SG München: Mit Minischrift kann Jobcenter nicht wirksam Sanktionen androhen

Begonnen von Meck, 30. September 2016, 06:19:49

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Meck

Wer sich nicht auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle bewirbt, muss mit einer Kürzung seines Arbeitslosengeldes II rechnen. Doch die Behörde darf in ihrem Vermittlungsvorschlag Sanktionen bei einer unterbliebenen Bewerbung nicht in einer so kleinen Schrift androhen, dass beim Lesen die Zeilen schon verschwimmen, entschied das Sozialgericht München in einem am Donnerstag, 29. September 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: S 13 AS 2433/14). Denn die Rechtsfolgenbelehrung für den Hartz-IV-Bezieher müsse nicht nur konkret, richtig und vollständig, sondern auch verständlich sein.

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mit-minischrift-keine-hartz-iv-sanktionen.php

Volltext -->> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187572
LG Meck :bye: