LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)

Begonnen von Meck, 06. Dezember 2016, 13:50:32

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Meck

Bei überlangen Verfahren geht ein Entscheidungsanspruch an das Jobcenter über, wenn Kläger Hartz IV Bezieher ist.

Der Rechtsanwalt Dr. Preiß-Jankowski weist auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.09.2016 zum Aktenzeichen L 15 SF 21/15 EK AS hin. Hintergrund ist, daß eigentlich jedem Bürger ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn sein Gerichtsverfahren unangemessen lang wird. Das ist in §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-hartz-iv-bezieher.php
LG Meck :bye:

Gast38171

Bei überlangen Verfahren geht eine Entscheidungsanspruch an das Jobcenter über, wenn Kläger Hartz IV Bezieher ist

06.12.2016

Der Rechtsanwalt Dr. Preiß-Jankowski weist auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.09.2016 zum Aktenzeichen L 15 SF 21/15 EK AS hin. Hintergrund ist, daß eigentlich jedem Bürger ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn sein Gerichtsverfahren unangemessen lang wird. Das ist in §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-hartz-iv-bezieher.php

MichaK

die materielle Entschädigung ganz bestimmt. Bei der immateriellen E. ist doch das Gesetz vor.

Gast9483

Ja, so kann man auch verhindern dass die Menschen ihr Recht bekommen!
:teuflisch:

Meph1977

Wer sich das Gesetz durchliest kann sich dem Eindruck nicht erwehren das der oder die Richter eine Leseschwäche haben.

ZitatHaben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

blablabla

Der Entschädigungsanspruch besteht ja gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Leistungsträger.
Insofern hat der Richter schon richtig gelesen.

Meph1977

Ja um den passus gehts ja auch nicht sondern um den nach dem letzten Komma wobei ich jetzt einschränkend sagen muss das aus der Meldung nicht hervorgeht ob diese Entschädigung aus einem Verfahren gegen das JC oder einem anderen Verfahren resultiert.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ferenz

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat,
Urteil vom 22.09.2016, L 15 SF 21/15 EK AS


http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160019794&st=null&showdoccase=1

https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen

Zitat1. Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von ALG II geht daher bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über.

2. Der Zeitpunkt der nach § 198 Abs. 3 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge ist auf die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II ohne Einfluss.

3. Der Anspruchsübergang führt zum Wegfall der Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten für eine Entschädigungsklage.

Ein übles Urteil, das mit seiner Rechtsauffassung zum bestehenden Gesetzestext der §§ 11 Abs.1 und 11a Abs. 3 SGB II (Einkommensanrechnung/Ausnahmen) faktisch die Individualrechte von SGB II-Beziehern gemäß den Anforderungen von  Art. 13 EMRK (Rechtsschutz) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Entschädigungsanspruch) mit dem Hinweis aushebelt, daß sinngemäß - nicht wörtlich - durch den Gläubigerwechsel infolge des Anspruchsübergangs an Stelle der ALG II - Empfänger die zuständigen Leistungsträger die Entschädigung bei den jeweiligen Gebietskörperschaften (Bundesländer) geltend machen könnten...

Zitat20
Die Beantwortung der Frage, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den SGB II - Träger übergehen können, hängt mithin davon ab, ob es sich bei den Zahlungen, welche die jeweils verantwortlichen Gebietskörperschaften als pauschalierte Entschädigung immaterieller Nachteile leisten, um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Nur dann kann nämlich die zusätzliche Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II für einen Anspruchsübergang erfüllt sein, dass unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht erbracht worden wären.

21
Auch diese Frage ist im Ergebnis in Anwendung des Gesetzes und der bereits hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bejahen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert - abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen - als Einkommen zu berücksichtigen. Bereits durch den Gesetzeswortlaut wird hiernach klargestellt, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dann kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, wenn sie in § 11a SGB II, in dem seit der Novellierung der Einkommensberechnung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 die im SGB II geregelten, gesetzlichen Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung zusammengeführt worden sind, ,,genannt", also zum Gegenstand einer als abschließend aufzufassenden Aufzählung gemacht worden sind. Allerdings besteht daneben die überkommene Ermächtigung in § 13 Abs. 1 SGB II fort, weitere Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung durch Verordnung - wie mit § 1 Abs. 1 ALGII-V 2008 geschehen - zu begründen. Auch diese untergesetzlichen Ausnahmen folgen aber dem mit § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgegebenen Enumerationsprinzip....       

