Autor Thema: Ratgeber Einkommensanrechnung  (Gelesen 8183 mal)

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Offline Ottokar

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Ratgeber Einkommensanrechnung
« am: 15. November 2008, 12:58:34 »
Vorwort
Mit der neuen ALG II-V, die seit 01.01.2008 in Kraft ist, hat sich bei der Einkommensberechnung einiges geändert, von dem hauptsächlich Selbstständige und Beziehern von Lohn, also von Einkommen in monatlich schwankender Höhe, betroffen sind.
Das Einkommen von Selbstständigen wird nun fast identisch zu dem von Arbeitern und Angestellten berechnet. Auf Besonderheiten bzw. Unterschiede wird gesondert hingewiesen.

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Grundlagen und Definitionen
Was vom Einkommen für Freibeträge abgesetzt werden können, regeln § 11 SGB II, die Handlungsanweisung dazu und die ALG II-V.
Personen ab 15 Jahren gelten gemäß SGB II §7 Abs. 1 Nr. 1 als erwerbsfähig.
ALG II = Arbeitslosengeld II
ALG II-V = Arbeitslosengeld II–Verordnung
SGB II = Sozialgesetzbuch II
BG = Bedarfsgemeinschaft

Das SGB II kennt nur zwei Einkommensarten:

1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
2. sonstiges Einkommen.

Erwerbstätigkeit (= Tätigkeit zum Erwerb von Einkommen) ist jede Tätigkeit die man mit der Absicht ausübt, dafür eine Vergütung (= Geld) zu erhalten. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeit hat, ob sie mit Arbeitsvertrag, auf Honorarbasis oder als Selbstständigkeit ausgeübt wird, ist dabei vollkommen egal.
Alles Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt (KiGe, Zinsen, etc.), ist sonstiges Einkommen.


Einkommensberechnung von Einkommen bei Arbeitern, Angestellten und Selbstständigen

Das auf das ALG II anrechenbare Einkommen wird nach der Formel:
anrechenbares Einkommen = Nettolohn – Absetzbeträge – Freibeträge
ermittelt, wobei die Freibeträge nach § 30 SGB II vom Bruttoeinkommen berechnet werden.

Besonderheit für Selbstständige:  Bei Selbstständigen sind von den Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 1 ALG II-V alle Betriebsausgaben, also Ausgaben für Betriebsmittel und Rohstoffe abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Diese müssen im Einzelfall vor der Anschaffung vom Sachbearbeiter genehmigt werden (§ 3 Abs. 3 ALG II-V). Außerdem können Selbstständige zusätzlich für berufliche Fahrten mit ihrem Privat-PKW je gefahrenem Kilometer 0,10 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Das Ergebnis ist der Gewinn, der dem Bruttoeinkommen gleichsteht, von dem dann die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden können.

§ 11 Abs. 2 SGB II
Satz 1: Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, (mind. 15,33€, § 6 Abs. 1 Nr. 2a ALG II-V)
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Satz 2: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

zu 1. und 2.
Bei Arbeitern und Angestellten werden diese Beträge regelmäßig vom Bruttolohn abgezogen, bei Selbstständigen ist dies nicht, bzw. nur als Pauschale der Fall.
Besonderheit für Selbstständige: Der Selbstständige muss also nach Erhalt seines Steuerbescheides eine Überprüfung der Arbeitslosengeld II-Bescheide des zurückliegenden Steuerjahres nach § 44 SGB X beantragen, wenn die darin berücksichtigten Steuern niedriger waren als die tatsächlichen. Das Amt muss dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von monatlich 1/12 der Steuerforderung für das Steuerjahr durchführen. Es ergibt sich dann eine ALG II-Nachzahlung in Höhe der Steuerforderung. Dasselbe trifft auf ev. Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu.

zu 3.
Dazu gehören:
a) gesetzlich vorgeschriebene: Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufs-Haftpflichtversicherung wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung
b) private: Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Lebens-, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, freiwillige/private Kranken- und Rentenversicherung; mind. die Pauschale von 30€ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).

zu 4.
Für die staatliche Altersvorsorge (zertifizierte Riester-Renten) aufgewendete Beträge können bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach § 86 EStG abgesetzt werden.

zu 5.
Mindestens jedoch (ohne Nachweis) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale = 15,33 €, sowie:
a) Fahrtkosten,
- bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,20€ je Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, bei einer 5-Tage-Woche sind 19 Arbeitstage pro Monat anzuerkennen, oder stattdessen die tatsächlichen höheren Kosten,
- die tatsächlichen Kosten für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels,
- sind die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs höher als die für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, werden die Kosten nur bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels übernommen;
b) wenn der Arbeitnehmer nicht am vertraglichen Arbeitsort beschäftigt wird und mindestens 12 Std./Tag von zu Hause und seinem vertraglichen Arbeitsort abwesend ist, eine Pauschale von 6€.
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ALG II-V, gilt nicht für Selbstständige, siehe auch zu 1. und 2.)

Statt der Werbungskostenpauschale können auch höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, wie:
a) doppelte Haushaltsführung,
- Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur berücksichtigt werden, wenn der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält und ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann
- pauschal als Mehraufwand die Differenz zwischen Regelleistung bei Partnern und bei Alleinstehenden: 35 €
- Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen absetzbar
- mindestens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat, bei Verheirateten/Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwei Familienheimfahrten monatlich; maximal in Höhe der Aufwendungen, die sich bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die zweite Wagenklasse unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ergeben;
b) Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften;
c) Kinderbetreuungskosten (müssen vorrangig nach § 90 Abs. 3 SGB VIII beim Jugendamt beantragt werden),
d) sofern sie berufsbedingt erforderlich sind, Kosten für: Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten;
e) Unfallkosten, sofern der Unfall auf dem Weg zur, während oder von der Arbeit passiert ist.

zu 6.
§ 30 SGB II
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.

Diese Beträge können nur von Erwerbseinkommen abgesetzt werden, nicht von sonstigem Einkommen.

zu 7.
Hier muss ein gültiger Unterhaltsanspruch bestehen, der vom Jugendamt oder Gericht festgelegt oder notariell vereinbart wurde.

zu 8.
Bei Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. SGB III der Teil des Einkommens, der bereits bei der Feststellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung nach dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, den §§ 71 ff SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) oder § 108 SGB III (Ausbildungsgeld) beim bewilligten BAföG/BAB angerechnet wurde.

zu Satz 2
Für die Absetzbeträge nach 3. bis 5. wird dem Hilfebedürftigen, der 400 Euro Bruttoeinkommen oder weniger hat, nur eine Pauschale von 100€ zugestanden.

Besonderheit für Selbstständige: Das wird insbesondere Selbstständige Hilfebedürftige, die in der Anfangszeit nur wenig Gewinn erwirtschaften, hart treffen, da diese bei tatsächlich höheren Ausgaben diese nicht absetzen dürfen. Hier kann eine Selbstständigkeit schnell unlukrativ werden.

Bsp.: Ein Hilfebedürftiger erzielt im Monat 1200€ Bruttoeinkommen und erhält nach Abzug Steuern und SV-Beiträge 906,72€ Netto. Zuerst werden vom Bruttoeinkommen die Freibeträge ermittelt:
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 140€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 700€)
Freibetrag 2: 40€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 400€)
vom Nettoeinkommen abzusetzender Gesamtfreibetrag: 280€
Das anrechenbare Einkommen beträgt damit: Nettolohn 906,72€ - Gesamtfreibetrag 280€ = 626,72€.

Hat der Hilfebedürftige nachgewiesen höhere Aufwendungen als durch den Grundfreibetrag gedeckt, kann er statt diesem die höheren Aufwendungen geltend machen (wenn er mehr als 400€ Bruttoeinkommen erhält): Aufwendungen für KFZ-Versicherung monatlich 35 €, private Versicherungen 30 €, Fahrkosten 200€, Unterhalt 150€, Werbungskostenpauschale 15,33 € = 430,33€
Das anrechenbare Einkommen beträgt damit: Nettolohn 906,72€ - Freibetrag nach § 30 SGB II 40€ - tatsächliche Aufwendungen 430,33€ = 436,39€.

Lt. Rz 11.84a der Handlungsanweisung zu § 11 SGB II gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht (mehr) für Auszubildende. Diese dürfen nun ihre tatsächlichen Aufwendungen immer dann absetzen, wenn diese den Pauschalfreibetrag von 100€ übersteigen, auch wenn ihre Ausbildungsvergütung 400€ Brutto/Monat oder weniger beträgt.

Lt. Rz 30.8 der Handlungsanweisung zu § 30 SGB II sind in der Freibetragspauschale von 100€ u.a. folgende Freibeträge enthalten: 30 € für angemessene private Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V), ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (derzeit 15,33€, § 6 Abs. 1 Nr. 2a ALG II-V), Fahrkosten (0,20€ pro Entfernungskilometer, § 6 Abs. 1 Nr. 2b ALG II-V).


Sonstige Einnahmen
Sonstige Einnahmen sind alle Einnahmen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Dazu gehören u.a.: Zinsen, Geldgeschenke, Kindergeld, Unterhalt.

Für sonstige Einnahmen gilt für Volljährige ein Pauschalfreibetrag von 30€ (§ 6 Abs. 1 ALG II-V) für private Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der ohne Prüfung tatsächlich erfolgender Aufwendungen gewährt wird.
Beiträge zu den dort ebenfalls genannten gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen können somit zusätzlich in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II Rz. 11.22 ff), dazu gehören u.a.:
- Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung.
Ebenfalls fallen (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II Rz. 11.25) nicht unter die vorgenannte Pauschale, Aufwendungen für angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Hierzu gehören z.B. freiwillige/private Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbständige/ Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können ebenfalls zusätzlich in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Ebenso können die nach § 11 Abs. 2 SGB II zutreffenden Aufwendungen abgesetzt werden:
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II,
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.

Wichtig!
Auch wenn die Pauschale nach § 6 Abs. 1 ALG II-V nur für Volljährige gilt, die Absetzbeträge nach § 11 SGB II gelten auch für Minderjährige.
Die Absetzbeträge in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gelten, bis auf den unter Nr. 6 genannten, für alle Einkommensarten, unabhängig vom Alter des Einkommensbeziehers.


Unterschied der Einkommensanrechnung zwischen Lohn, Gehalt und Gewinn bei Selbstständigen
Es besteht grundsätzlich die Pflicht, dass das ALG II am Monatsanfang ausgezahlt werden muss, geregelt im SGB II § 41 Abs. 1 Satz 4. Das dies generell immer gilt, auch wenn Einkommen verrechnet werden muss, hat u.a. das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 18.01.2006, AZ: S 95 AS 133/06 ER, festgestellt.
Gehalt wird monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt. Hier wird es also bei der Anrechnung und Berechnung des ALG II keine Probleme geben.
Bei Lohn, der monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird, sieht es nach § 2 Abs. 3 ALG II-V etwas anders aus. Hier kann neuerdings das Einkommen geschätzt werden, was zuvor nur bei einmaliger, vorläufiger oder kurzfristiger Leistungserbringung erfolgen durfte.
Allerdings darf nicht nach "Pi mal Daumen" geschätzt werden, sondern es muss ein Monatseinkommen aus dem Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes gebildet werden. Gerade das wird sich in der Praxis als undurchführbar erweisen, da bei schwankendem Einkommen unmöglich vorausgesagt werden kann, wie hoch das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes sein wird.
Da der Hilfebedürftige aber generell einen Anspruch auf das ihm zustehende ALG II in korrekter Höhe hat, muss hier, sofern das Amt dies nicht von sich aus macht, der Hilfebedürftige monatlich die Nachberechnung seines ALG II auf der Basis seiner Einkommensnachweise beantragen.
Bei Selbstständigen soll nach § 3 Abs. 4 ALG II-V aus dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden. Das erfordert ebenfalls eine Einkommensschätzung. Bei Einkommen von Selbstständigen, das eine jährliche Berechnung erforderlich macht (dies trifft i.d.R. für alle Selbstständigen zu) ist nach § 3 Abs. 5 ALG II-V zur Durchschnittsberechnung ebenfalls das Einkommen der letzten 6 Monate aus der Selbstständigkeit zu berücksichtigen, wenn der Hilfebedürftige hier bereits ALG II erhalten hat.
Hier kann es dazu kommen, dass der Selbstständige Hilfebedürftige generell eine Unterdeckung seines Bedarfes hat, da nicht das tatsächliche Einkommen angerechnet wird.
Auch deshalb muss der Selbstständige Hilfebedürftige die unter "zu 1. und 2." genannte Überprüfung beantragen, um das u.U. zu wenig gezahlte ALG II nachzufordern.


