BVerfG: Klage gegen Hartz-IV-Reform gescheitert - Online-Muster reicht nicht

Begonnen von Meck, 26. Oktober 2016, 14:48:01

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AlterGaul

Zitat von: Gast38171 am 01. November 2016, 13:28:21
Danke, für die Aufklärung!  :bye: Das bestätigt meine Vermutung das Selbstverwaltungen in der BRD schalten und walten können wie sie wollen , wie damals im NS- Reich. Da es Normalbürgern unmöglich gemacht wird, dagegen vorzugehen.

Hieß es nicht mal, soetwas darf nie wieder geschehen?
Entweder irre ich mich oder ich bin falsch informiert, jedoch ist bei jedem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei die besagt, dass man dagegen vorgehen kann. Das gilt sogar für Normalbürger. Ich würde mal vermuten, dass zu der von dir angesprochenen Zeit, das vorgehen gegen VAs ein wenig anders gewesen ist. Also ist dein Vergleich totaler Schwachsinn und entbeert jeglicher Grundlage.

Dazu kann ich mich selber zitieren:

Zitat von: AlterGaul am 01. November 2016, 12:53:59
Wenn du eine Aussage von ihr widerlegt hast, kommt direkt eine weitere sinnfreie Aussage.

MichaK

Zitat von: Gast38171 am 01. November 2016, 13:40:25
Wenn die Juristerei die Menschlichkeit verliert, kann ich da sehr gut drauf verzichten.

siehst du. Du musst dich für die Änderung der Eigentumsverhältnisse einsetzen, dann ändert sich auch die Juristerei. Nicht anders herum. Die Gesetze und deren Auslegung ist nicht mehr als der Ausdruck der Verhältnisse.

Gast38171

Zitat von: AlterGaul am 01. November 2016, 14:02:03Also ist dein Vergleich totaler Schwachsinn und entbeert jeglicher Grundlage.

Der einzige Unterschied ist die Ideologie die dahintersteht. Damals war es eine Rassenideologie und heute ist es eine Wirtschaftsideologie ( Wachstum um jeden Preis,Macht über alles für eine Minderheit), die all jene entrechtet die dieser Ideologie im Weg stehen.

Ja, man darf sich noch gegen die Auswirkungen im Einzelfall wehren, dadurch verschwinden die GG- Verletzungen aber nicht, sondern werden weiter gegen Millonen von Menschen genutzt.

Im Klartext: Man hat keine Möglichkeit, die Ursache zu beseitigen, sondern kann immer nur Symptome heilen.

Orakel

 :wand: :wand: :wand:

Ich weiß nicht, was du zu dir nimmst, aber du solltest das Zeug unbedingt absetzen!!!

Auf jeden Fall solltest du aber die Erklärungen von @RobinHood und anderen unkommentiert stehen lassen, nicht dass sie in deinem pseudojuristischen Geschwurbel untergehen! Oder ist gerade genau das deine Absicht???

Gast38171

Zitat von: Orakel am 01. November 2016, 15:06:35Ich weiß nicht, was du zu dir nimmst, aber du solltest das Zeug unbedingt absetzen!!!

OT:Könntest du bitte persönliche Angriffe und Unterstellungen lassen?

Zitat von: Orakel am 01. November 2016, 15:06:35Oder ist gerade genau das deine Absicht???

Nein, ich bin auf der Suche nach einer Möglichkeit, die Ursache für diese menschenunwürdigen Regelungen zu beseitigen!

oldhoefi

@Lady Miou,

nur mal so am Rande – da Du es offenbar nicht einsehen willst.

In DIESEM Thread geht es einzig und allein um den Beschluss des BVerfG.

Zitat von: Gast38171 am 01. November 2016, 16:11:46ich bin auf der Suche nach einer Möglichkeit, die Ursache für diese menschenunwürdigen Regelungen zu beseitigen!
Dann mache das im OT-Bereich und shreddere diesen Thread nicht weiter !!!

Zitat von: oldhoefi am 01. November 2016, 00:03:08BTT !!! 
Nun deutlich genug?

Gast18959

Zitat von: Gast3336 am 31. Oktober 2016, 22:25:27Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann nur dann zulässig (von begründet spreche ich mal gar nicht) sein, wenn plausibel und nachprüfbar dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer ganz unmittelbar durch das Gesetz selbst in seinen Grundrechten verletzt wird, ohne das es dafür einer Anwendung des Gesetzes durch Verwaltungshandeln bedarf.

Sie wäre also nie zulässig

Gesetze werden doch wohl immer durch Verwaltungshandeln um- oder durchgesetzt, andernfalls wären sie lediglich dunkle Schrift auf hellem Papier, bedeutungslos.


Orakel

Für eine Rechtssatzbeschwerde ist Verwaltungshandeln nicht erforderlich.

Man muss es halt nur verstehen ...

Gast38171

@ mir reichts,

hier kannst du nachlesen,

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-gang-nach-karlsruhe-leitfaden-verfassungsbeschwerde-teil_088116.html

Ein Beschwerdeführer ist nur dann von einem Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar betroffen, wenn es für den Eingriff in seine Rechtssphäre keines weiteren Vollzugsakts bedarf. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften eines (weitergehenden) Vollzugakts, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zulässig.

Gast18959

Zitat von: Gast38171 am 03. November 2016, 21:45:09In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften eines (weitergehenden) Vollzugakts, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss.

Meine Rede

Es heisst aber auch :

ZitatNur ausnahmsweise ist eine Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht erforderlich, wenn die Sache entweder von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind jedoch hoch.

Beispiel :

Ein midijobbender Hartzer möchte aus persönlichen Gründen seinen Arbeitsvertrag aufkündigen.
Nach Artikel 12 GG ist ihm dies erlaubt ohne staatliche Repressionen befürchten zu müssen.
Gemäss § 34 SGB II (Neufassung) kann der Hartzer aber nicht kündigen, weil er damit seinen Anspruch auf die - die Menschenwürde schützende Existenzsicherung (Art 1 GG) - verwirken würde. (Im Zweifel bis zum Ableben)

Er ist also bereits ohne behördliches Verwaltungshandeln unmittelbar betroffen weil er sein Recht nicht beanspruchen kann, es würden ihm aber auch schwere - unabwendbare Nachteile entstehen, sollte er dennoch von seinem Recht gebrauch machen und dann den Weg durch die Instanzen gehen müssen.

Über das Paradoxon der Feststellung des rechtlichen Anspruchs auf die Leistung durch die Behörde und die gleichzeitige Feststellung des Erstattungsanspruchs weil die Leistung zu Unrecht erbracht wird, brauchen wir dabei garnicht erst zu reden.

Orakel

Zitat von: Gast18959 am 03. November 2016, 22:56:40
Nach Artikel 12 GG ist ihm dies erlaubt ohne staatliche Repressionen befürchten zu müssen.

Und wenn du jetzt noch sagen könntest, woraus sich der Alimentierungsanspruch ergibt ...

Tipp: Art. 1 iVm Art. 20 GG ist es nicht ...

Gast18959

Zitat von: Orakel am 03. November 2016, 23:48:57Tipp: Art. 1 iVm Art. 20 GG ist es nicht ...

jo, offensichtlich spinnen die :

http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010

                                     :scratch:


Gast18959

"Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. "

Kann man das missverstehen ?

Orakel

Sicher kann man das missverstehen; du beweist es doch gerade ...

Zitat von: Gast18959 am 03. November 2016, 22:56:40
Ein midijobbender Hartzer möchte aus persönlichen Gründen seinen Arbeitsvertrag aufkündigen.
Nach Artikel 12 GG ist ihm dies erlaubt ohne staatliche Repressionen befürchten zu müssen.

Daher noch einmal: Woraus ergibt sich der Alimentierungsanspruch, wenn jemand seine Lebensgrundlage aufgibt?

Ich habe noch einen Tipp: Befasse dich einmal mit dem Schutzbereich des Art. 12 GG ...