt nicht im Regelsatz enthalten sein kann. Für die ominösen Werte (Warmwasserpauschalen) des BSG aus dem Urteil vom Feb. 2008 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Und mit der EVS 2003 ist es auch nicht nachzuweisen.

Dies sieht übrigens auch das Landessozialgericht Hessen so, das das in seinem Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht bzgl. der Regelsätze (Verhandlung begann am 20.10.2009) exlizit mit erwähnt (unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Sachsen) und die Entscheidung seiner Richterkollegen vom BSG deutlich kritisiert (Verfassungsproblem):

>>Wenn das LSG Chemnitz als Vorinstanz insoweit den
mathematisch/statistischen Nachweis der Fehlerhaftigkeit einzelner der in den
Prozess der Bemessung der Regelleistung eingeflossenen normativen Positionen
sowie ihrer Summe geführt (und deshalb eine verfassungskonforme Auslegung
unternommen hat), ist dies nach Auffassung des Senats deshalb nicht die Folge eines
Unverständnisses der normativen Wertungen, sondern vielmehr der Ausdruck der
gebotenen Willkürkontrolle. Immerhin hat das Sächsische LSG in seinem Urteil vom
29. März 2007 (L 3 AS 101/06 - juris-Rdnr. 71 ff.) den - nach Ansicht des erkennenden
Senats überzeugenden - Nachweis erbracht, dass der Warmwasserkostenbedarf im
Haushaltsenergieanteil der Regelleistung nicht enthalten sein könne, es sei denn, man
versage den Hilfeempfängern das soziokulturelle Existenzminimum in Gestalt von
warmem Wasser zum Duschen, Baden und für sonstige hygienische Zwecke, was
nach den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Verhältnissen einem
menschenwürdigen Dasein und dem Schutz vor Stigmatisierung und sozialer
Ausgrenzung nicht entspräche (aaO, Rdnr. 72, 77). Dass sich das BSG mit dieser
Konsequenz seiner Rechtsprechung im konkreten Fall auseinandergesetzt hat, sieht
der Senat aber nicht.<<


Wer Interesse hat, kann übrigens auch in einem weiteren Gutachten für die gegenwärtige Verhandlung vor dem BVerfG zum Thema etwas finden (im hinteren Teil):

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... -4-09-.pdf
.