Anlage EKS
In der Anlage EKS wird von selbstständigen Hilfebedürftigen erwartet, eine Glaskugelprognose zu stellen, wieder mal ein Beweis für die vollkommene Unfähigkeit unserer Politiker.
Hier hat sich folgender Zusatz bewährt:
Mir ist es nicht möglich für die Zukunft detailliert für jeden einzelnen Monat zu planen, wann ich Büromaterial brauche, wann ich für wie viel Geld telefoniere, wann ich welche Betriebsmittel und Waren zu welchen Preisen ein- und verkaufen kann bzw. muss.
Ich versichere aber, dass in die voraussichtliche Gewinnsumme keine vermeidbaren Ausgaben eingeflossen sind. Abschreibungen aus den Vorjahren sind nicht enthalten. Die Telefonkosten wurden, wie gefordert, bei der Schätzung zur Hälfte privat und zur Hälfte gewerblich angenommen. Ausgaben, die bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden sind ebenfalls nicht enthalten. Abschließende detaillierte Angaben bekommen Sie nach Ende des Bewilligungszeitraumes.
Damit bin ich meiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 und 65 SGB I voll und ganz nachgekommen.



Verschiedene Einkommensarten
Treffen Erwerbseinkommen und sonstiges Einkommen zusammen und liegt das Erwerbseinkommen unter dem Grundfreibetrag, dürfen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zulässige Absetzungen, die durch den nur teilweise realisierten Grundfreibetrag nicht abgedeckt sind, bei sonstigem Einkommen berücksichtigt werden.
Bsp.: 40 € Erwerbseinkommen, 150 € sonstiges Einkommen, Aufwendungen für KFZ-Versicherung monatlich 35 €, Pauschale für private Versicherungen 30 €, Werbungskostenpauschale 15,33 €.
Die Gesamtaufwendungen betragen 80,33 €. Der beim Erwerbseinkommen nicht berücksichtigte Betrag von 40,33 € ist beim sonstigen Einkommen zu berücksichtigen.


Kindergeld für Kinder
Kindergeld ist generell dem Kind als Einkommen zuzuordnen (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.12). Dies gilt jedoch nicht für den Teil des Kindergeldes, den das Kind nicht für seinen Bedarf benötigt (siehe Kindergeld für Eltern).
Vom Kindergeld minderjähriger Kinder können ebenfalls zutreffende Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abgesetzt werden, sofern es sich um Beträge handelt, die dem Kind selbst anfallen. So kann das Kind von seinem Kindergeld z.B. die Beiträge für eigene private Versicherungen absetzen.
Ist das Kind volljährig, kann es die unter "Sonstige Einnahmen" genannten Absetzbeträge von seinem Kindergeld geltend machen.


Kindergeld für Eltern
Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Erziehungsgeldberechtigten (§ 1 BKGG) als sonstiges Einkommen angerechnet (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.12). Da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag auf sein Einkommen zusteht (§ 11 SGB II, Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.24), steht dem Erziehungsgeldberechtigten für sein Einkommen aus diesem Kindergeldanteil die Absetzbeträge nach der Berechnung Sonstige Einnahmen zu, insbesondere die Pauschale von 30€, sofern er über kein weiteres Einkommen verfügt und nicht bereits dort Freibeträge geltend gemacht hat.
Siehe auch: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10059.html und auch BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R.
Erst wenn das Kind 25 ist, wird das Kindergeld generell dem kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet, es sei denn, das Kind lebt nicht mehr im Haushalt der Eltern und diese leiten nachweislich das Kindergeld direkt an das Kind weiter, dann ist es weiterhin Einkommen des Kindes.


