Autor Thema: Frage an Ottokar  (Gelesen 276 mal)

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Offline pumuckl

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Frage an Ottokar
« am: 12. März 2010, 09:13:43 »
Sorry,ich weiß das dieses Thema vor kurzem behandelt wurde,ich finde es ganz einfach nicht wieder.
Es geht um Folgendes:meine Tochter geht im Herbst auf die Meisterschule,bekommt also Meister-Bafög nach AFBG.Maximaler Höchstsatz der Unterhaltskosten 675 Euro im Monat,inklusive KK und Mietanteil.
Wie war das jetzt noch mit Mietzuschuß?Läuft das über Sgb2 § 22 Abs.7 oder über Wohngeldzuschuß der Gemeinde.
Ich möchte gern alles im Voraus hieb und stichfest haben da die Argen ja anscheinend den Unterschied zwischen Bafög und Meister-Bafög nach AFBG nicht kennen.
Danke im Vorab und sorry für die Wiederholung des Themas

Offline Lilith

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #1 am: 12. März 2010, 09:41:58 »
Hallo pumuckl

Ich bin zwar nicht Ottokar, setze aber vorab schon mal diese Info ein:
Zitat
„Meister-BAföG“ (Randziffer 11.49)

(11) Das sogenannte „Meister-BAföG“ wird nach den Vorschriften des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) gezahlt. Es setzt sich aus einem Maßnahme- und einem Unterhaltsbeitrag zusammen. Der Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) wird in voller Höhe, der Unterhaltsbeitrag teilweise als Darlehen gezahlt. Allein Erziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten.

Der Maßnahmebeitrag und der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung sind zweckbestimmt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist daneben gerechtfertigt; eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a aus.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... kommen.pdf

Sie könnte also ganz "normal" Alg II bekommen, wenn ihr Bedarf nicht gedeckt ist ... hat mit Absatz 7 des § 22 nix zu tun.

LG Lilith

LG Lilith

Offline pumuckl

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #2 am: 12. März 2010, 10:02:15 »
:danke:  dir trotzdem Lilith,auch wenn du nicht Ottokar bist
verstehe ich das jetzt richtig?Sie könnte quasi zusätzlich zu ihrem Meister-Bafög noch ergänzende Leistungen beantragen?Nicht nur Zuschuß zu den Kdu?Bin mir nämlich nicht sicher,da du ja wenn du Leistungen aus dem Sgb2 erhälst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen mußt.Das tut sie ja definitiv nicht.

Offline Lilith

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #3 am: 12. März 2010, 14:08:59 »
Ich habe eben gesehen, dass der Text in den fachl. Hinweisen noch weiter geht; hier also noch mal der gesamte Abschnitt, Absatz (12) noch dazu:
Zitat
Meister-Bafög

(11) Das sogenannte „Meister-BAföG“ wird nach den Vorschriften des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) gezahlt. Es setzt sich aus einem Maßnahme- und einem Unterhaltsbeitrag zusammen. Der Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) wird in voller Höhe, der Unterhaltsbeitrag teilweise als Darlehen gezahlt. Allein Erziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten.
Der Maßnahmebeitrag und der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung sind zweckbestimmt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist daneben gerechtfertigt; eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a aus.

(12) Der Unterhaltsbeitrag dient demselben Zweck wie die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er ist daher in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Anrechnung ist aber - dem Zweck entsprechend - nur auf den Bedarf des Auszubildenden vorzunehmen. Dies gilt auch für die familienbezogenen Bestandteile des Unterhaltsbeitrags. Die Anrechnung (als fiktives Einkommen) ist auch dann vorzunehmen, wenn der Auszubildende sich weigert, das Darlehen in Anspruch zu nehmen (s. Rz 9.7a und 9.7b zu § 9).
Quelle wie vorher

Es wird Bezug auf § 9 genommen, der Text der Randziffer 9.7b (Rz. 9.7a ist ebenfalls dort zu finden) lautet:
Zitat
„Meister-BAföG“ (Randziffer 9.7b)

(2) Die Förderung im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) ist gegenüber den Leistungen nach dem SGB II vorrangig (§ 5 Abs. 1). Im Hinblick auf die moderaten Darle-hensbedingungen (§§ 13, 13a AFBG) kann von dem Hilfebedürftigen der Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau erwartet werden. Weigert sich der Hilfebedürftige, einen Darlehensvertrag abzuschließen, ist der Betrag, der nach § 11 anzurechnen wäre (s. Rz 11.19a), als fiktives Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige lediglich den Maßnahmebeitrag beantragt und auf die Beantragung des Unterhaltsbeitrags verzichtet.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... igkeit.pdf

Sie hat ein Darlehen für den Unterhaltsbeitrag beantragt, gehe ich mal von aus. Komplett sind es 675 €. Ist der Maßnahmebeitrag (nicht anrechenbar) schon dabei oder ist es der reine Unterhaltsbeitrag?