23
In all diesen Fällen hat das BSG allein darauf abgestellt, ob der jeweilige Einkommenszufluss nach einem der enumerativ verstandenen Privilegierungstatbestände von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen gewesen ist. Soweit es mit dem zuletzt genannten Urteil vom 22. August 2012 die Entschädigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als von der Einkommensanrechnung ausgenommen beurteilt hat, beruht auch diese Entscheidung nicht etwa auf einer erweiternden Auslegung der unterdessen in § 11a SGB II zusammengefassten Ausnahmeregelungen oder einer Analogie, sondern auf dem - auch für den Senat überzeugenden - Argument, dass es sich bei dieser Form der Entschädigung um die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs im Sinne von § 847 BGB a.F. handelt und deshalb § 11a Abs. 2 SGB II einschlägig ist...

24
Bei dem vorliegend streitbefangenen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG handelt es sich demgegenüber auch insoweit, als er der Entschädigung des durch eine überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Schadens gilt, nicht um einen seiner Art nach von § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 847 Abs. 1 BGB a.F. erfassten Anspruch; der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer liegt weder eine Verletzung der nunmehr in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgeführten Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde (vgl. insoweit zum Verhältnis von § 253 Abs. 2 BGB zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 253 Rn. 27)...

26
Eine der weiteren in § 11a SGB II und § 1 Abs. 1 ALGII-V aufgeführten Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung liegt offenkundig nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u.3 GVG nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II. Zweckbindung in diesem Sinne setzt bei Leistungen, die von öffentlichen Stellen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden, die Existenz eines dabei vorausgesetzten, wenn auch nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelten oder den Empfänger bindenden Verwendungszwecks voraus (BSG, Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R -, juris, Rn. 18 ff, vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R -, juris, Rn. 16 ff und vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R -, juris, Rn. 34). Der Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1, 3 und 4 GVG dient demgegenüber allein der Kompensation der durch die eingetretene Überlänge eines Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen Nachteile, deren Schwere - unter Berücksichtigung der vom Gericht zu verantwortenden Verursachungsanteile - nach § 198 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 4 GVG zugleich den Billigkeitsmaßstab für ihre Höhe bildet (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris, Rn. 27, 29, 37 und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 22 ff und 35 ff). Die Erwartung einer bestimmten künftigen Verwendung ist mit dem Anspruch auf Entschädigung nicht verknüpft. Soweit er dem Ausgleich eines immateriellen Nachteils dient, scheidet insbesondere eine auf die Wiederherstellung eines nachteilsfreien Zustandes gerichtete Zweckbindung aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus...

33
Der Senat sieht im Übrigen Veranlassung zu der Bemerkung, dass er es durchaus für sachgerecht hält, den Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG von der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auszunehmen. Neben dem Interesse betroffener ALG II - Bezieher, über die für eine Verletzung ihres Anspruchs auf Justizgewährleistung zuzusprechende Entschädigung tatsächlich verfügen zu können, spricht hierfür auch die europarechtliche Notwendigkeit, für die Effizienz der vom EGMR in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) eingeforderten nationalen Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessen Verfahrensdauer, die mit der durch § 198 Abs. 1 GVG eingeführten Entschädigungspflicht bei Überlänge ohnedies nur indirekt gefördert werden kann (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs 17/3802, S. 1 unter A zur präventiven Wirkung der Entschädigung), auch bei den zahlreichen Gerichtsverfahren Sorge zu tragen, die der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II gelten und prinzipiell nur von Anspruchstellern geführt werden können, die im Fall der Überlänge von dem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II betroffen sind. Auch wenn es durch die Anwendung von § 33 Abs. 1 SGB II lediglich zu einem Gläubigerwechsel kommt und ein bestehender Entschädigungsanspruch als solcher unberührt bleibt, erscheint doch offen, ob die durch den Anspruchsübergang begünstigten Leistungsträger den Entschädigungsanspruch in ähnlichem Umfang geltend machen, wie die von der Überlänge eines Gerichtsverfahrens betroffenen Leistungsempfänger es tun würden. Um den Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren von der Einkommensanrechnung auszunehmen, bedarf es indessen eines konstitutiven Tätigwerdens des Gesetz- oder Verordnungsgebers...

