Nö

... na gut:
Das sogenannte „Meister-BAföG“ wird nach den Vorschriften des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) gezahlt.
Demzufolge greift hier der Leistungsausschluss § 7 Abs. 5 SGB II nicht, da dort nur Bafög und BAB genannt werden, nicht jedoch das AFBG. D.h. ALG II-Bezug ist schon mal grundsätzlich möglich, so auch GA 11.49.
Der Maßnahmebeitrag und der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung sind zweckbestimmt und dürfen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Der Unterhaltsbeitrag dient demselben Zweck wie die Regelleistungen des SGB II, sie ist deshalb in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, so GA 11.49.
Ich bin hier aber, abweichend davon, der Ansicht, dass NUR der Teil des Unterhaltsbeitrages, der NICHT als Darlehen gezahlt wird, angerechnet werden kann, denn ein mit Rückzahlungspflicht verbundenes Darlehen ist grundsätzlich kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, so die gefestigte Rechtsprechung.
Da die Leistung nach AFBG, ebenso wie die nach Bafög und BAB, zweckgebunden nur der beziehenden Person gezahlt wird und zur Deckung deren Kosten dient, darf diese nicht nach Bedarfsanteilsmethode angerechnet werden, sondern nur auf den Bedarf der beziehenden Person - auch wenn es deren Bedarf übersteigen sollte, also genau so wie beim BAB und Bafög.