LSG NRW: Verschwiegenes Vermögen bei Überschreitung des Schonfreibetrages

Begonnen von oldhoefi, 07. Oktober 2017, 02:21:08

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oldhoefi

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Nicht angegebenes Vermögen - keine Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs


Ich möchte auf ein ganz frisches Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hinweisen, welches für die Beratungspraxis eine große Rolle spielt.

Das Urteil sagt aus: War in der Vergangenheit den Schonvermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen nicht angegeben und wird dies der Behörde bekannt, sind sämtliche seit dem erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Da wegen des Vermögens nie Hilfebedürftigkeit bestanden hat, sei Arbeitslosengeld II auch nie rechtmäßig gewährt worden, entschied das Landessozialgericht. Die Rückforderungen sind auch nicht auf das Vermögen zu begrenzen, das über der Freibetragsgrenze liegt.

Rechtsdogmatisch ist das Urteil (leider) richtig, ungerecht aber gleichzeitig auch, da es bei Bagatellüberschreitungen bei der Vermögenshöchstgrenze zu völlig überzogenen Rückforderungen kommen könnte. In der Beratungspraxis ist das Urteil aber zwingend zu beachten und Ratsuchende auf die Folgen von Überschreitungen beim Schonvermögen hinzuweisen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 – L 7 AS 395/16

Volltext --> http://tinyurl.com/yddpzblq

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 13.08.2017)

Anmerkung:
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) die Revision zugelassen. Derzeit anhängig beim BSG unter B 4 AS 29/19 R.