Autor Thema: Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung für ein KFZ  (Gelesen 1456 mal)

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Offline Ottokar

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Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung

zwischen

Max Mustermann, Musterstraße 3, 12345 Musterstadt,
nachfolgend Fahrzeughalter genannt,

und

Maxi Mustermann, Musterstraße 3, 12345 Musterstadt,
nachfolgend Fahrzeugnutzer genannt,

wird über das KFZ:

Modell xyz, KFZ-Kennzeichen: ABC-DE 123
nachfolgend nur KFZ genannt,

folgendes vereinbart:

1. Der Fahrzeugnutzer darf das KFZ auf unbestimmte Zeit zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzen.
Der Fahrzeughalter überlässt ihm dazu das KFZ in verkehrstüchtigem Zustand.

2. Der Fahrzeugnutzer beteiligt sich dafür pauschal zu 50% an folgenden Kosten des Fahrzeughalters:
- KFZ-Haftpflichtversicherung,
- KFZ-Kaskoversicherung,
- KFZ-Steuer,
- erforderliche KFZ-Wartungskosten.
Der Fahrzeughalter stellt diese Kosten bei Fälligkeit unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Beitragsrechnung dem Fahrzeugnutzer in Rechnung.

3. Der Fahrzeugnutzer trägt seine Benzinkosten selbst.

4. Der Fahrzeugnutzer ist für alle von ihm am KFZ und mit dem KFZ bei Dritten verursachten Schäden selbst verantwortlich und trägt die Kosten der Schadensbeseitigung, sofern diese nicht durch die KFZ-Versicherung getragen werden.

5. Der Fahrzeugnutzer ist für alle von ihm begangenen Verstöße gegen die StVO und andere verkehrsrechtliche Gesetze und Verordnungen selbst verantwortlich und voll haftbar. Er stellt diesbezüglich den Fahrzeuginhaber von jeder Schuld und Haftung frei und ist ihm gegenüber schadenersatzpflichtig.

6. Der Fahrzeughalter übergibt dem Fahrzeugnutzer die zur Nutzung des KFZ erforderlichen Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Diese sind bei Vertragsende vollständig zurückzugeben.

7. Der Fahrzeugnutzer darf das KFZ nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis führen.

8. Der Fahrzeugnutzer verpflichtet sich:
- das KFZ sauber zu halten,
- das KFZ ordnungsgemäß und sachkundig im Verkehr zu führen,
- das KFZ sicher abzustellen,
- Schäden oder Mängel am KFZ sofort dem Fahrzeughalter mitzuteilen,
- vor Fahrtantritt die Verkehrssicherheit des KFZ zu prüfen, soweit es ihm möglich ist, sollte diese nicht gegeben sein, hat er unverzüglich den Fahrzeughalter darüber zu informieren,
- das Vorhandensein von Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzrad und Wagenheber zu prüfen und falls erforderlich vom Fahrzeughalter ersetzen oder ergänzen zu lassen.
 
9. Der Fahrzeughalter ist für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des KFZ verantwortlich, sofern der Fahrzeugnutzer ihn darüber informiert, dass diese nicht gewährleistet ist.

10. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden. Unbeeinflusst davon gilt bei Verstößen gegen diesen Vertrag das beiderseitige Recht der sofortigen fristlosen Kündigung.


Ort, Datum


Unterschrift Fahrzeugnutzer


Unterschrift Fahrzeughalter
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