Autor Thema: BEWERBUNGEN  (Gelesen 149 mal)

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Offline Sanguru

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BEWERBUNGEN
« am: 29. September 2009, 20:02:22 »
Hallo Leute,
3 Fragen. Ich mache es kürzer als kurz, damit die Beantwortung leichter fällt und schneller geht!

1.) Sind Kurzbewerbungen per E-Mail arge-gerecht? Steht irgendwo geschrieben wie (genau) man sich zu bewerben hat?

2.) Gibt es eine Altersgrenze für Bewerbungen? Muss sich eine 59-jährige Frau, die seit 28 Jahren arbeitslos ist, noch ständig bewerben, obwohl 500% chancenlos auf dem Arbeitsmarkt?

3.) Wie viele Bewerbungen (Monat) sollte eine solche Dame in der demnächst neu abzuschliessenden "Eingliederungsvereinbarung" akzeptieren. Ist die "Menge" verhandelbar oder willkürlich?

Fragen 2+3 betreffen meine Nachbarin, die nicht einmal einen PC hat, aber dennoch DANKBAR wäre für Eure Unterstützung. Bedanke mich auch in ihrem Namen!

Sanguru

Anonymous

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #1 am: 29. September 2009, 21:51:14 »
Zu 1
Nein. Bewerbungen sind an keine Form gebunden. Manche Arbeitgeber möchten eine konservative und schriftliche Bewerbung. Anderen ersparen sich die Papierflut durch Online-Bewerbungen per E-Mail und anderen prüfen vorab telefonisch. Ist also unterschiedlich. Die ARGE kann dir keine Form aufzwingen wenn du das meinst. Wenn du allerdings sicher gehen möchtest, daß man dir die Kosten dafür erstattet solltest du dich schriftlich bewerben. Denn E-Mail Bewerbungen werden m. W. nicht mehr bei der Kostenerstattung berücksichtigt.

Zu 2
Ja. Solange die Person im Bezug ist fällt sie auch unter die Gesetzgebung des SGB II und muß somit ihre Pflichten erfüllen.

Zu 3
Die Dame sollte garkeine EGV unterschreiben! Eine EGV ist ein Zwangsvertrag der oft zum Nachteil eines hilfebeürftigen ist. Um es kurz zu machen. Wenn der Termin näher rückt sollte sich die Dame einen Beistand nach § 13 SGB X mitnehmen. Wenn eine Eingliederungsvereinbarung unterschriftsreif vorgelgt wird unterschreibt man diese NICHT. Man teilt dem Sachbearbeiter mit, daß man diese mitnimmt um sie zu prüfen. Das tut man dann im Anschluß. Lässt der Sachbearbeiter dies nicht zu lässt man sie liegen und geht. Auch wenn er mit Sanktionen drohen sollte. Das ist Mumpitz. Es gibt dahingehend Gerichtsurteile die die Nichtsanktionierbarkeit bestätigen. Danach wird man vermutlich eine Eingliederungsvereinbarung erhalten die man per Verwaltungsakt erlässt d. h. das der Sachbearbeiter das einfach als Verwaltungsakt durchsetzt. Ob du willst oder nicht. Dagegen kannst du aber vorgehen.

Offline Diskus

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #2 am: 29. September 2009, 21:56:01 »
Zu Sachen Eingliderungsdingens.

Schau mal hier

Ich habe das Teil bestimmt schon 500 mal versendet und es ist wirklich sehr Hilfreich wenn man sich genau daran hält.

Gruß Diskus
"Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi (1869-1948)

Offline lakritzfee

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #3 am: 29. September 2009, 22:47:42 »
"E-Mail Bewerbungen werden m. W. nicht mehr bei der Kostenerstattung berücksichtigt"
kann ich so nicht stehen lassen. meine werden zb per pauschale erstattet. sanktionieren kann dich wegen einer onlinebewerbung niemand - nur wegen der erstattung solltest du nachfragen, denn das scheint sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden.

und zwecks egv: mit beistand hingehen, egv durchlesen, strittige punkte (zb art und umfang der bewerbungsbemühungen) versuchen zu klären. erst wenn der/die sb sich partout weigert, ihr das mitspracherecht an diesem zweiseitigen vertrag zu gewähren, soll sie die egv mitnehmen um sie zu "prüfen". dann kommt ggfs eine egv per verwaltungsakt. gegen diese kann man aber dann widerspruch einlegen. in keinem fall eine egv unterschreiben, mit der man nicht einverstanden ist!!!! eine sanktion aufgrund der weigerung zur unterschrift ist rechtswidrig!!!