Bedarfsanteilsmethode
Diejenige Person einer BG, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann und nur Aufgrund der sog. Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) ALG II erhält, unterliegt zwar noch dem Rechtskreis des SGB II, dieser muss hier jedoch verfassungskonform umgesetzt werden (BGH vom 7/7/04 AZ: XII ZR 272/02, BSG vom 07/11/06, AZ: B 7b AS 8/06 R). D.h. das Amt kann z.B. an sie keinerlei Forderungen wie Bewerbungen, Eingliederungsvereinbarung usw. mehr richten, die darauf gerichtet sind, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit verringern oder beenden muss, da eine solche tatsächlich gar nicht besteht.


Kinder schulden ihren Eltern keinen Unterhalt!
Das zeigt sich schon allein darin, dass im Gegensatz zu den Eltern (siehe Hinweis 1), Kinder aus der BG ihrer Eltern herausfallen, wenn sie ihren Bedarf selbst decken können.
Bislang unterstellen viele ARGEn den Kindern, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können und damit nicht mehr bedürftig sind, rechtswidrig, sie würden ihre Eltern aus ihrem Einkommen unterstützen und verlangen ohne jede Erklärung Auskünfte über das Einkommen der Kinder und rechnen dann deren angeblichen Einkommensüberhang ohne Berücksichtigung der hierbei geltenden besonderen Freibeträge (§ 1 Abs. 2 ALG II-V) den Eltern als Einkommen an.
Einzig Kindergeld (siehe: Kindergeld für Eltern) darf den Eltern als Einkommen angerechnet werden.
Nur wenn das Kind in erheblichem Maße Vermögend oder über ein enormes Einkommen verfügt, darf das Amt u.U. einen Teil seines Einkommens den Eltern anrechnen. Hier stehen dem Kind aber enorme Freibeträge zu, die in § 1 Abs. 2 ALG II-V geregelt sind.
Dazu ist das Bruttoeinkommen des Kindes um die Absetzbeträge nach der obigen Einkommensberechnung von Einkommen bei Arbeitern, Angestellten und Selbstständigen zu bereinigen. Der Freibetrag, der dann von diesem Einkommen abgezogen werden muss, beträgt:
2x die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II plus die (anteiligen) Kosten der Unterkunft.
Sollte hier ein Überhang entstehen, so ist dieser erneut um 50% zu mindern, erst der Rest kann als Einkommen bei den Hilfebedürftigen angerechnet werden. Das gilt im Übrigen auch für andere Personen, die mit den Hilfebedürftigen in Haushaltgemeinschaft lebenden und mit diesen verwandt oder verschwägert sind.

Generell sollte man zuerst energisch gegen eine solche Unterstützungs- bzw. Unterhaltsvermutung Widerspruch einlegen! Ein "Beispiel für einen Widerspruch gegen die sog. Unterstützungs- bzw. Unterhaltsvermutung nach SGB2 § 9 Abs. 5" ist in diesem Forumsbereich  unter "Ratgeber Widerspruch" zu finden.


Stiefkinder in der BG
Wenn "Mann" oder "Frau" zusammen mit einem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dass nicht sein/ihr Kind ist, wird deren Einkommensüberhang auf den Bedarf dieses Kindes angerechnet.
Folgende Entscheidungen sehen diese Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern als Verfassungswidrig an:
- Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 27/07 ER vom 01.03.07
- Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 213/06 ER vom 28.09.06
- Sozialgericht Stuttgart, AZ S 3 AS 1933/07 ER vom 20.03.2007
- Sozialgericht Berlin, AZ: S 103 AS 10869/06 ER vom 08.01.2007
- Sozialgericht Berlin, AZ: S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006


Andere Freibeträge für ALG II- und Sozialgeld-Empfänger
a) Unabhängig von der Art des Einkommens und dem Alter des Einkommenserzielers bleiben einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen, anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).
b) Bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V). Siehe dazu auch: Ratgeber "Kinder, Kindergeld und Zuverdienst".
c) Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 154€/Monat bzw. in Höhe des tatsächlichen Aufwandes.
d) steuerfreies Einkommen aus Nebentätigkeiten pro Monat bis 173,50€, max. 500€ im Jahr.
e) Auslöse bis zur Hälfte des Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Zu c) bis e) siehe auch: Ratgeber "Was ist privilegiertes Einkommen".


