9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Ottokar

Der Bundestag hat das 9. SGB II-ÄndG am 23. Juni 2016 durchgewunken. Es wird größtenteils am 01.08.2016 in Kraft treten.

Hinweis: die BA hat auch die ALG II-V zum 01.08.2016 umfangreich geändert.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Fassung gibt es hier.

Erst am 01.01.2017 treten in Kraft (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- der Wechsel der Zuständigkeit für die Eingliederung von ALG I Aufstockern zum SGB III (§ 5 Abs. 4 SGB II neu),
- die Darlehensregelung bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen (§ 24 Abs. 4 SGB II neu),
- die Neufassung der Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II neu),
- die Aufhebung der Erstattungsregelungen des § 40 Abs. 4 SGB II.

Das Gesetzgebungsverfahren kann hier nachgelesen werden.

Harald Thomé hat hier eine konsolidierte Fassung (Leseversion) des 9. SGB II–ÄndG zum allgemeinen Gebrauch veröffentlicht.
(Vielen Dank an Herrn Thomé und den/die Ersteller dieser Fassung.)

Eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Fassung des SGB II gibt es hier.
Die ab 01.08.2016 geltende Neufassung des SGB II gibt es hier.
(Hinweis: die Fassung unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2 wurde noch nicht aktualisiert.)

Nachfolgend eine Übersicht über die für ALG II-Empfänger relevanten Änderungen.
(Sollte etwas fehlen, oder sich Fehler eingeschlichen haben, bitte PM an mich, Danke.)


Ab 01.08.2016/01.01.2017 in Kraft tretende Änderungen des SGB II in der Fassung des 9. SGB II-ÄndG vom 23. Juni 2016

§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort (unverzüglich) Leistungen zur Eingliederung nach §§ 14 ff SGB II erhalten.
Dazu gehören Jobangebote, Eingliederungsvereinbarung, Eingliederungmaßnahmen und AGHs.
Bei fehlendem Berufsabschluss hat eine Ausbildung vorrang.

§ 3 Abs. 2a
Der bisherige Inhalt (Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit) wird gestrichen, da er sich nun altersunabhängig in § 3 Abs. 2 findet.
Neu wird hier die Pflicht zur Durchführung von Integrations- und Deutschkursen für Anspruchsberechtigte geregelt.

§ 5 Abs. 3 S. 3 bis 6
Wenn von einem anderen Leistungsträger dort gestellte Anträge oder gezahlte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des ALG II Beziehers versagt oder eingestellt werden, wird auch der Anspruch auf ALG II versagt oder eingestellt, bis der Betroffene die erforderliche Mitwirkung beim anderen Leistungsträger nachholt. ALG II wird ab dann rückwirkend zum Tag der Einstellung weitergezahlt. Diese Regelung gilt nicht für den Antrag auf vorzeitige Altersrente.
Die Einstellung der ALG II Leistung ist nur zulässig, wenn der Versagungs- oder Einstellungsbescheid des anderen Leistungsträgers bestandskräftig wurde.

§ 5 Abs. 4 (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden an Empfänger von Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld nicht mehr vom Jobcenter sondern vom Arbeitsamt erbracht.

§ 7 Abs. 5
Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAB gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr grundsätzlich.
Nur Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden, in einem Wohnheim, Internat o.ä. untergebracht sind (§ 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III) haben, mit Ausnahme des § 27 SGB II, weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II.

§ 7 Abs. 6
Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit Bafög gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr, wenn
1) aufgrund § 2 Abs. 1a Bafög keinen Anspruch auf Bafög besteht (Azubi wohnt bei den Eltern), oder
2) sich der Anspruch nach § 12 oder § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr .1 oder nach § 13 Abs.
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög richtet und
2a) Bafög gezahlt wird, oder wegen Einkommen/Vermögen nicht gezahlt wird, oder
2b) der Bafög Antrag noch nicht bearbeitet wurde, oder
3) wenn bei Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium wegen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Bafög kein Anspruch besteht.

§ 11 Abs. 1
Beim ALG II als Einkommen anzurechnende Einnahmen in Geldeswert sind nur noch solche, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.

§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.

§ 11a Abs. 3
Leistungen des BAB und Bafög, jeweils mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages, werden als Einkommen angerechnet, ebenso Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben.

§ 11a Abs. 6
Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz, oder eine vergleichbare Leistung nach landesrechtlicher Regelung, darf nur i.H. des SGB II-Bedarfes für 28 Tage als einmalige Einnahme angerechnet werden. Der Rest bleibt anrechnungsfrei.

§ 11b Abs. 2
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG wird
- der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechenfrei),
- der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei dessen Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages abgesetzt werden können, auf den erhöhten Grundfreibetrag geändert (bei steuerfreien Einnahmen ab 100,01 Euro können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit abgesetzt werden).
Von dem anzurechnenden BAB und Bafög werden 100 Euro, vom Taschengeld des BFD/JFD 200 Euro als Grundfreibetrag abgesetzt, sofern nicht bereits von anderem Einkommen der Grundfreibetrag abgesetzt wurde.

§ 14 Abs. 2
Hier wird die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht des JC zur Aufklärung, Beratung und Auskunft wiederholt und mit dem Focus auf Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers als neue "Pflichtberatung" verankert.

§ 15
Lt. dem neuen Abs. 1 soll sofort nach Antragstellung eine Potentialanalyse erfolgen.
Im Abs. 2, der bisher Abs. 1 war, ist neu geregelt,
- das die Inhalte der EinV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Potentialanalyse festgelegt werden sollen,
- das auch Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vereinbart werden sollen,
- ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger einbezogen werden (die bisherige Pflicht zur Beantragung Leistungen Dritter entfällt),
- in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll.
Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann eine EinV auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt werden.
Die Regelung zur Schadensersatzpflicht bei Bildungsmaßnahmen entfällt.

§ 15a
Wird aufgehoben, da diese Regelung nunmehr in § 3 Abs. 2 enthalten ist.

§ 16b
Einstiegsgeld kann nun auch Personen gewährt werden, die nicht arbeitslos sind.

§ 16d Abs. 6
Die zulässige Zuweisungsdauer in AGHs wird von 24 auf bis zu 36 Monate (innerhalb von 5 Jahren) verlängert, sofern die Voraussetzungen nach § 16d Abs. 1 und 2 währenddessen weiter erfüllt werden.

§ 16g
Entfällt während einer Eingliederungsmaßnahme die Hilfebedürftigkeit, werden die Kosten der Maßnahme nur für max. weitere 6 Monate vom JC als Darlehen getragen, welches der Teilnehmer dann an das JC zurückzahlen muss.

§ 16h
"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" unter 25 Jahren.
Leistungsberechtigte (nicht nur Leistungsempfänger) sollen vom JC zusätzliche Betreuungs‐ und Unterstützungsleistungen erhalten mit dem Ziel, dass diese
- eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen oder ins Arbeitsleben eintreten,
- Sozialleistungen beantragen und/oder annehmen,
- erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden,
- mittels Eingliederungsmaßnahmen frühzeitig und intensiv an eine berufsorientierte Förderung herangeführt werden.
(Diese intensive 'Verfolgungsbetreuung', zu der mittels einer EinV eine Mitwirkung erzwungen werden kann, verstößt in Teilen gegen den Selbstbestimmungsgrundsatz, gegen das in § 16a SGB II verankerte Freiwilligkeitsrecht der dort genannten Eingliederungsleistungen und gegen das Verbot einer Zwangstherapierung lt. § 63 SGB I.)

§ 21 Abs. 4
Kein Mehrbedarf i.H.v. 35% mehr bei Berufsvorbereitung und beruflicher Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX).

§ 22 Abs. 3
Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als Einkommen angerechnet, soweit diese auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.

§ 22 Abs. 4
Für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft und Heizung ist der neue Leistungsträger zuständig. Dort soll der Betroffene die Zusicherung einholen.

§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden (auch) als Darlehen übernommen.

§ 22 Abs. 10
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form einer Warmmiete erfolgen.

§ 24 Abs. 4 (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme wird ALG II als Darlehen erbracht.

§ 27 Abs. 1
Leistungen an Azubis nach § 7 Abs. 5 gelten nicht als ALG II.

§ 27 Abs. 3 und 5 alt
Werden gestrichen.
(D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen mehr.)

§ 27 Abs. 3 neu
In Härtefällen kann trotz Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen an Azubis als Zuschuss erbracht werden, wenn die Ausbildung dem Grunde nach nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bafög förderfähig ist, aufgrund Alters (§ 10 Abs. 3 Bafög) aber kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ansonsten der Abbruch der Ausbildung droht.

§ 28 Abs. 3
Unabhängig vom bisherigen Stichtag besteht Anspruch auf Schulbedarf für das 1. Schulhalbjahr (70 Euro) bzw. 2. Schulhalbjahr (100 Euro) nachträglich jeweils auch dann, wenn der Schüler im 1. bzw. 2. Schulhalbjahr in die Schule aufgenommen wird.

§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der 30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Betroffenen eine Härte bedeutet.
Der Ersatzanspruch besteht in der Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Das bedeutet im Ergebnis die Einführung einer zweiten Sanktionsebene, die zudem wesentlich härter und tiefgreifender ist, als die bislang nach § 31 SGB I bestehende.)

§ 34b neu
Hiermit wird ein Erstattungsanspruch für vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel zum ALG II erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen angerechnet wurden.
(Regelung zu § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, sofern ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)

§ 35
Wird aufgehoben.
Die bisherige Haftung der Erben aus der Erbmasse für ALG II, welches der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre rechtmäßig erhalten hatte, entfällt.

§ 40
Lt. Abs. 1 sind Überprüfungsanträge nur noch zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden, indem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.
Abs. 3 ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 2 und beinhaltet statt des bisherigen Verweises die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III im Wortlaut.
Abs. 4 regelt neu, das abschließende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die durch den Tod einer leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen erst im Folgemonat nach dem Todesfall zu berücksichtigen sind.

§ 40 Abs. 4 alt (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Wird aufgehoben.
Die 56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.

§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt.
In Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU soll die Leistung nur für 6 Monate bewilligt werden.

§ 41a
Ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 1 alt.
Hier werden neu die Voraussetzungen und der Umfang einer vorläufigen Bewilligung geregelt.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Der Bestandsschutz (45 Abs. 2 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen.
Abs. 2 regelt, dass die Vorläufigkeit zu begründen und die Leistung bedarfsdeckend zu bemessen ist. Dabei darf der Freibetrag unberücksichtigt bleiben (was der zuvor geregelten Bedarfsdeckungspflicht widerspricht), nur der Grundfreibetrag ist abzusetzen.
Abs. 3 S. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 2 SGB III. Teilt der Antragsteller nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem JC die für eine abschließende Entscheidung relevanten Daten nicht umgehend mit, darf das JC die abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihm bekannten Daten treffen.
Abs. 4 regelt, dass bei vorläufigen Bewilligungen grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Das tatsächliche monatliche Einkommen wird nur dann nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt, wenn a) eine abschließende Entscheidung bei fehlender Mitwirkung erfolgt, b) bei Anwendung des Zuflussprinzips der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat entfällt, oder c) der Antragsteller es beantragt.
Abs. 5 regelt, dass die Leistungen einer vorläufigen Bewilligung nach einem Jahr als abschließend festgesetzt gelten, sofern der Antragsteller bis dahin keine abschließende Entscheidung beantragt hat, oder die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X vorliegen.
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 3 SGB III.
Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB III.
(Hier wird weiteres Sonderrecht etabliert. Jedem Antragsteller, der von einer vorläufigen Bewilligungbetroffen ist, ist zu raten, sofort nach Wegfall der Gründe für die vorläufige Bewilligung, spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, nachweislich schriftlich eine abschließende Entscheidung unter Zugrundelegung des tatsächlichen monatlichen Einkommens lt. Zuflussprinzip zu beantragen.)

§ 42 Abs. 2
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats erhalten, sofern keine Aufrechnung oder Sanktion stattfindet.

§ 42 Abs. 4
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)

§ 42a Abs. 2
Eine Aufrechnung des laufenden ALG II mit einem Darlehen darf nicht erfolgen, wenn und solange ALG II selbst als Darlehen erbracht wird.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.

§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen (§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.

§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn das JC einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner Aufgabenerfüllung für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare Ermessensregelung wird der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere das Recht des Patienten nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der Datenübermittlung. Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters, einschließlich aller darin enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)

§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet wird diese weitere Aushöhlung des Datenschutzes im SGB II damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)

§ 56
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht darf nicht sanktioniert werden.

§ 63
Ausweitung der Bußgeldvorschriften
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen und Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.
(Diese Regelung missachtet, ob die Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte vom JC überhaupt gefordert werden darf. Die Strafe ist zudem höchst unbillig, da sie unabhängig davon erfolgt, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Auch das stellt eine weitere Etablierung von Sonderrecht im SGB II dar.)

§ 65 Abs. 1
Wenn ein ALG II Bezieher in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht ist, kann das JC den Anspruch auf Ernährung und Haushaltsenergie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast40305

Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10

§ 15
Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann eine EinV auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt werden.

