Privilegiertes Einkommen ist Einkommen, das nicht auf das ALG II angerechnet werden darf, das sind z.B.:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Grundrente für Witwen und Waisen (Hinterbliebenenrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten für Kriegsgefangenschaftsopfer, Wehrdienstopfer, Grenzdienstopfer, Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, politische Häftlinge,
Impfgeschädigte, zu Unrecht Verhaftete bzw. rechtsstaatswidrig Verfolgte, Renten für thalidomidgeschädigte Personen sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, jeweils in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
- Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, soweit diese auf das Erziehungsgeld angerechnet werden,
- Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) in Höhe des anrechnungsfreien Betrages,
- Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens,
- Monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C Virus infizierte Personen zur Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe
- Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz,
- Entschädigungsrenten und –leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
- bestimmte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz LAG (s. §§ 292 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 274, 280 284),
- Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet,
- Soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
- der Erhöhungsbetrag der Verletztenrente nach § 58 SGB VII
- Arbeitnehmersparzulage
- Arbeitsförderungsgeld in Werkstatt für Behinderte,
- Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse,
- Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III für Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsbereich und Berufsbildunsgbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
- Anpassungshilfe an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
- Blindenführhundleistungen,
- Elternrente (§ 49 BVG),
- Entschädigung für Blutspender,
- Erholungshilfe (§ 27b BVG),
- Ersatzleistungen für Luftschutzdienst,
- Kleider- und Wäscheverschleißleistung (§ 15 BVG),
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung,
- Leistungen nach § 7 Unterhaltssicherungsgesetz (USG),
- Mehraufwendungs-Wintergeld (§ 212 SGB III),
- Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Mobilitätshilfen §§ 53 ff SGB III mindern ggf. die Werbungskosten),
- Pflegegeld (Aufwendungsersatz) nach § 23 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz - bei nicht gewerbsmäßiger Pflege (Einzelfallprüfung nach 6 Kindern),
- Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31Abs. 5 BVG,)
- SED-Opfer-Kapitalentschädigung (Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht § 16 Abs. 4),
- pauschale Eingliederungshilfe für Spätaussiedler aus der ehemaligen UDSSR,
- steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
- steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG (500 Euro/Jahr),
- Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr),
- Wohnungsbauprämie,
- Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigende Betrag,
- die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen.
- Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
- der Anteil des ausbildungsbedingten Bedarfes des BAföG
- Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen
- Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
- Pflegegeld nach § 44 SGB VII
- Gehörlosengeld
- der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG
Dies ist keine abschließende Auflistung.
Quelle: Handlungsanweisung der BA zu SGB II § 11.
Die Handlungsanweisung der BA zu § 11 besagt in Rz 11.104 dazu außerdem folgendes:
Eine Prüfung, ob zweckgebundene Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) nicht übersteigen. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II derzeit 347€, also ist eine Prüfung bis zu einem Betrag von 173,50€ entberlich.)
HinweisAndere Renten als nach dem BVG sind nicht privilegiert und werden als sonstiges Einkommen angerechnet:
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10029.htmlD.h., dass u.a. Waisen- und Halbwaisenrente nach dem SGB VI als sonstiges Einkommen angerechnet werden.