Aufwandserstattungen des Arbeitgebers
Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Auslagenerstattung tatsächlicher Ausgaben in nachgewiesener Höhe handelt, oder um eine pauschale Auslagenerstattung.
Ersteres ist kein Einkommen, da der Arbeitgeber einem ja nur seine Ausgaben in tatsächlicher Höhe erstattet, und hat auch auf der Lohnabrechnung nichts zu suchen. Die so erstatteten Ausgaben können dann natürlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
Pauschalen hingegen werden als Einkommen dem Brutto und Netto hinzugerechnet. Die Ausgaben müssen dann stattdessen nach § 11 Abs. 2 SGB II in nachgewiesener tatsächlicher Höhe abgesetzt werden.
Ein Nachteil entsteht einem dabei nicht, da die tatsächlichen Ausgaben ja vom Einkommen abgesetzt werden - im Gegenteil: die so angerechnete Auslagenerstattung erhöht den Freibetrag nach § 31 SGB II.

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Stand: 28.04.2008
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
(Fragen? 1. ALG2-FAQ, 2. Ratgeber, Urteile, Beispielschreiben, 3. Suche, 4. eigenes Thema)

Offline Ottokar

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Re: Ratgeber Einkommensanrechnung
« Antwort #1 am: 15. November 2008, 12:59:46 »
Um zu beurteilen, ob eine Person tatsächlich Hilfebedürftig ist, muss man nach der sog. Vertikalmethode rechnen, nicht nach der Bedarfsanteilsmethode.
Bei der Bedarfsanteilsmethode wird das Einkommen eines Mitgliedes der BG auf alle anderen verteilt, und zwar prozentual nach Menge der Bedürftigkeit.

Zuerst muss das anrechenbare Einkommen ermittelt werden, unabhängig davon, nach welcher Methode berechnet wird:

Einkommen Mutter: 1000€ Brutto, 786€ Netto
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 140€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 700€)
Freibetrag 2: 20€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 200€)
gesamt: 260€
anrechenbares Einkommen = 786€ Netto - 260€ Freibeträge = 526€

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Bedarfsanteilsmethode Beispiel 1

- Mutter, Vater
- Bedarf Mutter: 316€ + 150€ Anteil KdU= 466€
- Bedarf Vater: 316€ + 150€ Anteil KdU= 466€
Gesamtbedarf = 932€

Gesamtbedarf 932€ = 100%
davon
Bedarf Mutter 466€ = 50%
Bedarf Vater 466€ = 50%

das anrechenbare Einkommen der Mutter (526€) würde genau nach diesen Prozentanteilen der Bedürftigkeit am Gesamtbedarf wie folgt verteilt:
50% davon Mutter = 263€
50% davon Vater = 263€

ausgehend davon bedeutet das:

ALG II Mutter = Regelsatz 316€ - Einkommen 263€ + Anteil KdU 150€ = 203€ ALG II Restanspruch, davon 150€ als KdU und 53€ als Regelsatz
ALG II Vater = Regelsatz 316€ - Einkommen 263€ + Anteil KdU 150€ = 203€ ALG II Restanspruch, davon 150€ als KdU und 53€ als Regelsatz

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Bedarfsanteilsmethode Beispiel 2

Wenn ein Kind hinzu kommt und Einkommen hat, z.B. Kindergeld, sieht das etwas anderst aus.
Da Kinder im SGB II ihren Eltern keinen Unterhalt schulden, darf bei der Berechnung der Bedarfsanteile Einkommen eines Kindes auch nur diesem Kind zugeordnet werden, d.h. das Einkommen des Kindes muss hierbei vorab abgezogen werden.
Die Berechnung zur Ermittlung der Bedarfsanteile würde dann so aussehen:

