Beurteilung der Angemessenheit der "Kosten für Unterkunft und Heizung" die Gesamtkosten maßgeblich sind und die Angemessneheit der Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten nicht separat zu beurteilen ist.
Wer eine teure Kaltmiete hat mit isolierten Wänden und kein Kellerloch wo er ständig im Winter heizt wird nicht mehr benachteiligt.
Das durfte er bislang auch nicht.
Wie hier geschrieben, wird hierbei nur die Rechtsprechung des BSG seit 2005 umgesetzt.
Danach muss die Beurteilung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II danach erfolgen, ob die Gesamtkosten angemessen sind. Dabei können KM, Nebenkosten oder Heizkosten durchaus für sich genommen unangemessen sein, sofern sich diese Unangemessenheit mit den anderen Kosten ausgleicht.
Die nun eingeführte Warmmiete als Gesamtangemessenheitsgrenze ändern etwas an der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Nach wie vor gilt hier der
"Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft".
Auch die kommunalen Träger werden nach wie vor manipulieren und betrügen, indem sie Angemessenheitswerte schönrechnen und trotz Fehlen eines örtlichen Betriebskosten- und Heizspiegels nicht die Werte lt. den Bundesweiten des DMB zugrunde legen, sondern rein fiktive Werte, und Kaltmieten festsetzen, die so gering sind, dass es dazu gar keine Wohnungen gibt.
Könnte man, mir da eventuell auch Szenarien nennen, die auf mich (ALG II) treffen könnten?.
Denn, aktuell bin ich kein AN.
Gilt das z. B. auch für Negativbewerbungen?
Ich kann hier nicht jeden möglichen Fall darstellen, dazu habe ich weder die Zeit, noch kann man unmöglich alle derartigen Fälle vorhersagen.
Auch eine Negativbewerbungen könnte zu einem Ersatzanspruch führen. Allerdings ist hierbei immer das JC in der Beweispflicht. Das JC müsste also nachweisen, dass der AG den Bewerber eingestellt und soundoslange zum Lohn x beschäftigt hätte. Das wird in der Praxis unmöglich sein, da es hier zuviele Unbekannte gibt.
Kein AG kann soetwas garantieren, der Arbeitsmarkt ist ständig in Bewegung. Der Ersatzanspruch wird sich also verm. nur auf eindeutige Fälle beschränken und ganz sicher den Sozialgerichten zukünftig erhebliche Mehrarbeit bescheren.