Hier ist m.E. letztendlich doch Ottokars Sicht der Dinge nötig.  :wink:

LG Lilith

Offline pumuckl

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #4 am: 12. März 2010, 15:40:18 »
die 657 Euro sind der maximale Unterhaltsbeitrag.In dem maximalen Unterhaltsbeitrag sind anteilige Kdu und der Beitrag für Studentische-Krankenversicherung ca.67 Euro monatlich schon enthalten.Normalerweise müßte der Betrag für die Krankenversicherung  vor Anrechnung bei Alg2(wenn sie überhaupt Anspruch hat) doch raußgerechnet werden,dieser Betrag ist ja zweckgebunden.Oder irre ich mich da?
Die Kosten für den Vollzeit-Meisterkurs bekommt sie über ein Begabten-Stipendium der HWK.
Sie beantragt nur den Unterhaltskostenbeitrag über das Meister-Bafög.

Offline Ottokar

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #5 am: 12. März 2010, 15:46:28 »
Nö  :grins:  ... na gut:
Das sogenannte „Meister-BAföG“ wird nach den Vorschriften des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) gezahlt.
Demzufolge greift hier der Leistungsausschluss § 7 Abs. 5 SGB II nicht, da dort nur Bafög und BAB genannt werden, nicht jedoch das AFBG. D.h. ALG II-Bezug ist schon mal grundsätzlich möglich, so auch GA 11.49.
Der Maßnahmebeitrag und der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung sind zweckbestimmt und dürfen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Der Unterhaltsbeitrag dient demselben Zweck wie die Regelleistungen des SGB II, sie ist deshalb in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, so GA 11.49.
Ich bin hier aber, abweichend davon, der Ansicht, dass NUR der Teil des Unterhaltsbeitrages, der NICHT als Darlehen gezahlt wird, angerechnet werden kann, denn ein mit Rückzahlungspflicht verbundenes Darlehen ist grundsätzlich kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, so die gefestigte Rechtsprechung.
Da die Leistung nach AFBG, ebenso wie die nach Bafög und BAB, zweckgebunden nur der beziehenden Person gezahlt wird und zur Deckung deren Kosten dient, darf diese nicht nach Bedarfsanteilsmethode angerechnet werden, sondern nur auf den Bedarf der beziehenden Person - auch wenn es deren Bedarf übersteigen sollte, also genau so wie beim BAB und Bafög.
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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Offline pumuckl

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #6 am: 12. März 2010, 16:17:02 »
:danke: erst mal,
du schreibst der Unterhaltskostenzuschuß dient dem selben Zweck wie die Regelleistungen des Sgb2,das ist mir schon klar,aber müßte der Teil ,der für die Bezahlung der Studentischen-Krankenversicherung ist (diese 67 Euro sind in dem Unterhaltskostenzuschuß schon enthalten )zunächst nicht erst mal von dem als Einkommen geltenden Betrag abgezogen werden?Dieser Betrag ist ja Zweckbestimmt.Fahrtkosten würden ja auch noch auf sie zukommen,wären auch Zweckbestimmt.
Du bist der Meinung das eigentlich nur der Teil als Einkommen gerechnet werden dürfte der als Zuschuß gewährt wird und nicht der Teil der als Darlehen gewährt wird.Das wäre ja erheblich weniger.Der Zuschuß beläuft sich ja nur auf 30,5%,der Rest ist Darlehen.
Wäre natürlich super wenn man das durch irgendwelche § oder Urteile belegen und somit untermauern könnte.
Mir schwant jetzt schon Fürchterliches bei den ganzen Anträgen und Belegen die die wieder alle wollen.
Wie wir das mit den Umzugskosten von Frankfurt/Main nach Metzingen auf die Reihe bekommen müssen wir auch noch schaun.Naja,kommt Zeit kommt Rat

Offline Ottokar

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #7 am: 13. März 2010, 11:11:59 »
Zitat von: "pumuckl"
Du bist der Meinung das eigentlich nur der Teil als Einkommen gerechnet werden dürfte der als Zuschuß gewährt wird und nicht der Teil der als Darlehen gewährt wird.Das wäre ja erheblich weniger.Der Zuschuß beläuft sich ja nur auf 30,5%,der Rest ist Darlehen.
Wäre natürlich super wenn man das durch irgendwelche § oder Urteile belegen und somit untermauern könnte.
Hier kann man nur mit der aktuellen Rechtsprechung argumentieren, nach der ein Darlehen, welches zurück gezahlt werden muss, kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II ist.