- Mutter, Vater, Kind 7J.
- Bedarf Mutter: 316€ + 150€ Anteil KdU= 466€
- Bedarf Vater: 316€ + 150€ Anteil KdU= 466€
- Bedarf Kind: 211€ Regelsatz + 150€ Anteil KdU = 361€ - 154€ Kindergeld = 207€
Gesamtbedarf = 1139€

Gesamtbedarf 1139€ = 100%
davon
Bedarf Mutter 466€ = 40,91%
Bedarf Vater 466€ = 40,91%
Bedarf Kind 207€ = 18,17%

das anrechenbare Einkommen der Mutter (526€) würde dann wieder nach diesen Prozentanteilen der Bedürftigkeit am Gesamtbedarf verteilt:

40,91% davon Mutter = 215,18€
40,91% davon Vater = 215,17€
17,96% davon Kind = 95,57€

ausgehend davon bedeutet das:

ALG II Mutter = Regelsatz 316€ - Einkommen 215,18€ + Anteil KdU 150€ = 250,82€ ALG II Restanspruch, davon 150€ als KdU und 100€ als Regelsatz
ALG II Vater = Regelsatz 316€ - Einkommen 215,17€ + Anteil KdU 150€ = 250,83€ ALG II Restanspruch, davon 150€ als KdU und 100€ als Regelsatz
ALG II Kind = Regelsatz 208€ - KiGe 154€ - Einkommen 95,57€ + Anteil KdU 150€ = 111,43€  ALG II Restanspruch als KdU

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Vertikalmethode

und hier ein Beispiel mit den bereits oben verwendeten Zahlen nach der Vertikalmethode, um zu ermitteln, ob die Mutter hier tatsächlich Hilfebedürftig ist und allen Pflichten des SGB II unterliegt:

Bedarf Mutter: 316€ Regelsatz + 150€ Anteil KdU = 466€ - anrechenbare Einkommen der Mutter 526€ = -60€

Hier liegt das anrechenbare Einkommen der Mutter um 60€ über ihrem Bedarf, d.h. sie ist eigentlich nicht Hilfebedürftig, obwohl sie es nach der Bedarfsanteilsmethode wird.
Diejenige Person einer BG, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann und nur Aufgrund der sog. Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) ALG II erhält, unterliegt zwar noch dem Rechtskreis des SGB II, dieser muss hier jedoch verfassungskonform umgesetzt werden (BGH vom 7/7/04 AZ: XII ZR 272/02, BSG vom 07/11/06, AZ: B 7b AS 8/06 R). D.h. das Amt kann z.B. an sie keinerlei Forderungen wie Bewerbungen, Eingliederungsvereinbarung usw. mehr richten, die darauf gerichtet sind, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit veringern oder beenden muss, da eine solche tatsächlich gar nicht besteht.
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Offline Ottokar

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Re: Ratgeber Einkommensanrechnung
« Antwort #2 am: 15. November 2008, 13:00:20 »
Berechnung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 3 ALG II-V):
(vereinfachte Darstellung)

Grundlagen
Jeder Selbstständige, der auch ALG II bezieht, muss zwei Bücher führen: eines für das Finanzamt nach steuerrechtlichen Vorschriften und eines für die ARGE entsprechend den Vorschriften des SGB II und der ALG II-V über die Einkommensberechnung. Diese zwei Rechtsgebiete muss man zwingend trennen! Denn entgegen steuerrechtlichen Vorschriften sind bei der Einkommensberechnung für das SGB II nach § 3 ALG II-V erforderliche Betriebsausgaben immer in voller Höhe abzusetzen.

Die ARGE muss für den Bewilligungszeitraum - oder falls die Selbstständigkeit nur während eines Teiles des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wurde, dann entsprechend anteilig - alle in diesem Zeitraum erzielten Betriebseinnahmen und alle angefallenen Betriebsausgaben gegenüberstellen und aus dem so errechneten Gewinn ein monatliches Durchschnittseinkommen bilden: § 3 ALG II-V.
Dieses Durchschnittseinkommen bildet dann das monatliche Bruttoeinkommen, von dem die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen sind. Das verbleibende Einkommen wird dann mindernd auf ALG II angerechnet.
Diese abschließende Berechnung kann i.d.R. immer erst nach dem Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes und der Vorlage aller relevanten Unterlagen erfolgen.

Sollten sich danach nochmal Änderungen am Gewinn/Einkommen ergeben, z.B. aufgrund einer Steuernachzahlung für einen beendeten Bewilligungszeitraum, muss man die Bescheide des betroffenen Bewilligungszeitraumes mittels Überprüfungsantrag anfechten und eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Steuernachzahlung fordern.
Alternativ kann (bei laufendem Leistungsbezug) die Steuernachzahlung auch Gewinn/Einkommen des aktuellen Bewilligungszeitraumes mindern, wobei dann u.U. eine Korrektur der Einkommensschätzung und (vorläufigen) Leistungsbewilligung erfolgen muss, um eine Bedarfsunterdeckung zu verhindern.
Beides ist rechtlich möglich und zulässig. Welche Variante man wählt, muss man individuell mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers abklären.




Betriebseinnahmen - notwendige tatsächliche Betriebsausgaben = Gewinn


Wichtig: bei den Betriebsausgaben dürfen die nach § 11 Abs. 2 SGB II möglichen Absetzbeträge nicht berücksichtigt werden! D.h. alles was nach § 11 Abs. 2 SGB II absetzbar ist, sind keine Betriebsausgaben!
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs können für betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden (Fahrtenbuch).


Bei monatlich unterschiedlicher Einkommenshöhe kann das Amt ein Durchschnittseinkommen bilden, indem es auf der Grundlage der letzten 6 Monate das Einkommen der nächsten 6 bzw. 12 Monate schätzt. Nach 6 bzw. 12 Monaten muss dann eine Nachberechnung unter Angabe der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben beantragt werden und erfolgen.


Dieser so ermittelte Gewinn wird dann wie Einkommen nach § 11 SGB II behandelt, d.h. davon können dann abgezogen werden:
- Steuern (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II)
- Pflichtbeiträge (u.a. SV) (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II)
- Freibeträge nach § 30 SGB II
- titulierte Unterhaltsverpflichtungen
- Grundfreibetrag 100€ (§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II)oder bei Gewinn ab 400,01€ folgende tatsächliche Ausgaben, sofern diese Höher sind als 100€:
-- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
-- private Versicherungen (pauschal 30 € monatlich)
-- Beiträge für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) in Höhe des Mindesteigenbeitrages
-- ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale = 15,33 € oder tatsächliche höhere Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II)
-- Fahrkosten zur Arbeit (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II)


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Berechnung Einkommen aus Erwerbseinkommen einer nicht selbstständigen Tätigkeit (§ 11 ALG II-V):
(vereinfachte Darstellung)


Vom Bruttolohn werden die Freibeträge nach § 30 SGB II ermittelt:
- Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€
- Freibetrag 2: 10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei min. einem minderj. Kind in der BG bis 1500€


vom Netto werden dann folgende Beträge abgesetzt:

- Freibeträge nach § 30 SGB II
- titulierte Unterhaltsverpflichtungen
- Grundfreibetrag 100€ (§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II) oder bei einem Bruttoeinkommen ab 400,01€ folgende tatsächliche Ausgaben, sofern diese Höher sind als 100€:
-- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
-- private Versicherungen (pauschal 30 € monatlich)
-- Beiträge für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) in Höhe des Mindesteigenbeitrages
-- ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale = 15,33 € oder tatsächliche höhere Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II)
-- Fahrkosten zur Arbeit (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II)


Das was dann übrig bleibt, ist das anrechenbare Einkommen und wird auf den Bedarf der BG angerechnet, welcher der Einkommensbezieher angehört.
« Letzte Änderung: 26. Juni 2010, 11:45:20 von Ottokar »
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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