Wie ist das zu verstehen?, meine EinV hat eine Gültigkeit bis zum 22.9.2016, am 17.8.2016 habe ich einen Termin beim JC. Man möchte mir wahrscheinlich
eine neue EinV andrehen. Kann meine noch bestehende aufgehoben, und durch eine neue EinV mit kürzerer Laufzeit, sagen wir vielleicht von drei Monaten
erlassen werden.? Ohne das es meiner Zustimmung bedarf?.


Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10
§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der 30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Betroffenen eine Härte bedeutet.
Der Ersatzanspruch besteht in der Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Das bedeutet im Ergebnis die Einführung einer zweiten Sanktionsebene, die zudem wesentlich härter und tiefgreifender ist, als die bislang nach § 31 SGB I bestehende.)

Ab wann wird dieser Ersatzanspruch fällig?. Nur bei Weigerung, eines Jobs?. Oder gilt das auch noch für andere Dinge?
Was bedeutet eigentlich... erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde- im Bezug auf Ersatzansprüche?

Muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z. B. einen angebotenen Job angenommen hätte?, ist das rausgefallen?


Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10
§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn das JC einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner Aufgabenerfüllung für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare Ermessensregelung wird der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere das Recht des Patienten nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der Datenübermittlung. Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters, einschließlich aller darin enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)

Bin mal gespannt wie lange das durchgeht, Frechheit. Das hieße ja, jeder dahergelaufene SB
bekommt dann die volle Einsicht, in meine Krankenakten?


Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10
§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet wird diese weitere Aushöhlung des Datenschutzes im SGB II damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)

Da ich meine eigene BG bin aber in einer HG zusammen mit meinen Eltern und Geschwister lebe,
ist somit die HG außen vor, richtig?


VG, Verzweifelter

Maxwell

Zitat§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.

Darf das so verstanden werden, dass Betriebskostennachzahlungen (sind ja Sozialleistungen) die das JC erst z.B. im Juli für die Monate Januar bis Juni überweist angerechnet werden? Vorher bekommt man z.B. 6 Monate lang zu wenig Geld (da JC auf den Sachen sitzt/nicht bearbeitet) und wenn dann endlich die Nachzahlung kommt, wirds auch gleich wieder abgezogen = man bezahlt die höheren Betriebskosten selbst?

stern888

§ 11a Abs. 6
Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz - WIE BITTE - WAS?


Ottokar

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31Kann meine noch bestehende aufgehoben, und durch eine neue EinV mit kürzerer Laufzeit, sagen wir vielleicht von drei Monaten erlassen werden.? Ohne das es meiner Zustimmung bedarf?.
Es ändert sich nur die Laufzeit, sonst nichts.
Eine EinV als VA darf vom JC weiterhin nur erlassen werden, wenn die Vertragsverhandlung scheitert.

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31Ab wann wird dieser Ersatzanspruch fällig?
"Fällig" wird er, wenn das JC ihn einfordert. Zuvor muss das JC ihn per Verwaltungsakt feststellen. Dagegen kann man dann entsprechend vorgehen. Das BSG stellt sehr strenge Anforderungen an die Feststellung von sozialdrigem Verhalten.

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31
Was bedeutet eigentlich... erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde- im Bezug auf Ersatzansprüche?
Erhöht bedeutet, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens der Anspruch gestiegen ist.
Beispiel: Änderungskündigung durch den AG, die Stelle wird von Vollzeit auf Teilzeit reduziert. Alternativ bietet der AG dem AN einen anderen i.S.d. § 10 SGB II zumutbaren Arbeitplatz in Vollzeit bei gleicher Vergütung an, den der AN jedoch ablehnt. Im Ergebnis halbiert sich das anrechenbare Einkommen und der ALG II Anspruch erhöht sich entsprechend. Sofern das JC sozialwidriges Verhalten beweisen kann, ist der AN für das ALG II ersatzpflichtig, das seine BG ab dann wegen der Einkommensreduzierung mehr erhält. Diese Ersatzpflicht endet, wenn z.B. der AN den vom AG angebotenen alternativen Arbeitplatz annimmt.

Aufrechterhalten bedeutet, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens der Anspruch nicht entfallen ist.
Beispiel: Der AN arbeitet in Teilzeit, der AG bietet dem AN einen i.S.d. § 10 SGB II zumutbaren Arbeitplatz in Vollzeit mit entsprechend höherer Vergütung an, den der AN jedoch ablehnt. Aufgrund der Höhe der Vergütung wäre der ALG II Anspruch der BG entfallen. Sofern das JC sozialwidriges Verhalten beweisen kann, ist der AN für das ALG II ersatzpflichtig, das seine BG ab dann weiter erhält. Diese Ersatzpflicht endet, wenn z.B. der AN den vom AG angebotenen Vollzeit Arbeitplatz annimmt.

Nicht verringert bedeutet, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens der Anspruch nicht verringert werden konnte, sondern gleich geblieben ist.
Beispiel: Der AN arbeitet in Teilzeit, der AG bietet dem AN einen i.S.d. § 10 SGB II zumutbaren Arbeitplatz in Vollzeit mit entsprechend höherer Vergütung an, den der AN jedoch ablehnt. Aufgrund der Höhe der Vergütung wäre der ALG II Anspruch der BG weiter verringert worden. Sofern das JC sozialwidriges Verhalten beweisen kann, ist der AN für den Teil des ALG II ersatzpflichtig, den seine BG ab dann aufgrund der unterbliebenen Verringerung weiter erhält. Diese Ersatzpflicht endet, wenn z.B. der AN den vom AG angebotenen Vollzeit Arbeitplatz annimmt.

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31
Muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten
Ja.

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31Das hieße ja, jeder dahergelaufene SB bekommt dann die volle Einsicht, in meine Krankenakten?
"Bekommt" kann man so nicht sagen, sondern "kann sie erlangen".
Der Gutachter unterliegt dem im dieser Regelung enthaltenen Offenbarungszwang. Er kann nicht prüfen, ob das JC i.S.d. § 67a SGB X ein Anrecht auf die geforderten Daten hat, oder nicht.

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31Da ich meine eigene BG bin aber in einer HG zusammen mit meinen Eltern und Geschwister lebe, ist somit die HG außen vor, richtig?
Die Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs erstreckt sich nicht auf Personen der HG.

Zitat von: Maxwell am 21. Juli 2016, 22:38:48Darf das so verstanden werden, dass Betriebskostennachzahlungen (sind ja Sozialleistungen) die das JC erst z.B. im Juli für die Monate Januar bis Juni überweist angerechnet werden?
Nein, das darfst du so nicht verstehen, denn es geht dabei generell um Sozialleistungen anderer Leistungsträger.


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Unwissender

So ein Blödsinn, das man als ALGIIler dem JC (das einen evtl. Jahrelang bes  :zensiert: sen hat) was erstatten soll! Von was denn? Wie ich in den Neuregelungen lese ist es nicht pfändbar! Wenn man also nix anderes hat, kann man auch nix erstatten.  :yes:
Oder wollen die einem dann die Summe X monatlich für eine Erstattung anrechnen bzw. abziehen?   :weisnich:
Kommt dann noch eine Sanktion dazu ist man schnell bei null!  :teuflisch:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Ersatzansprüche dürfen mit laufendem ALG II i.H.v. 30% der Regelleistung des Erstattungspflichtigen (nicht der BG) aufgerechnet werden.
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Elfe 02


Ottokar,§ 34, der Erbenhaftung beinhaltet und § 35, der wegfällt,
verstehe ich immer noch nicht.


Was heisst das jetzt für die Erben?


§ 22
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form einer Warmmiete erfolgen
Wenn da hohe Heizkosten durch einen kalten Winter sind, kann die Person dann den Überhang selbst bezahlen?

Ist die Gesetzesänderung übertragbar auch auf SGB 12?

amazone

zu den ersatzansprüchen:

also bedeutet das im klartext, dass bei erfolgter sanktion von 30%, gleichbedeutend mit festgestelltem sozialwidrigen verhalten, die sanktion von 30% so lang erhalten bleibt, fortgeführt wird bis zum sanktnimmerleinstag, falls kein wunder geschieht und der lb doch noch eine arbeitsstelle finden wird....

das ist nix anderes, als eine faktische kürzung des regelbedarfes um ein drittel u.u. auf lebenszeit!...pfui deibel! :teuflisch: ich kann gar nicht so viel essen, wie ich brechen möchte....sparmaßnahmen auf der einen seite, diätenerhöhungen auf der anderen seite....

frage: gilt dieser ersatzanspruch erst für ab 1.8. rechtswirksam  beschlossene sanktionen, oder auch rückwirkend, wenn sich der sanktionstatbestand aus dem juli heraus entwickelt hat?
wer nicht das unmögliche wagt, wird das mögliche niemals erreichen (bakunin)
freiheit ist immer die freiheit des andersdenkenden
(nach rosa luxemburg)

