Rechte und Pflichten- u.a. Urteile vom 15.12.1994, Az. 4 RA 64/93, vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, vom 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R, vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R:
Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers, Spontanberatungspflicht, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender oder fehlerhafter BeratungEine Beratungspflicht (§ 14 SGB I) besteht nicht erst, wenn ein Betroffener eine konkrete Frage stellt, sondern wenn sich aus dem Sachverhalt für den Leistungsträger erkennbar ergibt, dass der Betroffene hier (weitere) Ansprüche hat, die er geltend machen kann.
Kommt der Leistungsträger dieser Spontanberatungspflicht nicht nach, berät er falsch oder unzureichend, besteht hinsichtlich der deshalb nicht gestellten Anträge und nicht gewährten Leistungen des Betroffenen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber dem seine Pflicht verletzten Leistungsträger. Hierbei ist der Betroffene so zu stellen, als wäre der Leistungsträger seiner Beratungspflicht korrekt nachgekommen und der Betroffene hätte daraufhin die entsprechenden Anträge gestellt und Leistungen erhalten.
- Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R:
Wenn man ergänzendes ALG II bezieht und mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf decken kann, unterliegt man nicht mehr der Pflicht zur Bedarfsverminderung und anderen Pflichten.
- Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 13/09 R:
Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln der Beklagten mit ihm über seine Eingliederung.
siehe auch:
Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker
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