BVerfG: Klage gegen Hartz-IV-Reform gescheitert - Online-Muster reicht nicht

Begonnen von Meck, 26. Oktober 2016, 14:48:01

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AlterGaul

Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 01:07:19
Ich habe noch einen Tipp: Befasse dich einmal mit dem Schutzbereich des Art. 12 GG ...
Ich glaube jetzt hast du ihn total verwirrt.
Manchmal helfen echt Vorlesungen in Jura um das gesamte Konstrukt im Staatsrecht mit der Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Wenn jetzt noch die 3 Stufen Theorie dazu kommt ist das Chaos perfekt.

TazD

Zitat von: AlterGaul am 04. November 2016, 06:41:20
Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 01:07:19
Ich habe noch einen Tipp: Befasse dich einmal mit dem Schutzbereich des Art. 12 GG ...
Ich glaube jetzt hast du ihn total verwirrt.
Manchmal helfen echt Vorlesungen in Jura um das gesamte Konstrukt im Staatsrecht mit der Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Wenn jetzt noch die 3 Stufen Theorie dazu kommt ist das Chaos perfekt.
Die Schranken-Schranken-Prüfung nicht vergessen.  :grins:

MichaK

Zitat von: Gast38171 am 03. November 2016, 21:45:09Ein Beschwerdeführer ist nur dann von einem Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar betroffen, wenn es für den Eingriff in seine Rechtssphäre keines weiteren Vollzugsakts bedarf.

ja, beispielsweise, wenn eine Norm zu einer Ungleichbehandlung führt, ohne dass ein Verwaltungsakt erlassen werden muss, der durch die Gerichte prüfbar wäre.

Gast38171

 :sorry: für OT: aber unsere angebliche Rechtstaatlichkeit erinnert doch sehr an das hier:
https://www.youtube.com/watch?v=lIiUR2gV0xk

Zitat von: MichaK am 04. November 2016, 10:51:42ja, beispielsweise, wenn eine Norm zu einer Ungleichbehandlung führt, ohne dass ein Verwaltungsakt erlassen werden muss, der durch die Gerichte prüfbar wäre.

Dann nenn mal eine Norm im ALG II, was erst durch einen Verwaltungsakt zustande kommt (Bewilligungsbescheid)!

MichaK

Zitat von: Gast38171 am 04. November 2016, 13:53:47
Dann nenn mal eine Norm im ALG II, was erst durch einen Verwaltungsakt zustande kommt (Bewilligungsbescheid)!

wieso i c h ?

Orakel

Zitat von: Gast38171 am 04. November 2016, 13:53:47
Dann nenn mal eine Norm im ALG II, was erst durch einen Verwaltungsakt zustande kommt (Bewilligungsbescheid)!

Jetzt wird es interessant: Die Verletzung von Grundrechten durch einen Bewilligungsbescheid ...   :lachen:

Gast38171

Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 15:00:17Jetzt wird es interessant: Die Verletzung von Grundrechten durch einen Bewilligungsbescheid ...   

Man merkt das du wieder absichtlich auf dem Schlau stehst!

Gast29894

Zitat von: Gast38171 am 04. November 2016, 13:53:47


Zitat von: MichaK am 04. November 2016, 10:51:42ja, beispielsweise, wenn eine Norm zu einer Ungleichbehandlung führt, ohne dass ein Verwaltungsakt erlassen werden muss, der durch die Gerichte prüfbar wäre.

Dann nenn mal eine Norm im ALG II, was erst durch einen Verwaltungsakt zustande kommt (Bewilligungsbescheid)!

Für mich wäre das so etwas wie der § 175

Gehört natürlich nicht zu ALG II

Gast18959

Zitat von: AlterGaul am 04. November 2016, 06:41:20Wenn jetzt noch die 3 Stufen Theorie dazu kommt ist das Chaos perfekt.

Dann beseitige mal dein verwirrtes Chaos    :coffee:

http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/lehre___nur_Pdfs_/lehre10/GRVorl/GR12.pdf


Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 01:07:19Ich habe noch einen Tipp: Befasse dich einmal mit dem Schutzbereich des Art. 12 GG ...

Findet sich ebenfalls in der PDF

Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 01:07:19Daher noch einmal: Woraus ergibt sich der Alimentierungsanspruch, wenn jemand seine Lebensgrundlage aufgibt?

Hat das BVerfG längst beantwortet :

Zitat(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. ....
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html

und wieso verbindest du den "Alimentierungsanspruch" mit dem Schutzbereich von Art 12  ?

AlterGaul

Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 15:00:17
Jetzt wird es interessant: Die Verletzung von Grundrechten durch einen Bewilligungsbescheid ...   :lachen:

Das ist echt mal eine interessante Theorie. Ich denke wir sollten die UNO dafür anrufen, denn das geht ja gar nicht, dass ein Bewilligungsbescheid die Grundrechte verletzt. Waren die nicht auch irgendwie entfernterweise für Menschenrechte oder so zuständig? Ich glaube Saudi Arabien hat doch in irgendeinem Menschenrechterat den Vorsitz derzeit, weil Russland rausgeschmissen worden ist, wenn ich mich nicht irre.

Zitat von: Gast29894 am 04. November 2016, 15:33:14
Für mich wäre das so etwas wie der § 175
Von welchem Gesetz sprichst du?

Zitat von: Gast38171 am 04. November 2016, 13:53:47
Dann nenn mal eine Norm im ALG II, was erst durch einen Verwaltungsakt zustande kommt (Bewilligungsbescheid)!
Was meinst du mit Norm? Erläutere das doch mal ein wenig bitte.

Gast29894

Zitat von: AlterGaul am 04. November 2016, 16:10:51

Zitat von: Gast29894 am 04. November 2016, 15:33:14
Für mich wäre das so etwas wie der § 175
Von welchem Gesetz sprichst du?



Sry, § 175 StGB

PS: Ich weiß, dass er nicht mehr anwendbar ist.

Gast18959

ZitatWo die von der Verfassung gezogene Grenze des Verbots erzwungener Arbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verläuft, läßt sich danach nur fallbezogen feststellen. Dabei gilt es im Auge zu behalten, daß Art. 12 Abs. 2 und 3 GG als Ausdruck bewußter Abkehr von Methoden, die die Person herabwürdigen und für totalitäre Herrschaftssysteme kennzeichnend sind, in enger Beziehung steht zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde, auf deren Schutz alle staatliche Gewalt verpflichtet ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 79 Abs. 3 GG). Gleichermaßen wird aber auch zu beachten sein, daß der Verfassungsgeber darüber hinaus schon jede Art zwangsweiser Heranziehung untersagen wollte, die auch nur im Ansatz die Gefahr begründet auszuufern, mißbraucht zu werden, und so in der Praxis zu einer Verletzung der Menschenwürde führen könnte. Dementsprechend sah er selbst herkömmliche, allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungsverpflichtungen als Zwang zu einer bestimmten Arbeit an; er ließ sie, weil unerläßlich und verhältnismäßig, als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Arbeitszwangs ausdrücklich zu (Art. 12 Abs. 2 GG).
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074102.html

Mehr muss wohl nicht zu § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II und den daraus resultierenden Rechtsfolgen gesagt werden.

Ausser vielleicht zur Schröder-Agenda allgemein :

ZitatDer grundrechtliche Schutz richtet sich aber auch gegen Zwangs- oder Pflichtarbeit als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. Art. 1 Buchst. b des Übereinkommens Nr. 105).

Ratifiziert 1959 !!!
http://www.migration-online.de/gesetz._aWQ9MTM3_.html

MichaK

Zitat von: Orakel am 04. November 2016, 15:00:17
Jetzt wird es interessant: Die Verletzung von Grundrechten durch einen Bewilligungsbescheid ...   :lachen:

wäre ja nun unschwer in Verwaltungsakt umzudeuten. Das schafft sogar ein Jobcenter, solche Umdeutungen.

Gast29894

Der Lacher rührt wohl eher daher, dass einem etwas zugesprochen wird und man sich dennoch in seinen Grundrechten verletzt sieht

MichaK

Zitat von: Gast29894 am 04. November 2016, 22:08:39
Der Lacher rührt wohl eher daher, dass einem etwas zugesprochen wird und man sich dennoch in seinen Grundrechten verletzt sieht

keine Ahnung, was es da zum Lachen gibt.