Nach 70 Jahren Grundgesetz das erste mal Reisekosten am Gericht

Begonnen von eumel, 14. Mai 2019, 01:25:16

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eumel

Nachdem nun von einem Gerichtsmitarbeiter am Bundesverfassungsgericht die Begründetheit, die Fristieinhaltungen und die Ausschöpfung des Rechtswegs geprüft wurde und alles für rechtlich einwandfrei befunden wurde:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-2 BvR 877/19-
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 2019-8 EK 2/19-,
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Die Nichtbegründung ist übrigens Bestandteil der Entscheidung. Dh. es gibt keinen Grund für die Ablehnung.
Nur 2-3% aller Verfassungsbeschwerden werden angenommen und so mit gibt es im vorliegenden Fall kein Schaufensterurteil.
Die Ablehnung wird natürlich von Justizmitarbeitern so verdreht, dass angeblich keine Grundrechtsverletzungen vorliegen würden. Aus einer entsprechenden unbegründet abgelehnten Entscheidung ergibt sich aber grundsätzlich genau das Gegenteil.

Man ist ja aber daher um so mehr darauf angewiesen eine deutliche Stellungnahme der Bundesregierung zu erhalten.

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Es wurde beim Deutschen Bundestag angefragt (Das Verfahren wurde an das Bundesjustizminsterium übergeben):
Wie das folgende nach dem Willen des Gesetzgebers geregelt ist bzw. wo man die Regelung des Gesetzgebers nachlesen kann.
Und wie der Gesetzgeber die Verwirklichung der entsprechenden Grundrechte sicherstellen will, wenn nach seinem Willen entsprechende Anträge vom Justizgewährsanspruch vollständig ausgenommen sind.

Reiseentschädigung für mittellose Personen folgt aus den Grundrechten:
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.

Der Wille des Gesetzgebers bezüglich Reisekostenentschädigungsanträgen von mittellosen Personen, die daher niemals bearbeitet werden brauchen:
OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 18.04.2019
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG keinen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, der bei jedweder Antragstellung eines Betroffenen, immer dann wenn es nicht zu seiner Zufriedenheit verbeschieden wird, greift.


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 11015 Berlin
...der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat mir Ihr Schreiben vom 30. April 2019 zur unmittelbaren Beantwortung zugeleitet.
Soweit Sie die Versagung der Reisekosten in einem Sie betreffenden Verfahren ansprechen, hatte ich Ihnen mit E-Mail vom 12. Februar 2019 mitgeteilt, dass es nicht zu den Aufgaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehört, die Rechtsanwendung durch die Gerichte zu beurteilen oder sich wertend zu einem konkreten gerichtlichen Verfahren zu äußern.
Zur Frage des im Verfahren über die Gewährung von Reiseentschädigungen gegebenen Rechtsbehelfs hatte ich bereits im Zusammenhang mit Ihrer Petition vom 28. Dezember 2015 Stellung genommen.


Nach einem Rechtsbehelf wurde gar nicht gefragt. Es wurde auch gar nicht erklärt, dass es sich um ein eigenes Verfahren handelt. Es wurde auch nicht verlangt die Rechtsanwendung eines Gerichts zu beurteilen oder sich wertend dazu zu äußern. Es wurden einfach nur die genannten Fragen gestellt.
Die Erklärungen zu der Petition vom 28.12.2015 waren teils ebenso inhaltslos wo es aber eben um andere Dinge ging in Zusammenhang mit einem Reiseentschädigungsverfahren. Wichtig war es aber damals dem Antragsteller zu erklären (eine der wichtigsten juristischen Aufgaben), welche falschen Rechtsansichten er vertritt, die allerdings gar nicht von ihm stammten, sondern aus Gerichtsentscheidungen hervorgingen und von Juristen stammten. Das wird aber ständig von Juristen so verdreht.
Das Bundesjustizministerium hatte festgestellt:
Das mittellose Menschen keine Rechtsbehelfsbelehrungen erhalten brauchen.
Das für diese kein Formular geschaffen werden braucht aus dem sich die Rechte einfacher ergeben und welches die Geltendmachung einfacher macht auch für die Gerichte.
Das keine (einfache) gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung der entsprechenden Rechte geschaffen werden braucht (Derzeit gibt es nur eine Verordnung, die bei Gericht aber häufig nicht rechtlich verstanden wird).

