BVerfG: Klage gegen Hartz-IV-Reform gescheitert - Online-Muster reicht nicht

Begonnen von Meck, 26. Oktober 2016, 14:48:01

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AxelK

@Lady Miou:

Zitat von: Gast38171 am 31. Oktober 2016, 22:51:30Wenn ich durch z.B. EAO der BA in meiner Freizügigkeit eingeschränkt werde, ist dieses eine Beeinträchtigung eines meiner Grundrechte, oder nicht?

Mal abgesehen davon, dass die EAO kein Gesetz ist, sind wir dann wieder beim direkt und unmittelbar. Du wirst nicht durch die EAO in deinem Grundrecht verletzt, sondern - wenn überhaupt - durch die Anwendung der EAO in Form eines Verwaltungsaktes, mit welchem Dir bereits bewilligte Leistungen aufgrund unerlaubter Ortsabwesenheit entzogen oder zurückgefordert werden.

Zitat von: Gast38171 am 31. Oktober 2016, 22:51:30Sie haben Anordnungsvollmacht in machen Bereichen, durch Rechtsverordnung vom BMAS erhalten.

Dienstanweisungen sind für die untergeordneten Mitarbeiter selbstverständlich zunächst einmal verbindlich. Mehr aber auch nicht. Und selbst wenn die Weisungen in Ausnahmefällen Verordnungscharakter haben: Eine Verordnung steht in der Rangfolge unterhalb eines Gesetzes und jedes Fachgericht kann für sich entscheiden, die Verordnung anzuwenden oder - wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit - eben auch nicht anzuwenden. Dafür bedarf es keiner Normenkontrolle, die zugegebenermaßen natürlich für mehr Rechtssicherheit sorgen würde.

Es bleibt aber dabei, dass eine Normenkontrolle hinsichtlich des Rechtsvereinfachungsgesetzes, und nur um das geht es in diesem Thread eigentlich, ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht obliegt.

Gruß,

RobinHood

Gast38171

Das man mit Klagen vorm BVerfG nicht weiterkommt, ist mir bewußt. Darum bin ich der Meinung das man es auf anderen Wegen angehen muss. Nicht mit Klagen gegen die Gesetze des SGB II, sondern unterhalb anfangen, bei den Anordnungen der Selbstverwaltungen.

Beispiel die EAO: laut dem SGB II hat man per Briefpost werktäglich erreichbar sein und muss sich im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten. Laut Anordnung der BA hat man sich im Umkreis von 2,5 Std. Hin- und Rückfahrt vom zuständigen JC aufzuhalten und dem zuständigen SB mitzuteilen wenn man sich auch ortsnah nicht an der Meldeadresse aufhält, bzw. Aufenthaltsadresse angeben. (Residenzpflicht)

oldhoefi

@Lady Miou,

Zitat von: Gast38171 am 31. Oktober 2016, 23:23:51Nicht mit Klagen gegen die Gesetze des SGB II, sondern unterhalb anfangen, bei den Anordnungen der Selbstverwaltungen.
Liest Du eigentlich auch, was man schreibt?

Zitat von: Gast38171 am 31. Oktober 2016, 23:23:51Beispiel die EAO
--->
Zitat von: Gast3336 am 31. Oktober 2016, 23:03:47Mal abgesehen davon, dass die EAO kein Gesetz ist, sind wir dann wieder beim direkt und unmittelbar. Du wirst nicht durch die EAO in deinem Grundrecht verletzt, sondern - wenn überhaupt - durch die Anwendung der EAO in Form eines Verwaltungsaktes, mit welchem Dir bereits bewilligte Leistungen aufgrund unerlaubter Ortsabwesenheit entzogen oder zurückgefordert werden.
Wobei dann gegen den VA vorgegangen werden kann/muss, was wiederum dem sog. Subsidiaritätsprinzip entspricht.

BTT !!!

Orakel

Zitat von: oldhoefi am 01. November 2016, 00:03:08
Liest Du eigentlich auch, was man schreibt?

Lesen vielleicht, mit Sicherheit versteht sie es aber nicht. Und genau darin besteht das Grundproblem der "Vorlagen-Entwerfer" und ihrer Unterstützer!

MichaK

Zitat von: Gast3336 am 31. Oktober 2016, 22:25:27

Kein Mensch ist durch irgendein Sozialgesetz direkt und unmittelbar, ohne die Anwendung des Gesetzes durch Verwaltungshandeln/Verwaltungsakt in seinen Grundrechten verletzt.

Hallo,

doch. Das gibt es z.B., wenn der Rechtsweg mangels Rechtsgrundlage nicht eröffnet ist. Wenn beispielsweise durch eine Norm eine Gruppe von Leistungsempfängern von einer Leistungserhöhung ausgeschlossen wird....


Gast38171

der Antragsteller muss Betroffenheit in einem Recht geltend machen. Dies stellt allerdings nur eine Zulässigkeitshürde dar; ist die Antragstellung zulässig, überprüft das Gericht die Norm allgemein auf Rechtmäßigkeit, so dass auch eine Rechtswidrigkeit, die nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, die Aufhebung der Rechtsnorm bewirken kann.
https://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle

Jeder ALG II Bezieher ist von der EAO betroffen, soviel zu direkt und unmittelbar. Von der Einschränkung seiner Freizügigkeit betroffen, sogar unter Androhung der kompletten Existenzentziehung (Einstellung der ALG II- Leistungen) bei Zuwiderhandelns, laut Anordnung. Wenn das keine Rechtsverletzung gegen Art.11 GG ist, weiß ich es auch nicht
https://dejure.org/gesetze/GG/11.html und das ohne Nennung des eingeschränkten Artikels.




Orakel

Vergiss es! Die Erreichbarkeitsanordnung schränkt das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG nicht ein. Dazu hat sich das BVerfG bereits positioniert. PUNKT!

Wer Leistungen nach SGB II oder SGB III begehrt, kann nicht erwarten, das ihm die Leistungsträger hinterherlaufen!

Gast38171

Zitat von: Orakel am 01. November 2016, 11:37:47Wer Leistungen nach SGB II oder SGB III begehrt, kann nicht erwarten, das ihm die Leistungsträger hinterherlaufen!

Das verlangt auch niemand, zumal es im SGB II geregelt ist, siehe zeit-und ortnah und Briefpostlich erreichbar.

Ich rede hier von der verschärften Anordnung der BA und vom Verwaltungsrecht, dem diese Selbstverwaltung wohl auch unterliegt.
Oder gibt es für solche Institutionen kein Recht an das sie sich halten müssen?

AxelK

@Lady Miou:

Sorry, aber Dir scheint tatsächlich jegliches juristisches Grundverständnis zu fehlen. Ich mache einen letzten Versuch einer allgemein verständlichen Erklärung:

Die EAO ist von der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden und gilt bundesweit einheitlich. Der Zugang zu einer direkten Normenkontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit scheitert demnach schon daran, dass es sich eben nicht um Landesrecht handelt.

Darüber hinaus regelt die EAO zwar die Residenzpflicht, führt aber im Falle eines Verstoßes dagegen eben nicht unmittelbar und ohne weiteres Verwaltungshandeln zu irgendeiner Konsequenz. Eine Konsequenz tritt vielmehr erst durch einen entsprechenden Verwaltungsakt ein, mit dem leistungen entzogen oder zurück gefordert werden. Das dieser Verwaltungsakt dann - unter anderem - auf den Regelungen der EAO basiert, ändert nichts daran, dass dieses Verwaltungshandeln zunächst erforderlich ist. Und gegen dieses Verwaltungshandeln ist der Rechtsweg über die Fachgerichte eröffnet, womit wir bei einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde wären, nämlich der Ausschöpfung des Rechtsweges.

Wenn das ganz so einfach wäre, wie Du zu meinen scheinst, dann würde es im Ergebnis überhaupt keine "normalen" Verfassungsbeschwerden mehr geben, sondern jeder, der sich durch irgendwelche gesetzlichen Regelungen eines neuen Gesetzes in seinen Grundrechten verletzt sieht, könnte direkt ein Nomenkontrollverfahren in die Wege leiten. So einfach ist das aber eben gerade nicht; weder auf Bundes- noch auf Landesebene, weder auf Ebene der Verfassungs- noch der Verwaltungsgerichte.

Gruß,

RobinHood

AlterGaul

Zitat von: Gast3336 am 01. November 2016, 12:37:01
@Lady Miou:

Sorry, aber Dir scheint tatsächlich jegliches juristisches Grundverständnis zu fehlen. Ich mache einen letzten Versuch einer allgemein verständlichen Erklärung:

Das kannste dir sparen. Ich habe es auch bereits versucht und andere User ebenso. Leider fehlen ihr die kompletten Zusammenhänge im Bereich Staatsrecht/Verwaltungsrecht und Sozialrecht. Ausser nachplappern oder posten von Links kommen da keine sinnvollen Fakten. Wenn du eine Aussage von ihr widerlegt hast, kommt direkt eine weitere sinnfreie Aussage.
Deshalb spare dir einfach die Mühe und nutze deine Zeit sinnvoller.

Orakel

Zitat von: AlterGaul am 01. November 2016, 12:53:59
Deshalb spare dir einfach die Mühe und nutze deine Zeit sinnvoller.

Ob sich die Mühe wirklich lohnt, ist allerdings fraglich; sinnvoll ist der Aufwand allemal, weil sich die Erklärungen nicht nur @Lady Miou endlich hinter Ohren schreiben sollte!

Gast38171

Danke, für die Aufklärung!  :bye: Das bestätigt meine Vermutung das Selbstverwaltungen in der BRD schalten und walten können wie sie wollen , wie damals im NS- Reich. Da es Normalbürgern unmöglich gemacht wird, dagegen vorzugehen.

Hieß es nicht mal, soetwas darf nie wieder geschehen?

Orakel

Unbelehrbar und stur! Und offenkundig fehlt es nicht nur an juristischen Grundkenntnissen!

Gast38171

Zitat von: Orakel am 01. November 2016, 13:31:54Unbelehrbar und stur! Und offenkundig fehlt es nicht nur an juristischen Grundkenntnissen!

Wenn die Juristerei die Menschlichkeit verliert, kann ich da sehr gut drauf verzichten.

Orakel

Na dann verzichte halt drauf! Wird allerdings weder dir noch Betroffenen helfen!

Du solltest aber auch auf dein pseudojuristisches Geschwurbel hier im Forum verzichten!!!