Autor Thema: Mietkaution als Darlehen für Bwilligung soll Verzicht auf Rechtsmittel unterschrieben werden ???  (Gelesen 297 mal)

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Offline DFKF

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Hallo,

folgendes zum Sachverhalt:

Nach nun erfolgreicher Wohnungssuche, Zustimmung der Arge zur Übernahme der KdU liegt vor, Mietvertrag unterschrieben.
Nun Antrag auf Übernahme der der Mietkaution gestellt.

Der SB machte aber den "Druck" dahingehend das dieses Darlehen nur "bearbeitet und bewilligt" wird wenn:

Rückzahlungsvereinbarung UND Verzicht auf Widerspruch und Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln unterschrieben wird.
Da ich dank dem Forum weis, das ich gegen das Darlehenrückzahlung in höhe von mtl 35,- € wehren kann habe ich es unterschrieben.
(Schriftlicher Bescheid über bewilligung der Kaution liegt noch nicht vor)

Nun macht mir aber Verzicht auf Widerspruch und Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln "Bauchschmerzen".
Das sind immherin ca 10% meiner Regelleistung und ich bin Alleinerziehend mit einem 6 Jahre altem Kind in ner leeren Wohng nach Trennung.
Erstaustattung ist beantragt und wird morgen entschieden nach Vorsprache beim TL des SBs.

Ist denn diese Unterschrift gültig weil ich mich da genötigt fühlte zu unterschreiben weil ich sonst Angst hatte das die Kaution nicht bewilligt wird und ich die Wohnung gleich wieder verliere weil Nichtzahlung von Kaution.

Hat jemand da schon erfahrung mit dem Verzicht auf Rechtsmittel o.ä? oder kann man mir da jemand weiterhelfen oder gleich zum RA oder SG gehen?

Ich mache mir echt sorgen und will bis die Erstaustattung bewilligt wurde keinen großen Wind machen. Wurde mir heute auf NAchfrage schon gesagt das gekürzt wird obwohl die geltenden Zahlungsgrenzen eingehalten wurden lt. Landratsamt des Landkreises).

Liebe Grüße
Daniel

Offline Ottokar

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Zitat von: "DFKF"
Nun macht mir aber Verzicht auf Widerspruch und Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln "Bauchschmerzen".
Muss es nicht, da dieser Verzicht rechtswidrig ist.
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Offline Quinky

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Hi,

falls der SB noch weiterhin Schwierigkeiten macht, weise ihn auf das Vertragsrecht hin. Diese rechtswidrige Forderung (wie es Ottokar schon gesagt hat) verstößt gegen § 138 BGB Sittenwidrigkeit.
Dann kann der SB nachlesen.
Gruß
Ernie

Offline RKOM

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Hallo,
das mit der Mietkaution habe ich gerade erst durch bekommen als Zins- und Tilgungsfreies Darlehen (gen. Umzug). Ich musste zwar in Wiederspruch gehen, weil die Übernahme der Mietkaution vom SB ganz abgelehnt wurde. Mit der Begründung dass der Umzug nicht aufgrund der Veranlassung des Amtes war, ich wohnte ja jetzt in der Wohnung, es besteht deshalb keine Notwendigkeit die Kaution zu genehmigen (bei mir war es eine Trennung). Ich habe dann den SB schriftlich auf seine Beratungspflicht hingewiesen und, dass es bei der Genehmigung die Kautionsstellung bekannt war. Die Rechtsabteilung änderte dann den Bescheid ab und ich musste lediglich eine Abtretungserkärung abgeben.
In Deinem Fall würde ich mit einer Strafanzeige wegen Nötigung und Rechtsbeugung im Amt sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde androhen. weiterhin verweise sie auf das Kindeswohl.

Sehr wahrscheinlich wird bei einem Wiederspruch auch hier die Rechtsabteilung einlenken.
Mitunter ist mir auch nicht klar, was sich die SB´s bei Ihren Entscheidungen denken. Mitunter ist das nur noch mit Unwissenheit / Dummheit erklärbar.

