Ratgeber Praktikum/Probearbeit

Begonnen von Ottokar, 23. September 2009, 14:42:41

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Ottokar

Durch ein Praktikum/Probearbeit steht man der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung und hat damit keinen ALG II Anspruch mehr.
Ausnahme sind kurzzeitige Praktika, die der Eignungsfeststellung für einen Job dienen. Diese werden vom Leistungsträger (JC) für bis zu 2 Wochen anerkannt, in begründeten Einzelfällen auch länger.
Grundlage ist ein dafür vorher zwischen Leistungsträger und Arbeitgeber über das Praktikum/Probearbeit zu schließender Maßnahmevertrag, womit der Arbeitslose in dieser Zeit sowohl über den Leistungsträger gegen Arbeitsunfälle versichert ist, als auch sein ALG II weiter erhält.
Dabei werden vom Leistungsträger Fahrkosten und erforderliche Arbeitsbekleidung bezahlt, sofern diese Kosten nicht vom Arbeitgeber getragen bzw. erstattet werden.
Und natürlich muss der Leistungsträger dem Arbeitslosen diese Maßnahme per Verwaltungsakt zuweisen.
Ein solches Praktikum/Probearbeit wird dann als Eingliederungsmaßnahme zur Eignungsfeststellung nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III "verschleiert".
Während einer solchen Maßnahme besteht kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für geleistete Arbeit.

Macht man ein vom Leistungsträger nicht genehmigtes Praktikum, macht man sich strafbar!
Ob es sich dabei um ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum handelt, ist unrelevant.


Zudem ist ein unbezahltes Praktikum, welches - insbesondere aufgrund seiner Dauer - nicht mehr der Eignungsfeststellung, oder dem Erwerb neuer Fähigkeiten unter Anleitung einer Fachkraft, sondern nur dem Zweck einer kostenfreien Arbeitskraft dient, absolut sittenwidrig (sog. Scheinpraktikum).
Wenn es allein darum geht, für den Arbeitgeber - ohne Unterschied zum normalen Arbeitnehmer - eine Arbeitsleistung zu erbringen und der Praktikant dazu, so wie jeder andere Arbeitnehmer im Betrieb, "weisungsgebunden in den Betrieb eingebunden" ist, handelt es sich um ein sog. Scheinpraktikum.
Dann hat der "Praktikant" einen Rechtsanspruch auf die betriebsübliche Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, da es nicht darauf ankommt, wie das Rechtsverhältnis bezeichnet wird, sondern darum, wie es tatsächlich in der Praxis ausgestaltet ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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