Autor Thema: Unterkunftskosten  (Gelesen 1780 mal)

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Offline Ottokar

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Unterkunftskosten
« am: 05. Juni 2009, 10:13:48 »
- Urteil vom 09.03.2005, Az. VII ZR 57/04:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter laut BGH sofort die vollständige Rückzahlung der für den Abrechnungszeitraumes geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er muss nicht zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Betriebskosten jährlich abrechnen und mit dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen.

- Urteil vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 64/09:
Verspätete Mietzahlungen der Jobcenter für Arbeitslosengeld-II-Bezieher berechtigen einen Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung, da der Mieter die verspätete Mietzahlung nicht zu vertreten hat.

- Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 137/09:
Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. Betriebskostenverordnung (BV) umschreibe und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedürfe es nicht.

- Urteile vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09:
Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats lt. § 556b Abs. 1 BGB ist der Sonnabend nicht mitzuzählen, da Mietzahlungen üblicherweise über Banken abgewickelt werden und Banken am Samstag nicht arbeiten.
« Letzte Änderung: 15. Juli 2010, 09:34:56 von Ottokar »
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