Gast39912

Zitat von: amazone am 22. Juli 2016, 11:30:53
zu den ersatzansprüchen:

also bedeutet das im klartext, dass bei erfolgter sanktion von 30%, gleichbedeutend mit festgestelltem sozialwidrigen verhalten, die sanktion von 30% so lang erhalten bleibt, fortgeführt wird bis zum sanktnimmerleinstag, falls kein wunder geschieht und der lb doch noch eine arbeitsstelle finden wird....

das ist nix anderes, als eine faktische kürzung des regelbedarfes um ein drittel u.u. auf lebenszeit!...pfui deibel! :teuflisch: ich kann gar nicht so viel essen, wie ich brechen möchte....sparmaßnahmen auf der einen seite, diätenerhöhungen auf der anderen seite....

frage: gilt dieser ersatzanspruch erst für ab 1.8. rechtswirksam  beschlossene sanktionen, oder auch rückwirkend, wenn sich der sanktionstatbestand aus dem juli heraus entwickelt hat?

Eigentlich ist das Verfassungswidrig und sollte eine Klagewelle nach sich ziehen...

Gast16725

Also wenn ich das richtig lese, ist der geplante Wegfall von  §7 Abs. 3 (Zuordnung von Kindern bei bisherigen sog. temporären Bedarfsgemeinschaften) nicht durchgesetzt worden.

Daher besteht bei geregelten Umgängen weiterhin der Anspruch auf Zuordnung zu einer temp. Bedarfsgemeinschaft?
Oder habe ich mich nun total verguckt und brauche eine neue Brille.

Ottokar

Zitat von: Elfe 02 am 22. Juli 2016, 09:50:14Ottokar,§ 34, der Erbenhaftung beinhaltet und § 35, der wegfällt,
verstehe ich immer noch nicht.
Sorry, hatte ich ungeprüft übernommen.
Die bisherige Haftung der Erben aus der Erbmasse für ALG II, welches der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre rechtmäßig erhalten hatte, entfällt ersatzlos.

Zitat von: Elfe 02 am 22. Juli 2016, 09:50:14Wenn da hohe Heizkosten durch einen kalten Winter sind, kann die Person dann den Überhang selbst bezahlen?
Dort geht es um die Gesamtangemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II. Hier wird die ständige Rechtsprechung des BSG seit 2005 endlich Gesetz, welche besagt, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der "Kosten für Unterkunft und Heizung" die Gesamtkosten maßgeblich sind und die Angemessneheit der Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten nicht separat zu beurteilen ist.
Das ändert nichts an der schon gültigen Rechtslage, dass das JC angemessene HK anzuerkennen hat.

Zitat von: Elfe 02 am 22. Juli 2016, 09:50:14Ist die Gesetzesänderung übertragbar auch auf SGB 12?
Nein! Geändert wird das SGB II und nicht das SGB XII.

Zitat von: amazone am 22. Juli 2016, 11:30:53gilt dieser ersatzanspruch erst für ab 1.8. rechtswirksam  beschlossene sanktionen
Der geänderte Ersatzanspruch tritt erst ab 01.08.2016 in Kraft und hat absolut nichts mit Saktionen zu tun.
Eine Sanktion löst keinen Ersatzanspruch aus.

Zitat von: Gast16725 am 22. Juli 2016, 13:18:08Also wenn ich das richtig lese, ist der geplante Wegfall von  §7 Abs. 3 (Zuordnung von Kindern bei bisherigen sog. temporären Bedarfsgemeinschaften) nicht durchgesetzt worden.
Es war kein Wegfall der temporären Bedarfsgemeinschaften geplant, sondern eine Neuregelung zu temporären Bedarfsgemeinschaften, welche derzeit im SGB II nicht geregelt sind und auch weiterhin nicht geregelt werden, da dieses Vorhaben aufgegeben wurde.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Elfe 02

Ottokar,
dann dürfen Kind/Kinder die magere Hinterlassenschaft eines verstorbenen Alg 2 Elternteils behalten?
Und ein Alg 2 Ehepartner darf vom Ehepartner, wenn verstorben, auch die Hinterlassenschaft behalten?


Die Erben müssen nur aufkommen, wenn zu unrecht Leistungen bezogen wurden?
Aus der Erbmasse oder mit dem eigenen Vermögen?


Ottokar

Zitat von: Elfe 02 am 22. Juli 2016, 13:45:35Die Erben müssen nur aufkommen, wenn zu unrecht Leistungen bezogen wurden?
Begrenzt auf die Erbmasse.
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