Auf den Rechtsbehelf wurde noch einmal ausdrücklich verwiesen, weil das Bundesjustizministerium dem Proleten erklärt hat (also Sie selbst) wie rechtlich dumm er ist und das sind die wichtigsten Feststellungen, die man da so machen muß und auf die man immer verweisen muß:

Pet 4-18-07-36-028633, Protokoll 19/16:
,,Die Auffassung des Petenten, für die Berechnung der Fristen im vorliegenden Fall seien Vorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar, geht fehl. Er zitiert dazu mit § 464b StPO eine Regelung, die im Kostensetzungsverfahren Vorschriften der ZPO für anwendbar erklärt. Die Vorschrift findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Beschuldigten auf Reiseerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt."


Es handelt sich nicht um die Auffassung des Petenten, sondern um die Rechtsauffassung zB. des VG-Bayreuth :wand:

Entscheidung des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014 zu dem Rechtsbehelf bzügl. eines Reiseentschädigungsantrags:
"... Soweit es um Zivilverfahren geht, erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Diese Regelungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen auch für Kostenfestsetzungen im Sinn des § 464 b StPO, vgl. § 464 b Satz 2 letzter Halbsatz StPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPOi.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Die Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder beim Ausgangs- bzw. beim Beschwerdegericht einzulegen. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Ausgangsgericht in jedem Fall eine Abhilfeüberprüfung vorzunehmen."

Und nicht nur das. Mitarbeitern von Gerichten gehen davon aus, dass über entsprechende Anträge im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden ist obwohl man denen die Aussagen von Ihr selbst zitiert. Ihre Erklärungen können Gerichtsmitarbeiter, wie auch Richter, nicht verstehen und das wichtigste ist, dass der Petent diskreditiert wird.
Es ist die Beschwerde gemäß §304 StPO einzulegen. Welche Beschwerde jetzt in Coburg wohl einzureichen ist, wenn die Entscheidung im Rahmen der Kostenfestsetzung erfolgt?

Dem Petenten muß man also gar nichts erklären, sondern die Fragen und die Antworten sind dazu notwendig, damit alle mittellosen Menschen ihre Rechte und Grundrechte (in diesem Fall bezügl. der Reiseentschädigung) einfacher und rechtssicherer bei Gericht geltend machen können. Das darf aber auf keinen Fall so sein.

Erklärung von ihr:
Pet 4-18-07-36-028633, Protokoll 19/16:
,,Auch die Ansicht des Petenten, in der ihm vom AG-Coburg übersandten Rechtsmittelbelehrung fehle die Angabe einer Frist für die Beschwerde, ist nicht zutreffend. Die Strafprozessordnung sieht für die einfache Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO keine Frist vor."

Und weil keine Frist vorgesehen ist, ist die Frist angegeben? :wand:
In einer Rechtsbehelfsbelehrung sollte dann zB. stehen, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist.

Außerdem brauche aus dem Grund gar keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen auch nicht darüber, dass Beschwerde gemäß §304 StPO einzulegen ist woraus sich ja dann Konkludent ergibt, dass die Beschwerde nicht an eine Frist gebunden ist. Die Beschwerde, die gemäß dem VG-Bayreuth ua. einzulegen ist, ist nämlich an eine Frist gebunden.
Es ging auch nicht darum, dass in einer bestimmten Entscheidung keine Frist genannt ist, sondern das allgemein eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen soll. Die Entscheidung des AG-Coburg war nur ein Beispiel, weil sonst wieder erklärt wird, dass es das alles gar nicht gibt und man aus dem Grund nicht tätig werden braucht.

Und wie man feststellt kann die angebliche Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung (hier vom AG-Coburg) der Juristenkollegen festgestellt werden und man kann dazu auch im konkreten Einzelfall eine Wertung abgeben (es wurde damals vom Petenten sogar angegeben, dass die Entscheidung in einer eigenen Sache erfolgte) aber nur wenn man die Richtigkeit der Entscheidung von Kollegen bestätigt:
"...dass es nicht zu den Aufgaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehört, die Rechtsanwendung durch die Gerichte zu beurteilen oder sich wertend zu einem konkreten gerichtlichen Verfahren zu äußern."

usw.

eumel

Ich fasse noch einmal die Regeln zusammen, die mindestens in Coburg und Bamberg gelten, wenn man als mittellose Person einen Antrag auf Reiseentschädigung bzw. Reisekostenvorschuss stellt. Gemäß der Richter vom OLG-Bamberg gelten die Regeln in ganz Bayern.

Regel des Gesetzgebers:
Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV153839/true

Deutscher Bundestag, Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, Pet 4-18-07-36-028633:
"..., auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch
kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden."


