Autor Thema: Einkommen  (Gelesen 784 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Ottokar

  • Administrator
  • *****
  • Beiträge: 18273
Einkommen
« am: 22. Februar 2009, 11:15:50 »
Einkommen
- Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R:
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R:
Wenn ein Mitglied einer BG keinen ALG II Anspruch hat, muss dessen Einkommen zuerst nach der Vertikalmethode auf dessen eigenen Bedarf nach SGB II angerechnet werden.

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R:
Vermögen aus privilegiertem Einkommen ist ebenfalls privilegiert: hier Schmerzensgeld und Vermögen daraus.

- Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 19/07 R:
Eigenheimzulage ist bei zweckentsprechender Verwendung kein Einkommen.

- Urteil vom 19.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R:
Die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, ist Mangels Rechtsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 rechtswidrig.

- Urteil vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 16/06 R:
Existenzgründungszuschuss nach SGB III ist kein privilegiertes Einkommen und bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen.

- Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R:
Bei den nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Abfindungsteilzahlungen handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II. Dies folgt aus der sog Zuflusstheorie, die auch im vorliegenden Fall Anwendung findet. Nicht entscheidend ist, weshalb eine bestimmte Forderung - wie hier der Abfindungsanspruch - erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird und Zahlungen stattfinden.
D.h. wenn der frühere Arbeitgeber die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - erst auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des früheren Arbeitnehmers zahlt und die Zahlung deshalb in einen Zeitraum fällt, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezieht.
(Dieses Urteil wird höchstwarscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die von der BA bisher vertretene Rechtsauffassung: Nachzahlungen wegen Rechtsstreit aus Zeiten vor ALG II sind als Härtefall nicht als Einkommen sondern Vermögen zu berücksichtigen; haben. Anm. Ottokar)

- Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 15/08 R:
Die Zahlung für die Wehrdienstbeschädigung nach dem Recht der DDR aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in vollem Umfang als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen.

- Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R, B 14 AS 63/07 R:
Die vom BAföG abzuziehende Pauschale ist nach dem BAföG-Bedarf und nicht nach dem tatsächlich gezahlten BAföG zu berechnen. Eine Absetzung von höheren Ausgaben kommt nicht in Betracht. Von dem Teil des BAföG, der danach nicht als zweckbestimmte Einnahme gilt, können lediglich noch die Versicherungspauschale für priv. Versicherungen und (soweit angefallen) die nachgewiesenen Ausgaben für eine KfZ-Versicherung abgesetzt werden.
Der Senat sah daher einen pauschalen Anteil des BAföG in Höhe von 82,40 Euro (20 vH von 412 Euro) als zweckbestimmte Einnahme an.
Folgen: statt der bisherigen 20% Regelung ist ab sofort ein Freibetrag von 82,40 Euro abzusetzen.

- Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R:
Eine Einkommenssteuererstattung ist im Monat des Zuflusses als einmaliges sonstiges Einkommen anzurechnen und, falls aufgrund der Höhe erforderlich, so auf die Folgemonate zu verteilen, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt.

- Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 39/08 R:
Kann ein Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken, gehört es gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern/seines Elternteiles, lebt also nicht mehr mit einem volljährigen Hilfebedürtigen in einer Bedarfsgemeinschaft. Damit hat es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V auch als minderjähriges Kind Anspruch auf den dort genannten Freibetrag von 30€ von seinem Einkommen (hier: Kindergeld). (Mit der Neufassung der ALG II-V ab 01.08.2009 haben mind. Kinder diesen Anspruch nicht mehr. Anm.d.Verf.)
Kindergeld, welches das Kind nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt, wir als Einkommen beim Kindergeld-Berechtigten angerechnet, wobei bei diesem ebenfalls ein Freibetrag von 30€ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abgezogen werden muss, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei anderem Einkommen des Kindergeld-Berechtigten abgezogen wird.

- Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R:
Insolvenzgeld ist seiner Bestimmung nach wie Erwerbseinkommen anzurechnen.

- Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R:
In Fällen einer “gemischten” Bedarfsgemeinschaft aus Anspruchsberechtigten und nicht Anspruchsberechtigten ist die Anrechnung des Einkommens des nicht Anspruchsberechtigten auf den Bedarf der BG verfassungskonform auszulegen (Vertikalprinzip).
Der zugrunde zu legende fiktive Bedarf von nicht Anspruchsberechtigten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen des SGB XII haben, hat sich nach dem SGB XII zu richten.

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 67/09 R:
Überbrückungsgeld (neu: Gründungszuschuss, vgl. B 14/7b AS 16/06 R) nach § 57 SGB III ist sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II.

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 89/09 R:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Bestandteil des Erwerbseinkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.


siehe auch: Ratgeber Einkommensanrechnung, Was ist privilegiertes Einkommen, Ratgeber 400 Euro Job



Es fehlt ein wichtiges Urteil?
Schreiben Sie eine PN an den Verfasser dieses Themas und nennen Sie darin Datum und Aktenzeichen sowie die inhaltliche Aussage des Urteiles.
« Letzte Änderung: 18. Juni 2010, 13:18:07 von Ottokar »
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
(Fragen? 1. ALG2-FAQ, 2. Ratgeber, Urteile, Beispielschreiben, 3. Suche, 4. eigenes Thema)