Verfassungswidriger Leistungsausschluss von BAföG-Empfängern im SGB II

Begonnen von Ottokar, 05. April 2019, 11:25:09

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Ottokar

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner gestrigen Presseerklärung (vom 04.04.2019, siehe Anhang) mitteilte, hat es (in B 8 SO 12/17 R) klargestellt, dass behinderte BAföG-Empfänger, die von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, grundsätzlich Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender durch das BAföG ungedeckter Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben.
Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des "Grundbedürfnisses Wohnen" dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung (durch Obdachlosigkeit) vermieden wird. Verbleibt nun ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Als Maßstab ist dabei die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II/XII zugrunde zu legen.

Damit etabliert das BSG weiteres Sonderrecht, nur um nicht zugeben zu müssen, dass der generelle Leistungsausschluss von BAföG-Empfängern im SGB II verfassungswidrig ist. Dazu ein kurzer Rückblick:
Die Bundesregierung hatte zum 01.04.2011 aufgrund des bis dahin bestehenden verfassungswidrigen Leistungsausschlusses Leistungen für Auszubildende ins SGB II aufgenommen, die u.a. den Zuschuss zum ungedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassten.
Dieser Zuschuss wurde für BAföG-Empfänger jedoch zum 01.08.2016 wieder abgeschafft. Während Empfänger von BAB nicht mehr von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, sind es BAföG-Empfänger weiterhin und erhalten nunmehr lediglich in Härtefällen ein Darlehen für ihren ungedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung. Was die Bundesregierung mit dieser klaren Ungleichbehandlung bezweckt, die de facto dazu führt, dass finanziell schlechter Gestellte sich ein Studium schlicht nicht leisten können, darüber darf gern spekuliert werden.

Für Behinderte schlägt das BSG hier nun einen weiten Bogen zu den Leistungen für Teilhabe, um diese erneute verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu verhindern.
Die Begründung, die das BSG hierfür liefert, offenbart indes erhebliche Mängel und wirft deutliche Fragen auf.
Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum das Problem der ungedeckten Unterkunftskosten, welche auf die Pauschalierung des Wohnbedarfes im BAföG zurückzuführen ist und auch regelmäßig nicht behinderte Studierende trifft, hier allein behinderungsbedingt auftreten soll.
Vielmehr ist es doch so, dass die Klägerin auch dann ungedeckte Unterkunftskosten hätte, wenn sie nicht behindert wäre. Das Problem ist also systemimmanent und keineswegs behinderungsbedingt.
Während das Problem damit für Behinderte gelöst wurde, sind nicht Behinderte weiterhin von einem Studium ausgeschlossen, wenn sie ihre ungedeckten Unterkunftskosten nicht anderweitig finanzieren können. Soviel zum Recht auf Bildung und zur Chancengleichheit.

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