SG Stuttgart: Leistungsbezieher muss Schönheits­reparaturen selbst durchführen

Begonnen von Meck, 17. August 2016, 15:18:32

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Meck

Durchführung von Renovierungs­maßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar.

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Schönheits­reparaturen auch von Leistungs­berechtigten grundsätzlich selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch für weibliche Leistungs­berechtigte, stellen die vorzunehmenden Renovierungs­maßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar (AZ S 20 AS 4798/14).


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LG Meck :bye: