Autor Thema: Klage wegen Ablehnung Mobilitätshilfen  (Gelesen 495 mal)

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Offline Ottokar

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Klage wegen Ablehnung Mobilitätshilfen
« am: 21. November 2008, 17:19:57 »
Die in der Anlage genannten Seiten:
Seite 1 der "Geschäftsanweisungen MOBI" vom 20.11.2006
Seite 4 der "Geschäftsanweisungen MOBI" vom 20.11.2006
Seite 1 der "Geschäftsanweisungen MOBI" vom April 2008
Seite 4 der "Geschäftsanweisungen MOBI" vom April 2008

Seite 1 der "Geschäftsanweisungen UBV" vom 20.11.2006
Seite 3 der "Geschäftsanweisungen UBV" vom 20.11.2006
Seite 1 der "Geschäftsanweisungen UBV" vom April 2008
Seite 3 der "Geschäftsanweisungen UBV" vom April 2008

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===== Klage =====
Datum

Absender

Empfänger



Hiermit lege ich

   Name, Adresse, BG-Nr.

form- und fristgerecht Klage gegen

   ARGE xyz

ein und beantrage:

1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.06.2008 für rechtswidrig und nichtig zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, meine am 25.01.2008 gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB III form- und fristgerecht beantragten Fahrkosten ab dem 01.02.2008 ungekürzt zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, meine nachgewiesenen Auslagen in diesem Rechtsstreit zu erstatten.


Gründe

I.
Mit Antrag vom 25.01.2008 habe ich fristgerecht Fahrkostenbeihilfe ab 01.02.2008 nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB III beantragt.
Diesen Antrag hat die Beklagte mir auch bewilligt. Allerdings erstattet sie meine Fahrkosten pro einfache Fahrt nicht ab dem 1. Kilometer, sondern erst ab dem 6. Kilometer.
Aufgrund der Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit bin ich gezwungen, 2mal täglich zu fahren, 1mal früh hin und zurück und nachmittags dasselbe noch mal.
Die einfache Entfernung beträgt 13,5 km. Da ich täglich 2mal fahren muss, beträgt meine täglich zurückgelegte Strecke 54 km. Da die Beklagte mir pro Fahrt 5 km kürzt, erstattet sie mir nur 34 km.

II.
Erstattungsfähig sind hier gemäß § 54 Abs. 4 SGB III die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten der ersten 6 Monate. In Ermangelung einer Verordnung verweist die "Geschäftsanweisungen MOBI" der Bundesagentur für Arbeit in Rz 54.31/54.41 (GA 54.31/54.41) diesbezüglich auf die Anwendung der GA 46.22 zu § 46 und legt gleichzeitig einen Höchstbetrag von 300€/Monat fest. Die Festlegung dieses Höchstbetrages dürfte aber eben wegen fehlender Verordnung rechtswidrig sein. Im Folgenden ist dies jedoch nicht relevant und wird nicht zu entscheiden sein, da dieser Betrag nicht erreicht oder überschritten wird.
Die GA 46.22, enthalten in den "Geschäftsanweisungen UBV" der Bundesagentur für Arbeit, lautet bezüglich der Wegstreckenentschädigung wie folgt:
Als Auslagenersatz bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt; und zwar in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro je Einzelfahrt (also insgesamt für Hin- und Rückfahrt).
Grundlage ist hier offensichtlich der auch in § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II genannte § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz.

Diese, den "Geschäftsanweisungen MOBI" und "Geschäftsanweisungen UBV" der Bundesagentur für Arbeit entnommenen, Angaben, sind sowohl in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung vom 20.11.2006 als auch in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung vom April 2008 dieser Geschäftsanweisungen identisch.

Damit ergeben sich für mich seit 01.02.2008 folgende erstattungsfähige Beträge pro Fahrt:
27 km zurückgelegte Strecke x 0,20€/km = 5,40€, dieser Betrag liegt unverkennbar unter der dafür festgelegten Höchstgrenze von 130€ pro Fahrt und ist damit voll erstattungsfähig.
Da ich jeden Tag 2mal fahren muss, ergibt sich ein Betrag von 10,80€/Tag. Bei 21 Arbeitstagen sind dies 226,80€ pro Monat.
Da mir die Beklagte jedoch jede einfache Entfernung um 5 km kürzt, erhalte ich statt für 54 km nur für 34 km pro Tag Wegstreckenentschädigung, also 20 km zu wenig.
Gezahlt hat die Beklagte regelmäßig nur 122,40€, also 104,40€ pro Monat zu wenig.

III.
Dagegen habe ich mit Schreiben vom xx.xx.xxxx Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2008 als unbegründet zurückgewiesen hat.

In ihrer Begründung verweist die Beklagte auf eine Anordnung der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage von § 55 SGB III. Diese Anordnung würde angeblich regeln, dass eine Wegstreckenentschädigung nach § 54 Abs. 4 SGB III erst ab dem 6. km je einfache Entfernung zu gewähren sei.

Wie die Bundesagentur für Arbeit in ihrer bereits oben genannten "Geschäftsanweisungen MOBI" selbst regelmäßig schreibt, wurde eine solche Anordnung nach § 55 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit bisher nicht erlassen. Eine solche existiert also de facto gar nicht und kann demzufolge die von der Beklagten unterstellten und angewendeten Festlegungen gar nicht enthalten.

Hier behauptet die Beklagte wider besserem Wissen die Unwahrheit, da ihr die o.g. Geschäftsanweisungen zweifelsfrei bekannt sind, ebenso wie das Fehlen einer Anordnung der Bundesagentur für Arbeit nach § 55 SGB III.

Hier kürzt die Beklagte unter Angabe falscher Tatsachen und Zugrundelegung einer nicht existierenden Verordnung die mir nach § 54 Abs. 4 SGB III zustehende Wegstreckenentschädigung in vollkommen rechtswidriger Weise.

IV.
Da die Beklagte für ihre Kürzung keine Rechtsgrundlage hat, steht mir ein Betrag von 5,40€ pro Fahrt an Wegstreckenentschädigung nach § 54 Abs. 4 SGB III zu.
Ich beantrage, die Beklagte dazu zu verurteilen, diesen Betrag rückwirkend ab 01.02.2008 für die Dauer von 6 Monaten zu zahlen.
Unter Zugrundelegung der Berechnung unter II. ergibt sich eine Nachzahlung von 104,40€ pro Monat, bei 6 Monaten ein Gesamtbetrag von 626,40€, den die Beklagte hier nachzuzahlen hat.



Hochachtungsvoll


….


Anlagen in Kopie:
- mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
- Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.06.2008
- Seite 1 und 4 der "Geschäftsanweisungen MOBI" vom 20.11.2006
- Seite 1 und 4 der "Geschäftsanweisungen MOBI" vom April 2008
- Seite 1 und 3 der "Geschäftsanweisungen UBV" vom 20.11.2006
- Seite 1 und 3 der "Geschäftsanweisungen UBV" vom April 2008

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