Deutscher Bundestag, Kurzprotokoll 16. Sitzung vom 27.09.2018
,,... können einem mittellosen Beschuldigten aber auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden"

Die Regel Nr. 1 in Bayern:
Gemäß der Richter und Justizangestellter in Coburg und Bamberg ist der Anspruch desjenigen auf die Reiseentschädigung aber bereits automatisch erloschen, der den Antrag innerhalb der 3 Monate nach dem Termin stellt, weil er den Antrag bis zum Termin stellen muss.

AG-Coburg: 3 Cs 111 Js 2087/18
,,Zusatz: Ein Formular zur Reisekostenentschädigung existiert nicht. Reisekostenentschädigung kann vor dem Termin formlos unter Beigabe der entsprechenden Nachweise über die Leistungsfähigkeit beim Amtsgericht Coburg beantragt werden."

Neue Regel Nr. 2:
Dann stellt man den Antrag auf Reiseentschädigung eben Wochen vor dem Termin, auch wenn einem die genau entstehenden Reisekosten noch nicht bekannt sind.
Dann hat man den Anspruch plötzlich auch verloren, weil einem die Reiseentschädigung bzw. ein Vorschusss von der dortigen Justiz nicht vor dem Termin ausgezahlt worden ist gemäß dem Sinn- und Zweck der Reiseentschädigungsverordnung. Gemäß dem OLG-Bamberg wurde in 4 Entscheidungen festgestellt, dass eine Bearbeitungsdauer von über 5 Jahren für die Bearbeitung des Antrags nach dem Termin nicht zu beanstanden ist (OLG-Bamberg 8EK2/19 15.04.2019 und 07.05.2019; OLG-Bamberg 8EK51/15 11.11.2015) und nach dem Termin ist der Anspruch automatisch erloschen.

z.B. Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18
,,Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
... Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist."

oder. LG-Coburg 2 Qs 42/16 vom 18.05.2016
,,Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. ...Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben."

Neue Regel Nr. 3
Wenn man sich darüber beschwert, dass man so ja gar nicht zu seiner Reiseentschädigung gelangen kann, weil die Justiz in Coburg die Reiseentschädigung bzw. einen Vorschuss dann einfach absichtlich nicht vor dem Termin auszahlt erfolgt die folgende neue Regel, dass man erst am Ende des Verfahrens über einen Reiseentschädigungsantrag innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens darüber entscheiden könne und das es vorher gar nicht möglich sei. Man zahlt die Reisekosten also gar nicht absichtlich erst nach dem Termin aus, sondern man muss es sogar und daher sei es völlig Rechtmäßig:

3 Cs 111 Js 2087/18 vom 11.01.2019
...mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden,...

3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
...mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Regel des Gesetzgebers, Pet 4-18-07-36-028633 Protokoll des Deutschen Bundestags Nr. 19/16:
,,...Die Vorschrift findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt."

Gemäß der neuen Regel in Coburg muss die Entscheidung nun aber im Sinne des Kostenfestsetzungsverfahrens sogar erst am Ende des Verfahrens erfolgen, wenn gemäß Regel 2 die Ansprüche gemäß der dortigen Justiz bereits automatisch erloschen sind.

Neue Regel Nr. 4
Wenn man sich nun darüber beschwert, weil das aber miese Regeln sind mit denen man gar keine Chance hat eine Reisekostenentschädigung oder einen Vorschuss zu erhalten um als mittellose Person zu einem Termin anzureisen, werden wieder neue Regeln erfunden:
Gemäß der Richter vom OLG-Bamberg (OLG-Bamberg 8EK2/19) ist der Anspruch dann vom Justizgewährsanspruch komplett ausgenommen und so mit braucht über einen solchen Antrag auf Reiseentschädigung oder Reisekostenvorschuss (Nr. 3. ReiBek) von vornherein überhaupt gar nicht erst entschieden werden.

OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die ,,Gewährung von Reisentschädigungen" [Anm.: Diese Verordnung regelt die Reiseentschädigungen und deren Vorschußzahlungen Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek] nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.

Mit dieser Vorgehensweise würde die An- und Abreise mittelloser Personen zu einem Gerichtstermin gemäß der Verfassung der BRD und der bayerischen Landesverfassung gerade sichergestellt, gemäß der Richter am OLG-Bamberg und am BayerischenVerfGH.

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.


Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verlangte 1000 EUR Vorschuss um den Beschwerdeführer vor der Geltendmachung seiner ,,erfolglosen Verfassungsbeschwerde zu schützen".

Wenn man vorträgt, dass an der gesamten Vorgehensweise wie man sieht, doch etwas gar nicht stimmen kann, dann wird das immer vollständig ignoriert.
Wenn man danach fragt, welchen Sinn es macht über Anträge von Reisekostenvorschüssen an mittellose Personen erst über 5 Jahre (oder gar nicht) nach dem Termin zu entscheiden für den man sie beantragt hat, kommt nie eine Antwort. Und dann muss man ja noch berücksichtigen, dass der Anspruch nach dem Termin automatisch erloschen ist, gemäß ihrer Regeln.

Weitere zu beachtende Regeln:
Richter B. OLG_Bamberg: "Die Prozessordnung sieht für das von Ihnen betriebene Entschädigungsverfahren Regeln vor, an die der Senat und auch Sie als Partei gebunden sind."

Am OLG-Bamberg geht es derzeit nur um die Dauer des Verfahrens. Der Antrag auf Reiseentschädigung sei automatisiert abzulehen, wie bisher bereits 2 mal entschieden wurde, weil die Reiseentschädigung nicht vor dem Termin ausgezahlt worden sei, obwohl der Antrag vor dem Termin erfolgte (Nach dem Willen des Gesetzgebers kann er aber bis zu 3 Monaten nach dem Termin gestellt werden).

Richterin B., LG-Coburg (LG-Coburg 3 CS 123 JS 1067312):
,,Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!".,,Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muß!"

Das Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren erweist sich bisher in der Praxis als ein reines Alibigesetz, um die Forderungen des Europäischen Gerichtshofes zu erfüllen.
Hinter dieser schlimmen Rechtsprechung steckt der Korpsgeist der Richterschaft und Kritik an der Politik.
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article164788013/Gerichtsverfahren-in-Deutschland-dauern-zu-lange.html

Die Bearbeitungsdauer von Gerichtsverfahren unterliegt in Bayern nicht der Dienstaufsicht, wie der Präsident des LG-Coburg und des OLG-Bamberg mitteilten. Das Landesjustizministerium macht gar nichts, obwohl es die letzte Instanz der Dienstaufsicht ist.

Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn Schulze-Fieutz (Dreier, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von "Leisetreterei" spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung. ,,Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird "kollegialiter" unter den Teppich des "Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit" gekehrt. Dr. Egon Schneider Richter am OLG-Köln

Rechtsbehelfsbelehrungen für Beschwerden gegen Reiseentschädigungsentscheidungen brauchen mittellosen Menschen gemäß dem Deutschen Bundestag nicht erteilt werden.

Es gibt dann noch viele weitere Regeln, warum man in Bayern als mittellose Person dort keine Rechte in deren Justiz geltend machen "kann" gegen die man sich auch noch alle wehren darf. Hinzu kommt, dass mittellose Personen die Regeln gar nicht kennen dürfen zum Schutz vor sich selbst.

eumel

Immer wieder neue Regeln:

Es wurden in Coburg Buskosten, Bahnfahrtkosten, Hotelkosten und Tagegeld beantragt für die Anreise zu einem Gerichtstermin und zwar alles als Vorschuss, weil gemäß der Regel 1-3 (Beitrag vom 18. August 2019, 02:10:13) eine nachträgliche Erstattung von Reisekosten an mittellose Personen in Coburg und Bamberg nicht möglich ist (Der Gesetzgeber sieht sogar eine Antragstellung bis zu 3 Monaten nach dem Termin vor).

LG-Coburg 2Ns 111 Js 2087/18 vom 18.09.2019
....für die Teilnahme des Termins vom 24.09.2019 wurde Ihnen ein Reisekostenvorschuss bewilligt. Hinsichtlich der Fahrtkosten erhalten Sie einen Fahrkartengutschein der Deutschen Bahn AG.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten wurde für Sie ein Hotelzimmer für eine Übernachtung vom 23.09.2019 auf 24.09.2019 im Hotel Garni Haus 96450 Coburg gebucht. Die Kosten hierfür werden ebenfalls als Reisekostenvorschuss von der Staatskasse verauslagt.
Weiter wurde Ihnen ein Tagegeld von insgesamt bis zu 24,– EUR bewilligt und gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

B. JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die Kosten für Busfahrten wurden gänzlich ignoriert. Die Tagegeldpauschale ist halt eine Pauschale:
Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen.
Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 16.07.2012, Az.: L 15 SF 42/11), unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale nicht erreichen oder übersteigen.

LSG München, Beschluss v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14

Wie B. JVI am 27.03.2019 bezügl. einer vorhergehenden Reiseentschädigung entschieden hat, kommt eine nachträgliche Auszahlung nicht in Frage. Über diese wird erst nach Abschluss des Verfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden:
AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
...mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
B. JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Bestätigt wurde die vorstehende Entscheidung demgemäß, dass eine nachträgliche Auszahlung gar nicht in Frage kommt:
Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18, Richterin K.:
,,Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
... Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist."


