Zusammengefasst bedeutet das für mich, dass auch erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, bei denen keine gültige EinV-Vertrag oder kein geltender EinV-VA bestehen – aber der Vermittlung zur Verfügung stehen - eine AU-Bescheinigung vorzulegen haben. Eine Arbeitsunfähigkeit stellt eine vermittlungsrelevante Änderung dar, die die Eingliederung in Arbeit beeinträchtigen kann und somit unverzüglich anzuzeigen ist.
Gerade diese Pflicht wurde doch abgeschafft.
Es gibt keine gesetzlich geregelte Mitteilungspflicht für vermittlungsrelevante Änderung, diese muss der pAp vielmehr im Gespräch erfragen.
Aus § 60 SGB I ergibt sich keine Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit und aus § 56 SGB II wurde sie gestrichen.
Nach § 15 SGB II
soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden.
Nach § 56 SGB II
soll in dieser EinV eine Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden.
Im Normalfall wird also mit jeder vermittelbaren Person eine EinV mit Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen.
Das sich trotzdem in den EinV kaum eine solche Anzeigepflicht findet, liegt vermutlich daran, dass es den JC zu aufwendig ist und sich die Arbeitsvermittlung ausgebremst sieht, wenn sie jedesmal bei einer AU einen Vermittlungsstop veranlassen und kontrollieren muss.
Der Gesetzgeber will eine zielgerichtetere Vermittlung, aber diese erfordert einen entsprechenden Mehraufwand. Die JC verkehren den (offiziellen) Zweck dieser Gesetzesänderung nun ins Gegenteil, indem sie sich durch Weglassen dieser Anzeigepflicht in den EinV diesen Mehraufwand nun ganz legal ersparen können.