NRW hatte mit der Neufassung der Wohnraumnutzungsbestimmungen die angemessene Größe für förderbaren Wohnraum erheblich erhöht, was aufgrund der BSG-Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten des SGB II direkte und erhebliche Auswirkungen auf die angemessene Größe für Wohnräume von ALG II Beziehern und damit der Pflicht zur Übernahme der Kosten derselben durch die ALG II-Leistungsträger in NRW hatte - beide stiegen erheblich. (siehe:
topic14524.html)
Offensichtlich aufgrund Interventionen der ALG II-Leistungsträger in NRW wurde diese Änderung durch Erlass neuer Wohnraumförderungsbestimmungen per 28.01.2010 fast vollständig wieder rückgängig gemacht.
Lt. den neuen Wohnraumförderungsbestimmungen für NRW gelten damit seid 01.02.2010
die selben angemessenen Wohnungsgrößen
wie vorher:
barrierefrei:
1 Person 47 m²
2 Personen 62 m²
3 Personen 77 m²
4 Personen 92 m²
5 Personen 107 m²
barrierefrei mit zusätzlicher Badewanne:
1 Person 52 m²
2 Personen 67 m²
3 Personen 82 m²
4 Personen 97 m²
5 Personen 112 m²
Rollstuhlfahrer:
1 Person 55 m²
2 Personen 70 m²
3 Personen 87 m²
4 Personen 102 m²
5 Personen 117 m²
jede weitere Person jeweils + 15 m²
Die Wohnraumgrößen für nicht barrierefrei Wohnungen entfallen. Das hat kaum Auswirkungen, da dabei nur die Wohnraumgrößen für 1 und 2 Personen betroffen sind.
Die Wohnraumgrößen für ALG II-Bezieher, die als 1- oder 2-Personen BG bisher keine barrierefreie Wohnung bewohnen und deren angemessene Wohnraumgröße sich bisher nach den Festlegungen für nicht barrierefrei Wohnungen richtete (1 Person 45 m², 2 Personen 60 m²) steigen um 2 m². In der Masse wird das keine Auswirkungen haben.
Die in den neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen enthaltenen Festlegungen zu Wohnraummehrbedarf:
+ 15 m²/+ 1 Wohnraum wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person, eines in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härten:
junge Ehepaare (beide unter 40, seit weniger als 5 Jahren verh.), Blinde, Rollstuhlfahrer/innen, Alleinerziehende mit mind. einem Kind ab vollendetem 6. Lebensjahr.
Überschreitungen um bis zu 5 m² sind zulässig.entfallen, da die Wohnraumförderungsbestimmungen diese nicht beinhalten.
Lt. Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit NRW (MAGS-zu-KdU-04.03.2010.pdf im u.g. Ratgeber) sind die Wohnraumförderungsbestimmungen 2010 anzuwenden.
Harald Thomé von Tacheles fordert Betroffene dazu auf, gerichtlich klären zu lassen, welche der Festlegungen - Wohnraumnutzungsbestimmungen oder Wohnraumförderungsbestimmungen - für NRW als Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues für NRW als Angemessenheitskriterien für die Unterkunftskosten des SGB II anzuwenden sind.
Die
Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer wurden entsprechend angepasst.