Jetzt kann Tagegeld plötzlich doch nachträglich ausgezahlt werden und zwar gegen entsprechende Nachweise. Dabei wird die Pauschale plötzlich zur Höchstgrenze. :wand:

Psychologische Untersuchungsregel:
Weil es sich auch bei der Geltendmachung entsprechender Rechte auf Reiseentschädigungen (über die gemäß dem OLG-Bamberg 8K2/19 vom 15.04.2019 niemals entschieden werden müsse was gemäß dem OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999 aber Verfassungswidrig ist) nur um "rechtliche Wahnvorstellungen" des Antragstellers handelt, der aufgrund seiner "geistigen Krankheit" nicht das geringste rechtlich verstehen kann und der auch nicht in der Lage ist einen entsprechenden Reiseentschädigungsantrag zu stellen (den er bereits mehrfach gestellt hat), hat man einen psychologischen Sachverständigen beauftragt, der den Antragsteller geistig untersucht hat. Es wurde um die Übersendung des Gutachtens gebeten. Das interessiert aber Keinen, da entsprechende Gutachten bisher dort alle geheim sind. (Auch richterliche Nebentätigkeiten sind dort geheim).

Coburg durfte im Dritten Reich ab 1939 den Ehrentitel ,,Erste nationalsozialistische Stadt Deutschlands" führen. Eine Stadt als Experimentier-Kammer für das Dritte Reich
Coburg war die erste Stadt in Deutschland, die nationalsozialistisch regiert wurde – und das schon vor 1933. Hier erprobten NSDAP und SA die Strategien, die später im Dritten Reich erfolgreich sein sollten: Herrschaft durch Gewalt, Ausgrenzung der Juden, Übergriffe gegen Andersdenkende.
https://www.deutschlandfunkkultur.de/coburg-und-der-nationalsozialismus-eine-stadt-als.3720.de.html?dram:article_id=436947

Es reicht in Coburg und Bamberg als mittellose Person bereits aus ein "geistig kranker" Andersdenkender zu sein, weil man glaubt sich auf seine Grundrechte berufen zu können.

eumel

Und schon wieder eine neue verfassungsfeindliche Sonderregel von den Leuten, die einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt haben und eigentlich diejenigen sein sollten, die dafür sorgen, dass man die Grundrechte auch erhält. Es wird genau das Gegenteil praktiziert:

StA Coburg 110 Js 7243/19 vom 05.10.2019, Leitender Staatsanwalt B. L.:
"...Mit zutreffender Begründung wurden die ursprünglichen Anträge des Anzeigeerstatters vom 19.11.2018 und 04.12.2018 auf Gewährung von Tagegeld bzw. von Reisekosten abgelehnt, da die Hauptverhandlung bereits am 03.12.2018 stattgefunden hatte und ihm für die Anreise auf seinen Antrag vom 05.11.2018 hin mit Beschluss vom 09.11.2018 wegen dargelegter Mittellosigkeit Reiseentschädigung in Form eines Fahrkartengutscheins gewährt worden war. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Tagesgeldes wurde von Ri'inAG Krapf zunächst zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 konnte dieser Antrag abgelehnt werden, weil zwischenzeitlich eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt war und dieser damit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, zu denen auch das Tagegeld und Reisekosten gehören. Der Beschluss vom 11.04.2019 entsprach der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden."  :wand:

Er bestätigt damit die Richtigkeit der verfassungsfeindlichen Entscheidungen in einer kollegialen Familie und denkt sich dazu wieder eine neue Begründung aus:

AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 11.01.2019, R., JOSekr'in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
...mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden,...

AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019, B. JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
...mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereitsmitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18, Richterin M. K.:
,,Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
... Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist."

Nun gibt es keine Reisekosten mehr, wenn man bereits verurteilt ist und zwar unabhängig davon ob die Entscheidung überhaupt Rechtskräftig ist, weil in der Sache aufgrund der ebenfalls verfassungsfeindlichen Verurteilung nämlich Berufung eingelegt worden ist. Die Verurteilungen stehen dort aber schon von vornherein kollegial fest. Man darf nämlich nicht deren Verfassungsfeindlichkeiten, so wie hier im Internet kritisieren, weil das dort strafbar ist (Artikel 5GG, Artikel 10 EMRK, so wie §193 StGB und die entsprechenden Entscheidungen des BGH und des BVerfG sind dort nicht anwendbar was einem auch wörtlich erklärt wird.).

Man erhält gemäß StA B. L. also nun auch keine Reisekosten für eine Berufungsverhandlung mehr, weil man bereits verurteilt ist die Kosten zu tragen.

