Autor Thema: Widerspruch gegen Bescheid zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit bzw. Trainingsmaßnahme  (Gelesen 565 mal)

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Offline hellboy

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Widerspruch gegen Ihren Bescheid zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen Ihren Heranziehungsbescheid zu einer Arbeitsgelegenheit, bzw. Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II, lege ich hiermit außerordentlichen Widerspruch ein.


Begründung:

Es muss sich um eine im Sinne der (§§ 48, 49 SGB 3) förderungsfähige Trainingsmaßnahme handeln, da ich sonst zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde, verletzt durch die in Art. 1 Abs. I GG geschützte Menschenwürde. Ich bin nicht verpflichtet, an jeder beliebigen Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Die Maßnahme muss geeignet und angemessen sein, meine Eingliederungsaussichten merkbar zu verbessern (vgl. HLSG 9.8.2000 - L 6 AL 166/00; unklar a.M. LSG Rheinland-Pfalz 25.4.2002 - L 1 AL 50/01 L 6 AL 216/04 Hessisches LSG Urteil Vorinstanz S 8/5 AL 862/03 (Sozialgericht Marburg).

Die Förderung von Trainingsmaßnahmen, die prognostisch nur eine geringfügige Verbesserung der Eingliederungsaussichten versprechen, verstößt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 3).

Als besonderen Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nennt das Gesetz die Nichtberücksichtigung der Fähigkeiten der zu fördernden Person (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB 3).
Nach (§ 49 Abs. 2 SGB 3) werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die
 
1. die Selbstsuche des Arbeitslosen z.B. Eigenbemühungen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen.

2. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln,
um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.


Arbeitsgelegenheiten, wie auch Trainingsmaßnahmen sind nach SGB II vorgesehen für „Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können“ (§16 Abs. 3 S. 1 SGB II).
Seit Inkrafttreten des SGB II wurde mir nicht ausreichend Zeit eingeräumt, um über Eigenbemühungen eine reguläre Arbeit finden zu können.
Arbeitsgelegenheiten, bzw. Trainingsmaßnahmen sind Eingliederungsleistungen und somit nur zulässig, soweit sie erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 SGB II). Die von mir geforderten Tätigkeiten:

1. Webseiten zu erstellen
2. Texte oder Bilder zu Formatieren bzw. zu bearbeiten
3. Grundrechenoperationen, wie Addieren oder Subtrahieren auszuführen
4. Exceltabellen mit Grundrechenoperationen oder dem Dreisatz zu erstellen bzw. einfach nur Arbeitsblätter abzuschreiben
5. Bewerbungen schreiben[/dina4:1c7mh7km]

[dina4:1c7mh7km]erhöhen aber nicht meine Chancen auf Eingliederung in Arbeit. Ich verfüge bereits über entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen:

1. Fachhochschulreife
2. Einen EDV-Kurs
3. 3 Jahre Informatikunterricht
4. Ein Hochschulsemster EDV
5. 2-Wöchtiges Bewerbungstraining im Oktober
6. Weiterführende autodidaktisch erworbene Kenntnisse


Ein Training meiner Beschäftigungsfähigkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. Belegbar durch die Administration und Leitung eines eigenen Projektes, bin ich mit den allgemeinen Anforderungen einer Erwerbsarbeit vertraut und diesen gewachsen.


Sollten sich ferner einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht als „zusätzlich“ oder „im öffentlichen Interesse“ herausstellen, mache ich insoweit bereits jetzt einen ortsüblichen, bzw. branchenüblichen Lohn bzw. öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in Höhe von 12,-- Euro je Stunde, sowohl gegen den Maßnameträger, als auch gegen die für mich zuständige Arbeitsagentur, wie Gesamtschuldner geltend.


Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist Hierauf habe ich einen Anspruch. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Ihrem Bescheid mangelt es, wie oben genannt, an der nötigen Ausführlichkeit.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Arbeitsgelegenheit beende ich diese und kündige hiermit weitere rechtliche Schritte an.

Ich bitte um Bestätigung des Eingans dieses Schreibens.

Die Frist für eine Rückantwort setze ich auf den 20.12.2007.


