Autor Thema: Umgangsrecht  (Gelesen 695 mal)

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Offline Ottokar

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Umgangsrecht
« am: 22. Februar 2009, 11:16:26 »
Umgangsrecht
- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R:
Bei wechselseitiger Betreuung getrennter Eltern bildet das Kind mit dem Elternteil, bei dem es sich jeweils aufhält, für diese Zeit eine Bedarfsgemeinschaft womit ein entsprechender Leistungsanspruch des Kindes nach SGB II entsteht.

- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R:
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes, hier: Fahrtkosten, sind grundsätzlich nach § 73 SGB XII zu übernehmen, sofern sie nicht vermeidbar sind.
Achtung! Lt. neuerem BVerfG-Urteil hat der SGB II-Leistungsträger diese Kosten zu übernehmen.

- Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R:
Wenn sich ein Kind von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern aufgrund wechselseitiger Betreuung bei beiden Elternteilen aufhält, besteht für die Zeit dieses Aufenthaltes eine Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es sich aufhält.
Bei der Berechnung des Leistungsanspruches des Kindes darf Kindergeld dabei nicht, auch nicht anteilig, dem Kind als Einkommen angerechnet werden, wenn der Elternteil, mit dem das Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, dieses gar nicht erhält.




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« Letzte Änderung: 27. Mai 2010, 13:55:05 von Ottokar »
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