Zitat von: "pumuckl"
aber müßte der Teil ,der für die Bezahlung der Studentischen-Krankenversicherung ist (diese 67 Euro sind in dem Unterhaltskostenzuschuß schon enthalten )zunächst nicht erst mal von dem als Einkommen geltenden Betrag abgezogen werden?Dieser Betrag ist ja Zweckbestimmt.Fahrtkosten würden ja auch noch auf sie zukommen,wären auch Zweckbestimmt.
Das wäre nur dann möglich, wenn diese Beträge konkret ausgewiesen wären, was sie aber vermutlich nicht sind.
Stattdessen sind diese Kosten hier vom Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II abzusetzen. Damit wird natürlich dann dein anrechenbares Einkommen entsprechend verringert. Das Ergebnis ist im Prinzip das gleiche, nur die Vorgehensweise ist anderst.
Lies dazu bitte mal den "Ratgeber Einkommensanrechnung".

Allerdings geht hier der Zuschuss zum KV-Beitrag nach § 26 SGB II vor, d.h. du musst diesen beantragen und bekommst ihn dann in Höhe deines KV-Beitrages zusätzlich ausgezahlt.
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Offline pumuckl

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #8 am: 13. März 2010, 11:48:23 »
ich glaub schon das der Betrag der Krankenversicherung aufgelistet ist.Die Bafög-Stelle hat nämlich ein Extrablatt mitgeschickt elches von der KK ausgefüllt werden muß.Nennt sich:Bescheinigung zur Kranken-und Pflegeversicherung während der Dauer der Fortbildung.
Werde am gescheitesten diese Bescheinigung nach dem Ausfüllen der KK kopieren,dann hat man schon mal etwas in der Hand.
Finde leider im §11 nichts darüber das Einnahmen die auf Darlehensbasis laufen,nicht als Einkommen gerechnet werden dürfen.Wo könnte ich dazu aktuelle Rechtsprechung nachlesen und eventuell ausdrucken?
Vielen lieben Dank auch für die Mühe die du dir ständig machst :danke:

Offline Ottokar

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #9 am: 13. März 2010, 13:08:14 »
Zitat von: "pumuckl"
Finde leider im §11 nichts darüber das Einnahmen die auf Darlehensbasis laufen,nicht als Einkommen gerechnet werden dürfen.
Das dort nichts dazu steht, hatte ich dir ja auch schon geschrieben.
Für Fahrtkosten zur Ausbildung und Ausbildungsmaterial greift § 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V.

Was die Nichtberücksichtigung von Darlehen betrifft:
=> urteile-von-sg-und-lsg-f49/privatdarlehen-t15942.html
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Offline pumuckl

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Re: Frage an Ottokar
« Antwort #10 am: 14. März 2010, 10:03:44 »
hab langsam quadratische Augen vom Nachlesen der §,Urteile,Querverweise und sonstiger Links.
Ich glaube das Einzige wird sein, der §1 Abs.1 Satz10 worauf man sich wirklich berufen kann.
Bei den ganzen Urteilen die ich gelesen habe,in Hinsicht Darlehen,geht es ausschliesslich um Privat-Darlehen zur Überbrückung.Ich denke das die Arge sich speziell auf das Wort PRIVAT stützen wird.
Was mich irretiert ist,das in keinster Weise ein Unterschied zwischen BAB,Bafög und eben Meister-Bafög gemacht wird obwohl da doch gravierende Unterschiede vorhanden sind.Egal wo man schaut wird letzendlich alles in einen Topf geschmissen.
Das Einzige was ich gefunden habe und eventuell anzuwenden wäre ist:
Kein Hartz für Studenten
ABER:
"Auch Studierende können die Leistungen des §21 SGB II zustehen.Der generelle Ausschluß von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß §7 Abs.:5 S.1 SGB II bezieht sich allein auf den sog. ausbildungsgeprägten Bedarf.Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern-und Arbeitsmittel,Fahrtkosten und Ähnliches.(so BVerw.Ge. Urteil vom 17.01.1985,Az.:5 C 29/84,BVerwGe.71,12,zur entsprechenden Vorschrift der §26 S1 Bundessozialhilfegesetz) Hingegen handelt es sich bei dem in §21 SGBII anerkannten Mehrbedarfen um sog. nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe,also solche,die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind,die aber auf Grund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen.
Münder in LPK-SGBII 2. Auflage 2007 §21 Rn.5" vom 14.03 07