35
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt nicht der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung vor. Soweit der Kläger in dem vorausgegangenen PKH - Verfahren geltend gemacht hat, es fehle bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der spezifischen Fragestellung, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 GVG Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, trifft diese Feststellung als solche zu, begründet jedoch nicht bereits die Zulassungsbedürftigkeit, weil sich die wesentlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Überzeugung des Senats anhand des Gesetzes und der bereits zum Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az. B 11b AS 17/06 B, Rn 9 f m.w.N.).

oldhoefi

Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren

Ich möchte auf einen Aufsatz von RA Till Koch hinweisen zu Entschädigungsansprüchen bei überlangen Gerichtsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, das sollte sich jeder einmal angucken und im Blick haben.

--> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2124/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.01.2017)

Gast22325

Hallo,

habe ich das richtig verstanden:

falls ich Erfolg mit einer Entschädigungsklage habe und Geld bekomme, aber zu dem Zeitpunkt im ALG II Bezug bin, bekomme nicht ich das Geld, sondern der Leistungsträger?

Ich klage gegen den Leistungsträger wegen Falschberechnung. Die Klage ist anhängig seit Anfang 2013, die  Falschberechnung erfolgte Ende 2011. Mein Überprüfungsantrag gilt ab Januar 2010. Das Amt zögerte alles hinaus - musste Untätigkeitsklage einreichen - habe jetzt schon zwei Verzögerungsrügen gestellt,weil der Richter nicht in die Pötte kommt, hab einen Teil der Berechnung gezahlt, den ich eigentlich gerne wieder hätte   ( 2000,00 Euro) und müsste dann noch das Geld aus der Entschädigungsklage abgeben????

Da wird sich das Amt aber freuen, bekämen mehr, als sie zahlen müssten!!!

Ich glaube, dann ist der Punkt bei mir erreicht, wo ich auswandere :sad:

PetraL

Soweit ich das mitbekommen habe, hat sich das geändert (zumindest bei Verfahren am Sozialgericht) und es gibt min. 1 neueres Urteil dazu. Es wäre super, diesen Thread wieder aufleben zu lassen. Zu dieser Entschädigung habe ich nämlich auch eine Frage.
Oder gibt es das gleiche Thema irgendwo neuer? - habe bis jetzt nur dieses gefunden, das wirklich zutreffend wäre.
LG

Jan Mustermann

Das hat sich alles schon geändert. Selbst das BSG hat sich dazu schon gegenteilig ausgelassen was den Jungs in Celle in ihrer "immer gegen die Leistungsbezieher" Haltung nicht so gefällt.

PetraL

Zitat von: Jan Mustermann am 14. Juni 2022, 08:17:24Das hat sich alles schon geändert. Selbst das BSG hat sich dazu schon gegenteilig ausgelassen was den Jungs in Celle in ihrer "immer gegen die Leistungsbezieher" Haltung nicht so gefällt.
Hast du dazu einen/mehrere Links, wie die aktuelle Rechtssprechung jetzt ist?

Ratlos

Dafür gibt es kein eigenes Gesetz. Es ist ein sog. Entschädigungsanspruch für überlange Verfahren und it in den §§ 198 ff GVG normiert und an etliche Voraussetzungen gebunden.

PetraL

Zitat von: Ratlos am 14. Juli 2022, 14:28:14Dafür gibt es kein eigenes Gesetz. Es ist ein sog. Entschädigungsanspruch für überlange Verfahren und it in den §§ 198 ff GVG normiert und an etliche Voraussetzungen gebunden.
Ich dachte jetzt eher an irgendwelche neueren Urteile.