Mit freundlichen Grüßen

Name, Datum, Unterschrift[/dina4:1c7mh7km]

Offline skeptiker

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@hellboy,
ein wunderschön formulierter Widerspruch gegen jedweden ARGE Unsinn. Ich hoffe, ich darf das in meine Sammlung kopieren.
Nun hast mich aber neugierig gemacht, was ist denn dabei rausgekommen?
Zitat:
Die Frist für eine Rückantwort setze ich auf den 20.12.2007.
Ich bin gespannt wie ein idianischer Flitzbogen.
LG Skeptiker
Mahatma Gandhi:
"Die Welt hat genug für jedermanns Bedürfnisse, aber nicht für jedermanns Gier."

Offline Meck

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Zitat von: "skeptiker"
ein wunderschön formulierter Widerspruch gegen jedweden ARGE Unsinn. Ich hoffe, ich darf das in meine Sammlung kopieren.

 :sehrgut: Den Widerspruch braucht man ja heutzutage leider immer öfter :yes:.
Aus Gründen der Geheimhaltung befindet sich meine Signatur auf der Rückseite dieses Beitrages.

LG Meck
:bye:

Offline hellboy

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Offline ghi

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hellboy,Dein Widerspruch ist in der Tat sehr gut,habe ihn mir,Dein Einverständnis vorausgesetzt,für meine Unterlagen kopiert,man weiß ja nicht,was noch alles kommt!

Leider weiß ich nicht,ob es zu diesem Widerspruch ein thread von Dir im Forum gab bzw. was dann daraus geworden ist.

Nochmals  :danke: . :bye:

gulliman

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nach dem ersten Überfliegen sehe ein paar Ungereimtheiten.
Woran ich zuerst denke ist: Bescheid??? Leistungsbescheid?
Wird eine Maßnahme nicht in der EinV festgelegt? Ist diese nicht ein ö.r. Vertrag der nur kündbar ist?
Widerspruch ist doch nur machbar , wenn die EinV als Verwaltungsakt ergeht , oder?  Also müsste das dann in die Betreff-Zeile...
Weiterhin vermisse ich die Daten der Maßnahme/Arbeitsgelegenheit , konkrete Benennung. Die spätere Gegenüberstellung der Tätigkeiten in der Maßnahme zu den vorhandenen Qualifikationen ist sehr gut !! Denn das sind handfeste Argumente !
Bei dieser Passage hier:
"da ich sonst zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde, verletzt durch die in Art. 1 Abs. I GG geschützte Menschenwürde. Ich bin nicht verpflichtet, an jeder beliebigen Trainingsmaßnahme teilzunehmen."
hab ich leichte Bauchschmerzen. Wer wird wie verletzt???
Das muss umformuliert werden. Dann noch dies:
"Sollten sich ferner einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht als „zusätzlich“ oder „im öffentlichen Interesse“ herausstellen, mache ich insoweit bereits jetzt einen ortsüblichen, bzw. branchenüblichen Lohn bzw. öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in Höhe von 12,-- Euro je Stunde, sowohl gegen den Maßnameträger, als auch gegen die für mich zuständige Arbeitsagentur, wie Gesamtschuldner geltend."
Ich bezweifle , das eine solche Forderung rechtlich haltbar ist. Arbeitsgelegenheiten werden zugewiesen und gehören nicht zum freien Arbeitsmarkt ;Löhne sind deshalb nicht aushandelbar. Die genauen arbeitsrechtlichen Vorschriften dafür sind mir aber jetzt nicht geläufig.
Erstmal soviel....wenn ich noch was dazu finde , aktualisiere ich hier. :mail:

Offline ghi

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gulliman,klar,diese Gedanken sind mir auch gekommen!
Nun ist ja im allgemeinen bekannt,dass eine Vielzahl von AGH's,EEJ's eben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Ich hatte schon einmal in einem anderen Zusammenhang erwähnt,dass hier z.B. verdi eine eigene Beratungsstelle hat,die die Rechtmäßigkeit prüft.Sollte es sich in der Tat um eine rechtswidrige AGH/EEJ handeln,raten Sie allerdings auch dort dazu,den tariflich festgelegten Lohn,für diese Tätigkeit,einzufordern. :bye: