Also irgendwie habe ich das Gefühl, daß hier ein Misverständnis vorliegt. Um Sanguru nicht noch mehr zu verwirren möchte ich das nochmal kurz und knapp zusammen fassen.
1.
Bewerbungen sind an keine Form gebunden. Wichtig ist nur, daß Sanguru diese Bewerbungen nachweisen kann wenn sein SB ihn dazu auffordert.
2.
Wie die Kostenerstattung geregelt ist sollte man mit dem SB verbindlich vereinbaren. Daher auch wichtig, daß immer ein Beistand dabei ist.
3.
Eine EGV mit seinem SB zu besprechen halte ich für wenig zielführend, weil der SB oft davon keine Ahnung hat. Er hat nur die Order mit jedem hilfebedürftigen eine solche abzuschließen. Außerdem ist ein SB in seiner Meinung befangen. Auch wenn es eine Auskunftspflicht gibt wird ein SB wohl nicht sagen, welche Inhalte rechtwidrig sind und welche nicht, sondern wird die EGV generell als Allheilmittel gegen die Arbeitslosigkeit preisen.
4.
Eine EGV ist grundsätzlich verhandelbar. Das sehen auch die internen Weisungen der BA vor. Da hat ein SB garnichts zu melden. Dein SB hat sich lediglich korrekt verhalten. So wie man es auch von ihm verlangt. Mehr war das nicht.
5.
Sollte man eine EGV, sofern diese nicht individuell angepasst ist, keinerlei klaren Integrationsziele und mehr Nachteile für den hilfebedürftigen hat ablehnen. Natürlich nicht offen. Sondern man prüft und prüft und prüft....Eine EGV eröffnet einer ARGE u. a. die Möglichkeit, Dingen die bereits in den Mitwirkungspflichten stehen, in einer EGV unter dem Punkt Rechtsfolgebelehrung nochmals auszuführen, so das man bei Fehlverhalten DOPPELT sanktionieren kann. Ich hoffe das ist dir auch klar. Mit einer EGV sollte, nein man muß, sehr vorsichtig umgehen.