Anonymous

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #4 am: 30. September 2009, 19:48:54 »
"E-Mail Bewerbungen werden m. W. nicht mehr bei der Kostenerstattung berücksichtigt"
"kann ich so nicht stehen lassen. meine werden zb per pauschale erstattet. sanktionieren kann dich wegen einer onlinebewerbung niemand - nur wegen der erstattung solltest du nachfragen, denn das scheint sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden."

Natürlich kann Sanguru nicht sanktioniert werden wenn er seine Bewerbungsbemühungen über das Internet abdeckt. Die Frage ist doch, ob Online-Bewerbungen von der ARGE bezahlt werden? Das ist meist in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart. Also Art und Umfang der Erstattet wird. Wenn es keine abweichende Regelung gibt sollten 5 EUR pro Bewerbung bezahlt werden. Ich hab aber noch im Gedächtnis, daß es kürzlich erst eine Neuerung (vllt. sogar Gerichtsentscheidung?) das diese Bewerbungen nicht mehr erstattet werden sollen. Ist da was dran oder irre ich mich?

"und zwecks egv: mit beistand hingehen, egv durchlesen, strittige punkte (zb art und umfang der bewerbungsbemühungen) versuchen zu klären."

Da kann ich dir nicht zustimmen. Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein äußerst komplexer und komplizierter Vertrag den man nicht mal eben schnell in 15 auf dem Flur "prüft". Wenn du das kannst dann gratuliere ich dir. Aber allen nicht fachkundigen rate ich dringend diesen Vertrag mitzunehmen und prüfen zu lassen. M. W. gab es diesbezüglich auch einmal ein Urteil, daß 7 Tage Bedenkzeit Minimun sind. Bei einer Eingliederungsvereinbarung sollte man wirklich aufpassen. Die Standardtextblöcke sind für juristische Laien nett und wohlklingend verpackt aber bedeuten nur selten etwas gutes. Ganz zu schweigen von der Rechtsfolgebelehrung.

Meine Meinung zu solchen Verträgen ist, daß man sie generell nicht unterschreiben sollte. Es auf einen Verwaltungsakt ankommen lassen sollte und diese dann juristisch prüfen lassen. Man benötigt keine Eingliederungsvereinbarung um z.B. eine Weiterbildungsmaßnahme/Bildungsgutschein usw. zu beantragen. Das geht auch alles ohne solch eine Vereinbarung.

Offline lakritzfee

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #5 am: 01. Oktober 2009, 08:15:51 »
commie, bezüglich der sanktionen bzw vergütung von onlinebewerbungen war die ursprüngliche frage:
"1.) Sind Kurzbewerbungen per E-Mail arge-gerecht? Steht irgendwo geschrieben wie (genau) man sich zu bewerben hat?"
die vergütung hast erst du ins spiel gebracht. davon abgesehen habe ich zu diesen punkten nichts anderes gesagt als du auch. wenn es da mittlerweile ein rechtskräftiges urteil gibt, wonach onlinebewerbungen nicht mehr zu erstatten sind, dann möge mir ein kundiger mensch dieses zeigen - aber nicht meiner sb  
:wink:

auch bezüglich der egv habe ich nicht gesagt, dass man dies "in 15 minuten auf dem flur" besprechen soll. man sollte sich diese noch beim sb durchlesen, strittige punkte erfragen/klären und die egv evtl in schon abgeänderter form dann mit nach hause nehmen zum prüfen - da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. wenn man aber von vorneherein total auf verweigerung geht vergibt man sich selbst evtl die chance (die mir meine sb gegeben hat), die egv mit zu gestalten. einfach so unterschreiben jedoch niemals...
dass man die egv nach klärung dann zuhause prüfen lässt, habe ich als selbstverständlich angesehen....

und wenn du mih zitierst, benutz doch bitte die zitierfunktion, dafür gibts die nämlich
 :wink:

Anonymous

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #6 am: 01. Oktober 2009, 18:03:22 »
Also irgendwie habe ich das Gefühl, daß hier ein Misverständnis vorliegt. Um Sanguru nicht noch mehr zu verwirren möchte ich das nochmal kurz und knapp zusammen fassen.

