Hiermit erhebe ich
Name, Adresse, BG. Nr.
Klage gegen
Amt
und beantrage:
1. vorläufigen Rechtsschutz in der nachfolgenden Angelegenheit,
2. die Feststellung, dass ich gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II Anspruch auf Erstausstattung habe,
3. die Bewilligung der von mir mit Schreiben xx.xx.xxx bei der Beklagten beantragten Erstausstattung als Beihilfe gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II eines noch zu ermittelnden Betrages im Rahmen einer einstweiligen Anordnung,
4. die Bewilligung der von mir mit Schreiben vom xx.xx.xxxx bei der Beklagten beantragten Renovierungskosten in Höhe von xxx€ als Beihilfe gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Rahmen einer einstweiligen Anordnung,
4. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.
Antragsbegründung:
Ich wohne, falls man unter diesen Voraussetzungen dieses Wort gebrauchen kann, seit dem xx.xx.xxxx in einer leeren Wohnung. Ich war zuvor Obdachlos und habe außer ALG II keinerlei Einkommen oder Vermögen. Ich muss seither u.a auf einer Matratze/dem blanken Fußboden schlafen und habe kein Licht wegen fehlender Lampen, da die Beklagte mir Leistungen zur Erstausstattung vorsätzlich und rechtswidrig verweigert.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx habe ich bei der Beklagten Erstausstattung als Beihilfe beantragt. Die von mir beantragten Gegenstände gehören zur grundlegenden Ausstattung einer Wohnung, Gegenstände, die ich zuvor noch nie besessen hatte bzw. welche durch meine vorangegangene Obdachlosigkeit verloren gingen.
In einem Gespräch am xx.xx.xxxx sollte ich dazu gezwungen werden, die Erstausstattung als Darlehen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II zu beantragen. Dagegen habe ich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben der Beklagten vom xx.xx.xxxx weigerte diese sich erneut, Erstausstattung zu gewähren. Die Zugehörigkeit eines Fernsehgerätes, einer Waschmaschine und Gardinen wurde verneint und deren Übernahme als Erstausstattung verweigert. Stattdessen wurde mir vorgeworfen, meine Obdachlosigkeit und damit diesen Erstausstattungsbedarf vorsätzlich selbst verschuldet zu haben und deshalb diesen aus der Regelleistung ansparen zu müssen.
Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 23 Abs. 3 S. 4 SGB II). Anders als im Falle des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, der bei einem von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Beihilfe.
Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei ist das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Ursache kann hier u.a. auch Obdachlosigkeit sein.
Neben entsprechenden Möbeln gehören auch ein Fernsehgerät sowie eine Waschmaschine, Lampen und Gardinen zum soziokulturellen Mindestbedarf eines Hilfebedürftigen, um den Anspruch zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfüllen zu können und damit ebenfalls zum Erstausstattungsbedarf. Dieser Rechtsauffassung folgend haben u.a. geurteilt:
- Sozialgericht Dresden vom 29.05.2006, AZ: S 23 AS 802/06 ER
- Sozialgericht Magdeburg vom 12.05.2006, AZ: S 27 AS 196/05 ER
- Sozialgericht Düsseldorf vom 27.03.2007; AZ: S 23 AS 113/06
- Sozialgericht Hamburg vom 21.06.2007, AZ: S 56 AS 1219/07 ER
- Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2005, L 3 ER 45/05 AS,
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2006, AZ: L 6 AS 170/06 ER
- Hessisches Landessozialgericht vom 23.11.2006, AZ: L 9 AS 239/06 ER
Renovierungskosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind als Beihilfe zu übernehmen (u.a. LSG NSB L 9 AS 409/06 ER). Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx habe ich bei der Beklagten xxx€ für die Einzugsrenovierung in meine Wohnung beantragt, über die bis heute keine Entscheidung getroffen wurde. Aufgrund der bisherigen Vorgehensweise der Beklagten gehe ich auch hier davon aus, dass mir auch diese Leistung vorsätzlich und rechtswidrig vorenthalten werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen in Kopie:
- mein aktueller ALG II Bescheid
- mein Antrag auf Erstausstattung vom xx.xx.xxxx
- mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
- Ablehnungsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
- mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx