===Beginn Beispiel: Widerspruch===
Absender
BG.-Nr.
Empfänger
Datum xx.xx.xxxx
Widerspruch gegen Ihre Antragsablehnung vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem o.g. Bescheid lehnen Sie meinen Antrag auf Übernahme der Kosten für Verhütung ab und begründen das u.a. damit, dass diese Kosten im Regelsatz des SGB II enthalten sind, diese Kosten von meiner Krankenkasse zu übernehmen wären, oder Sie dafür nicht zuständig seien. Alle diese Begründungen sind jedoch rechtlich nicht haltbar.
I.
Im Regelsatz des SGB II sind nachweislich keine Kosten für Empfängnisverhütung enthalten, vgl. Auswertung der EVS 2003.
II.
Gerade weil die GKV diese Kosten nicht (mehr) trägt und somit hier kein anderer, vorrangig zur Leistung Verpflichteter existiert, haben Sie diese Kosten nach § 49 SGB XII zu übernehmen, sofern die im SGB XII dafür genannten Voraussetzungen vorliegen: fehlende Selbsthilfemöglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII.
III.
Das SGB XII enthält mehr als nur die Grundsicherung. Der Leistungsausschluß für ALG II-Empfänger betrifft, ausweislich § 21 SGB XII, nur die Leistungen zum Lebensunterhalt, die bereits nach dem SGB II gedeckt sind.
Analog schließt § 5 Abs. 2 SGB II nur Leistungen des 3. und 4. Kapitels des SGB XII aus. ALG II-Empfänger sind also sehr wohl berechtigt, auch Leistungen des SGB XII zu beanspruchen, die nicht unter den o.g. Leistungsausschluss fallen. Vgl. dazu auch BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R, dort: Fahrtkosten für Umgangsrecht sind nach § 73 SGB XII zu übernehmen.
IV.
Dass Leistungen nach dem 5. Kapitel des SGB XII nur erbracht werden, wenn keine Krankenversicherung besteht, ist so pauschal ebenfalls falsch. Zumindest für Leistungen nach § 49 SGB XII ist dies keine Voraussetzung. Derartige Festlegungen für § 49 hat der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des SGB XII nicht getroffen.
V.
Dass § 52 SGB XII eine Besserstellung von Leistungsempfängern des SGB XII gegenüber Pflichtversicherten verhindern soll, ist rechtsirrtümlich. Im Gegenteil: § 52 Abs. 1 S. 2 SGB XII räumt dem Leistungsträger des SGB XII ausdrücklich eine freie Ermessensentscheidung über den Leistungsumfang ein, die hier jedoch durch § 49 SGB XII und § 19 Abs. 3 SGB XII beschränkt wird.
VI.
Dass die benötigten Mittel nur geringfügig sind, genügt nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 3 SGB XII. Danach ist einzig relevant, ob eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit nach den Vorschriften des 11. Kapitels SGB XII besteht, oder nicht. Eine derartige Prüfung wurde jedoch nicht durchgeführt und kann auch nicht durch eine Durchführungsvorschrift begrenzt oder umgangen werden. Eine derartige Vorschrift wäre vielmehr rechtswidrig und dürfte nicht angewendet werden. Zudem ist durch meinen ALG II-Bezug das Fehlen einer zumutbaren Selbsthilfemöglichkeit bereits zweifelsfrei nachgewiesen.
Sie sind also zweifelsohne verpflichtet, mir die in § 49 SGB XII genannte Leistung zu erbringen, da ich einen Rechtsanspruch auf diese Leistung habe.
Ich erwarte, dass Sie meinem berechtigten Widerspruch umgehend stattgeben, ansonsten werde ich diesen auf dem Klageweg weiter verfolgen.
MfG
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===Ende Beispiel=== (© Ottokar)