Unterschreibe aber nie die die Rechtsverzichtserkärung (Rechtsbeugung im Amt). Falls doch, wenn Du so in der Notlage bist, kannst Du das nur noch mit einem späteren Strafantrag aus der Welt bekommen. Kostet aber alles Kraft.
Es wird immer schlimmer wie die mit uns umgehen, da hilft keine Schüchterheit :weisnich:

Gruß
RKOM

PS: Noch etwas, lass Dir schriftlich geben aufgrund welcher Dienstanweisung diese Entscheidung so getroffen wird. Und lass Dich nicht mit internen Anweisungen abwimmeln. Ich habe einen Gruppenleiter (der SB verbindet immer schnell weiter wenn ich da anrufe) der im Erfinden von nicht existierenden Anweisungen "Spitze" ist. Hau immer drauf, die haben auch kein Mitleid.
« Letzte Änderung: 03. März 2010, 18:41:36 von RKOM »
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Offline Ottokar

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Noch kurz ergänzt: ein einseitiger (nur von einem Vertragspartner oder einer Person erklärter) Verzicht auf die dieser Person rechtlich zustehenden Rechtsmittel ist immer sittenwidrig und damit rechtswidrig.
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Offline RKOM

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Klar OTTOKAR,
handelt es sich aber hier nicht um einen Kreditvertrag? Die Banker haben ja nun auch mal "krumme Verträge" zu ihren Gunsten gerne.
Es ist mir auch unverständlich dass Behörden (hier der Landkreis) bewußt gegen die Gesetze handeln. Hier monierte ich z.B. einen unangekündigten Hausbesuch. Die Cheffin von der Rechtsabteilung erwiederte prompt dass sie das immer so machen, man hätte ja auch das Recht abzulehnen. Um die Erstausstattung zu bekommen wurde ich genötigt einen Hausbesuch zuzulassen. Danach, fast 4 Wochen später, ist wieder "still ruht der See, nichts". Ich werde wohl morgen einen Antrag auf Mehrbedarf stellen weil mir mangels Kühlung die Lebensmittel kaputt gehen und mangels Waschmasch. ich mehr Aufwand habe weil ich Unterwäsche kaufen muss.
Wird zwar abgelehnt, geht in Wiederspruch, dann hat der Fachdienst für Beschäftigung und Arbeit dann auch Beschäftigung und nicht nur immer ich :grins: .

Wäre eine Bewertungsabgabe für die einzelnen Argen nicht vielleicht sinnvoll?
RKOM
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Offline Joergl

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Zitat von: "RKOM"
handelt es sich aber hier nicht um einen Kreditvertrag?

...na und?

...sittenwidriger Inhalt... :wink:
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...nutzt Eure Möglichkeiten...verbreitet die wichtigen Informationen massenhaft! http://hartz-nordhausen.blog.de/ In der Ruhe liegt die Kraft!

Offline Ottokar

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Zitat von: "RKOM"
handelt es sich aber hier nicht um einen Kreditvertrag?
Ein Kreditvertrag zwischen der ARGE und einem ALG II-Bezieher ist rechtlich nicht möglich.
Hier handelt es sich um einen Darlehensvertrag nach § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II i.V.m. §§ 53 bis 61 SGB X. Das ist was vollkommen anderes.
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Offline Planlos

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Zitat von: "DFKF"
Der SB machte aber den "Druck" dahingehend das dieses Darlehen nur "bearbeitet und bewilligt" wird wenn:

Rückzahlungsvereinbarung UND Verzicht auf Widerspruch und Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln unterschrieben wird.

Klingt für mich als ob hier schon der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, solltest mal prüfen ob Du da nicht sogar einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen kannst. Das ist übelste Erpressung diese "Mafiamethode".