Autor Thema: Datenschutz  (Gelesen 305 mal)

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Offline Ottokar

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Datenschutz
« am: 11. April 2009, 15:02:03 »
- Beschluss vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04: Auskunftspflicht von Mitbewohnern
Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II. Hilfe Suchende müssen deshalb keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse von Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft oder von Untermietern machen. Es reicht aus, wenn der Hilfe Suchende den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 96204.html
D.h. eine Auskunftpflicht besteht nur bei Vorliegen einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 oder 3a SGB II i.V.m § 9 Abs. 5 SGB II.
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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