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Anschrift
Widerspruch gegen Ihren Bescheid zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen Ihren Heranziehungsbescheid zu einer Arbeitsgelegenheit, bzw. Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II, lege ich hiermit außerordentlichen Widerspruch ein.
Begründung:
Es muss sich um eine im Sinne der (§§ 48, 49 SGB 3) förderungsfähige Trainingsmaßnahme handeln, da ich sonst zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde, verletzt durch die in Art. 1 Abs. I GG geschützte Menschenwürde. Ich bin nicht verpflichtet, an jeder beliebigen Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Die Maßnahme muss geeignet und angemessen sein, meine Eingliederungsaussichten merkbar zu verbessern (vgl. HLSG 9.8.2000 - L 6 AL 166/00; unklar a.M. LSG Rheinland-Pfalz 25.4.2002 - L 1 AL 50/01 L 6 AL 216/04 Hessisches LSG Urteil Vorinstanz S 8/5 AL 862/03 (Sozialgericht Marburg).
Die Förderung von Trainingsmaßnahmen, die prognostisch nur eine geringfügige Verbesserung der Eingliederungsaussichten versprechen, verstößt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 3).
Als besonderen Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nennt das Gesetz die Nichtberücksichtigung der Fähigkeiten der zu fördernden Person (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB 3).
Nach (§ 49 Abs. 2 SGB 3) werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die
1. die Selbstsuche des Arbeitslosen z.B. Eigenbemühungen sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen.
2. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln,
um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.
Arbeitsgelegenheiten, wie auch Trainingsmaßnahmen sind nach SGB II vorgesehen für „Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können“ (§16 Abs. 3 S. 1 SGB II).
Seit Inkrafttreten des SGB II wurde mir nicht ausreichend Zeit eingeräumt, um über Eigenbemühungen eine reguläre Arbeit finden zu können.
Arbeitsgelegenheiten, bzw. Trainingsmaßnahmen sind Eingliederungsleistungen und somit nur zulässig, soweit sie erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 SGB II). Die von mir geforderten Tätigkeiten:
1. Webseiten zu erstellen
2. Texte oder Bilder zu Formatieren bzw. zu bearbeiten
3. Grundrechenoperationen, wie Addieren oder Subtrahieren auszuführen
4. Exceltabellen mit Grundrechenoperationen oder dem Dreisatz zu erstellen bzw. einfach nur Arbeitsblätter abzuschreiben
5. Bewerbungen schreiben[/dina4:1c7mh7km]
[dina4:1c7mh7km]erhöhen aber nicht meine Chancen auf Eingliederung in Arbeit. Ich verfüge bereits über entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen:
1. Fachhochschulreife
2. Einen EDV-Kurs
3. 3 Jahre Informatikunterricht
4. Ein Hochschulsemster EDV
5. 2-Wöchtiges Bewerbungstraining im Oktober
6. Weiterführende autodidaktisch erworbene Kenntnisse
Ein Training meiner Beschäftigungsfähigkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. Belegbar durch die Administration und Leitung eines eigenen Projektes, bin ich mit den allgemeinen Anforderungen einer Erwerbsarbeit vertraut und diesen gewachsen.
Sollten sich ferner einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht als „zusätzlich“ oder „im öffentlichen Interesse“ herausstellen, mache ich insoweit bereits jetzt einen ortsüblichen, bzw. branchenüblichen Lohn bzw. öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in Höhe von 12,-- Euro je Stunde, sowohl gegen den Maßnameträger, als auch gegen die für mich zuständige Arbeitsagentur, wie Gesamtschuldner geltend.
Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist Hierauf habe ich einen Anspruch. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Ihrem Bescheid mangelt es, wie oben genannt, an der nötigen Ausführlichkeit.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Arbeitsgelegenheit beende ich diese und kündige hiermit weitere rechtliche Schritte an.
Ich bitte um Bestätigung des Eingans dieses Schreibens.
Die Frist für eine Rückantwort setze ich auf den 20.12.2007.
Mit freundlichen Grüßen
Name, Datum, Unterschrift[/dina4:1c7mh7km]