1.
Bewerbungen sind an keine Form gebunden. Wichtig ist nur, daß Sanguru diese Bewerbungen nachweisen kann wenn sein SB ihn dazu auffordert.

2.
Wie die Kostenerstattung geregelt ist sollte man mit dem SB verbindlich vereinbaren. Daher auch wichtig, daß immer ein Beistand dabei ist.

3.
Eine EGV mit seinem SB zu besprechen halte ich für wenig zielführend, weil der SB oft davon keine Ahnung hat. Er hat nur die Order mit jedem hilfebedürftigen eine solche abzuschließen. Außerdem ist ein SB in seiner Meinung befangen. Auch wenn es eine Auskunftspflicht gibt wird ein SB wohl nicht sagen, welche Inhalte rechtwidrig sind und welche nicht, sondern wird die EGV generell als Allheilmittel gegen die Arbeitslosigkeit preisen.

4.
Eine EGV ist grundsätzlich verhandelbar. Das sehen auch die internen Weisungen der BA vor. Da hat ein SB garnichts zu melden. Dein SB hat sich lediglich korrekt verhalten. So wie man es auch von ihm verlangt. Mehr war das nicht.

5.
Sollte man eine EGV, sofern diese nicht individuell angepasst ist, keinerlei klaren Integrationsziele und mehr Nachteile für den hilfebedürftigen hat ablehnen. Natürlich nicht offen. Sondern man prüft und prüft und prüft....Eine EGV eröffnet einer ARGE u. a. die Möglichkeit, Dingen die bereits in den Mitwirkungspflichten stehen, in einer EGV unter dem Punkt Rechtsfolgebelehrung nochmals auszuführen, so das man bei Fehlverhalten DOPPELT sanktionieren kann. Ich hoffe das ist dir auch klar. Mit einer EGV sollte, nein man muß, sehr vorsichtig umgehen.

Offline zeitgeist

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #7 am: 01. Oktober 2009, 19:26:53 »
Zitat von: "Commie"
1. Bewerbungen sind an keine Form gebunden. Wichtig ist nur, daß Sanguru diese Bewerbungen nachweisen kann wenn sein SB ihn dazu auffordert.

nein - wenn dies nicht ausdrücklich so in der EV steht, können im Nachinein kein zusätzlichen Nachweise oder Kopien der Bewerbungsunterlagen angefordert werden
wenn zB vereinbart ist, 8 monatliche Bewerbungsbemühungen sind in die vorgesehen Nachweisformulare der ARGE einzutragen mit zB Adresse, Datum, Art der Bewerbung etc., so brauchen hierfür keinerlei andere Nachweise aufbewahrt werden

Offline lakritzfee

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #8 am: 01. Oktober 2009, 20:39:30 »
Zitat von: "zeitgeist"
Zitat von: "Commie"
1. Bewerbungen sind an keine Form gebunden. Wichtig ist nur, daß Sanguru diese Bewerbungen nachweisen kann wenn sein SB ihn dazu auffordert.

nein - wenn dies nicht ausdrücklich so in der EV steht, können im Nachinein kein zusätzlichen Nachweise oder Kopien der Bewerbungsunterlagen angefordert werden
wenn zB vereinbart ist, 8 monatliche Bewerbungsbemühungen sind in die vorgesehen Nachweisformulare der ARGE einzutragen mit zB Adresse, Datum, Art der Bewerbung etc., so brauchen hierfür keinerlei andere Nachweise aufbewahrt werden

die werden aber nachher spätestens bei der erstattung gefordert.
ohne nachweise, speziell bei onlinebewerbungen, kriegste da nix...

Anonymous

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Re: BEWERBUNGEN
« Antwort #9 am: 05. Oktober 2009, 16:03:30 »
Zitat
die werden aber nachher spätestens bei der erstattung gefordert.
ohne nachweise, speziell bei onlinebewerbungen, kriegste da nix...

Wo ist denn das Problem? Heutzutage hat fast jedes E-Mailprogramm ein Postausgangsfach. Dort werden diese Online-Bewerbungen automatisch abgelegt wenn man es so einstellt. Man kann sich auch ein extra Postausgangsfach einrichten z.B. "Bewerbung Ausgang" o.ä.

Wenn also der Tag des Rapports bei der ARGE näher rückt klickt man also auf dieses Postausgangsfach und verschiebt den Inhalt auf den Drucker. Fertig ist der Lack!