Landgericht Berlin sieht Mietspiegel 2015 als geeignete Schätzungsgrundlage an

Begonnen von Meck, 15. August 2016, 14:40:12

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Meck

Örtliche Mietsituation wird durch Mietspiegel objektiv zutreffend abgebildet.

Das Landgericht Berlin hat in zwei Berufungsverfahren den Mietspiegel 2015 als ausreichende Schätzungsgrundlage (d.h. als sogenannten einfachen Mietspiegel) angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt (67 S 72/16 und 18 S 111/15 - Urteil v. 07.07.2016).


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LG Meck :bye:

Meck

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Gerichtliches Gutachten trotz Einwendungen der Vermieterseite gegen Mietspiegel nicht erforderlich.

Das Landgericht Berlin hat erneut entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2015 als einfache Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Wie schon die Zivilkammern 67 und 18 ging auch die Zivilkammer 65 davon aus, dass trotz der Einwendungen der Vermieterseite gegen den Mietspiegel ein gerichtliches Gutachten nicht erforderlich sei (LG Berlin - 65 S 197/16).


-->> Berliner Mietspiegel 2015 kann als einfache Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden
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