Diese Entscheidung hätte es gemäß dem Leitenden StA B. L. gar nicht geben dürfen, sondern die Reiseentschädigung hätte abgelehnt werden müssen:

LG-Coburg 2Ns 111 Js 2087/18 vom 18.09.2019
....für die Teilnahme des Termins vom 24.09.2019 wurde Ihnen ein Reisekostenvorschuss bewilligt. Hinsichtlich der Fahrtkosten erhalten Sie einen Fahrkartengutschein der Deutschen Bahn AG.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten wurde für Sie ein Hotelzimmer für eine Übernachtung vom 23.09.2019 auf 24.09.2019 im Hotel Garni Haus 96450 Coburg gebucht. Die Kosten hierfür werden ebenfalls als Reisekostenvorschuss von der Staatskasse verauslagt.
Weiter wurde Ihnen ein Tagegeld von insgesamt bis zu 24,– EUR bewilligt und gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
B. JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wenn man die Rückreisekosten vorher noch nicht erhalten hat, dann erhält man gemäß ihm also nach der Verurteilung auch keine Rückreisekosten mehr.
Das ist natürlich alles komplett Verfassungsfeindlich und entspricht gar nicht dem Willen des Gesetzgebers wie bereits ausgeführt wurde. Die Erstattung der Reisekosten soll mittellosen Menschen die Teilnahme an zB. Gerichtsverhandlungen ermöglichen und so mit auch an einer Berufungsverhandlung. Wer bei der Berufungsverhandlung nicht erscheint, dessen Berufung wird grundsätzlich gemäß § 329 StPO automatisch verworfen.

Bundesgerichtshof Richter Fischer: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter ,,Narrenfreiheit" mit ,,Verfolgungspsychose" der Staatsanwaltschaft

Und die gesamten Reisekosten (Bahn, Bus für die Hin- und Rückreise, Tagegeld, Hotelkosten) kann man nach dem Willen des Gesetzgebers auch noch bis 3 Monate nach der Verhandlung geltend machen und zwar völlig Unabhängig davon ob man verurteilt worden ist oder nicht oder ob man die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Man muss dann allerdings in dem jeweiligen Bundesland schauen inwieweit die Vorschrift dort übernommen worden ist. Sie soll jedenfalls grundsätzlich bundesweit gleich sein und die Grundreche mittelloser Personen aufgrund Artikel 3 Abs. 1 GG, Artikel 20 Abs. 3 GG verwirklichen (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999):
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28072006_RB65670R310622004.htm

Orakel

Man muss halt auch selbst erst einmal verstehen, was man schreibt. Das ist aber offenkundig nicht jedem gegeben.

eumel1

"In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben."

Das ist nicht verwunderlich, denn der Antrag gemäß §33a StPO, der als Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der Abweisung des Antrags noch gestellt werden sollte, ist immer noch nicht bearbeitet worden.

Es wurde wegen der nun 6 Jahre lang andauernden Bearbeitung nebenher auch PKH-Anträge gestellt für Entschädigungsklagen am OLG-Bamberg. Was nun jährlich geschieht.
Die Entschädigungsklagen wurden jeweils abgewiesen, weil man in einem Nebenverfahren, wie dem Reiseentschädigungsverfahren, keine Verzögerungsrechte geltend machen könne, sondern nur im Hauptverfahren (welches allerdings schon seit Jahren beendet ist).

Also wurde auch im Hauptverfahren ein PKH-Antrag für eine Entschädigungsklage wegen der überlangen Dauer eingereicht.

Weil dieser PKH-Antrag, der gemäß der Richter ja nun erfolgreich sein muss, monatelang nicht bearbeitet wurde, wurde Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Nun teilten die Richter vom OLG-Bamberg mit, dass der PKH-Antrag im Hauptverfahren nicht bearbeitet werden wird, weil der PKH-Antrag im Reiseentschädigungsverfahren abgewiesen worden ist.  :wand:

Gemäß der Richter vom OLG-Bamberg ist auch eine Bearbeitungsdauer für einen Reisekostenvorschuss von 6 Jahren nach dem Termin, für den man ihn beantragt hat, nicht zu beanstanden. Wer aus finanziellen Gründen zu einem Gerichtstermin nicht anreisen kann, hat halt Pech gehabt, eine Grundrechtsverletzung ist darin nicht zu sehen.

OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
"Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert."
Richter Matthias B., Richter Leander B., Richter Karl S., Richterin Claudia K.

Eine überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 331/10 –

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei –... , auf besonderen Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn das persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25. April 1985 – 12 B 84 A.1298 -...

eumel1

#21
Jetzt ist es Endgültig. Die nachträgliche Auszahlung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen (zB. auch ALG-II Empfänger) ist ausgeschlossen (Der Zeitaufwand um das alles zu erreichen incl. der Petitionen beim Deutschen Bundestag und der Beschwerden wegen der Nichtbearbeitung usw. betrug über 200 Stunden und es ist nichts sinnvolles dabei herausgekommen.):

Der Oberregierungsrat Weisensee am BVerfG AR 7380/20 kann keinen Verfassungsverstoß erkennen 30.09.2020.
Das BayVerfG will 1000 EUR Vorschuß wegen der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Beschluss (2 Qs 42/16) über meine Gehörsrüge gemäß §33a StPO vom 01.09.2020
Beschluss (2 Qs 42/16) über meine Gegenvorstellung des LG-Coburg vom 03.06.2016
Beschluss (2 Qs 42/16) über meine Beschwerde des LG-Coburg vom 18.05.2016
Beschluss (3 Cs 123 Js 10673/12) über meinen Antrag vom AG-Coburg vom 29.04.2016

Die 6 jährige Verfahrensdauer ist bei einer Entscheidung über Reiseentschädigungen von mittellosen Personen ebenfalls nicht zu beanstanden, da über Anträge Auf Reisekostenvorschuss oder Reisekostenentschädigung gemäß mehrfacher Entscheidungen des OLG-Bamberg gar nicht entschieden werden braucht.

Richterin K. vom AG-Coburg 3 Cs 123 Js 10673/12:
,,Im übrigen wurde eine Mittellosigkeit durch den Verurteilten überhaupt nicht dargelegt."

Mit der Einreichung eines ALG-II Bescheides über den vorhergehenden Bewilligungszeitraum, über den Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung und über die Bewilligung im Zeitpunkt der Beschwerde ist nichts mit dem man seine Mittellosigkeit darlegt. Was dann?

Man darf sich also überlegen in wie weit man sich eine Anreise zu einem Gerichtstermin als mittellose Person leisten kann. Alles was man versuchen kann ist also möglichst viel Reiseentschädigung im Voraus zu erhalten. Rechtlich vorgesehen sind gemäß der VwV-Reiseentschädigung als Reisekostenvorschuss nur Fahrkarten der DB. Gemäß dem OLG-Bamberg braucht über einen solchen Antrag aber gar nicht entschieden werden. Auch wäre es gemäß der Gerichtsentscheidungen völlig ausreichend eine Fahrkarte nur für die Hinreise als Vorschuss zur Verfügung zu stellen. Man kann dann Beschwerde einlegen wegen der Versagung der Rückreisekosten. Sobald man die Rückreise aber getätigt hat, erlischt der Anspruch auf die Rückreisekosten automatisch.

In einem Strafverfahren wird der Einspruch gegen einen Strafbefehl oder die Berufung einfach verworfen, wenn man nicht erscheint.
Im vorliegenden Fall wurde trotz Unschuld des Angeklagten ein Strafbefehl über 2700 EUR erlassen. In der ersten Instanz erfolgte die Verurteilung mit einer Strafe von 1350 EUR. Sämtliche Eingaben des Verurteilten wurden bis hier her ignoriert. In der Berufung wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage von 500 EUR, zu zahlen in Raten von 80 EUR, eingestellt nachdem der Angeklagte etwa ein viertel seines Verteidigungsvorbringens in der Berufungsverhandlung mündlich vorgebracht hatte.

Bei mittellosen Menschen, die sich die Reise nicht leisten können und damit automatisiert verurteilt sind ist kein Verfassungsverstoß gegeben. Wahrscheinlich weil die sich ohnehin nicht effektiv und wahrscheinlich sogar gar nicht verteidigen können im Gegensatz dazu wenn man sich einem Anwalt leisten kann:

Nachträgliche Nichterstattung von Reisekosten des Anwalts, die der Verteidigung des Mandanten dienen, verstößt gegen das Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG), weil mittelbar auch das Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung zu beachten sei:
,,Bei der Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit der Auslagen des bestellten Verteidigers sei mittelbar auch das Interesse des Beschuldigten an effektiver Verteidigung zu beachten. Dem würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Jedenfalls soweit die Erstattung der Auslagen für die Informationsreise versagt wurde, sei auch das Willkürverbot verletzt worden; denn insoweit gingen die angegriffenen Entscheidungen darüber hinweg, dass die Erforderlichkeit der Informationsreise bereits bindend festgestellt worden sei (§126 Abs. 2 Satz 2 BRAGO)." (BVerfG 2 BvR 813/99 Rn 8)

Mittellose Menschen werden da halt ein wenig eingeschränkt und im Einzelfall evtl. so, dass diese sich gar nicht verteidigen können:

Prof. Bausback: "Es ist unerlässlich, die Vergangenheit zu kennen", Donaukurier, 23.07.2018
Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt. 
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Wenn man den Antrag auf Reiseentschädigung noch bis zu 3 Monate nach dem Termin stellen kann, dann ergibt sich logischerweise, dass gemäß dem Gesetzgeber auch eine nachträgliche Auszahlung möglich und so vom Gesetzgeber vorgesehen ist:

b) Deutscher Bundestag, Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, Pet 4-18-07-36-028633:
"..., auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch
kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden."

c) Deutscher Bundestag, Kurzprotokoll 16. Sitzung vom 27.09.2018
,,Nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Gewährung von Reiseentschädigungen können einem mittellosen Beschuldigten aber auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden"


Oft habe ich mich gefragt, wie es sein kann, dass die Äußerungen der Juristen, Polizisten und Sachverständigen in einem Gerichtssaal häufig von einer unendlichen Dummheit getragen werden. Man kann sagen, nichts ist so dumm, dass es nicht in einem deutschen Gerichtssaal ernsthaft geäußert werden könnte. Hier herrschen nicht die Regeln der Wissenschaft, sondern die des Stammtisches, der Küche oder der Straße. In jedem Kindergarten greift irgendwann die Erzieherin ein, wenn ein Dreijähriger verzweifelt versucht, den rechteckigen Formstein in eine runde Öffnung zu hämmern. Bei Gericht wird die Öffnung eben passend gemacht, mit Gewalt. Für solche Fälle wünschte ich mir eine Gerichtskindergärtnerin. Kleinste Informationsbrocken reichen aber schon, damit sie sich eine Meinung bilden und diese in Form von Beschlüssen, anderen Entscheidungen nach außen tragen - willkommen auf »Mount Stupid«. (Buch: Der Strafwandler)

Vorstehendes gilt allerdings auch in rechtlicher Hinsicht. Alles was in der Bevölkerung an rechtlichen Alltags- und Stammtischwahrheiten erklärt wird, damit muss man auch bei den Juristen bei Gericht rechnen vom logischen Denken ganz zu schweigen.

Eine nachträgliche Kostenerstattung ist dort nicht möglich und daher sollte man auf so etwas nicht unbedingt hereinfallen, denn das Geld gibt es danach tatsächlich dort nicht:

Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg 12.01.2015
"...Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor." Rechtspflegerin

Wenn man die Hotelkosten vermeiden möchte, dann sollte man die Nacht im Zug, unter einer Brücke, auf dem Bahnhof oder etl. im Auto etc. verbringen.

Nirvana

Zitat von: eumel1 am 07. Oktober 2020, 16:47:36
Richterin K. vom AG-Coburg 3 Cs 123 Js 10673/12:
,,Im übrigen wurde eine Mittellosigkeit durch den Verurteilten überhaupt nicht dargelegt."

Mit der Einreichung eines ALG-II Bescheides über den vorhergehenden Bewilligungszeitraum, über den Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung und über die Bewilligung im Zeitpunkt der Beschwerde ist nichts mit dem man seine Mittellosigkeit darlegt.
Korrekt. Für die Prozesskostenhilfe bspw. ist der Einsatz von Vermögen zumutbar, soweit dies nicht in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII geschützt ist. Je nach Alter des Betroffenen liegt die Vermögensfreigrenze für ALG II-Empfänger sehr viel höher. Entsprechend kann es sein, dass ein ALG II-Empfänger wegen zu hohem Vermögen keine Prozesskostenhilfe bekommt. Wenn ein ALG II-Empfänger wegen zu hohem Vermögen sinngemäß nicht "mittellos" im Sinne der ZPO sein kann, dann ist nicht nachvollziehbar, warum ALG II-Empfänger pauschal "mittellos" im Sinne der VwV Reiseentschädigung sein soll. Daher belegt der ALG II-Bezug allein nicht, dass der Betroffene "mittellos" ist.

eumel1

Zitat von: Nirvana am 07. Oktober 2020, 17:16:25Korrekt. Für die Prozesskostenhilfe bspw. ist der Einsatz von Vermögen zumutbar, soweit dies nicht in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII geschützt ist. Je nach Alter des Betroffenen liegt die Vermögensfreigrenze für ALG II-Empfänger sehr viel höher. Entsprechend kann es sein, dass ein ALG II-Empfänger wegen zu hohem Vermögen keine Prozesskostenhilfe bekommt. Wenn ein ALG II-Empfänger wegen zu hohem Vermögen sinngemäß nicht "mittellos" im Sinne der ZPO sein kann, dann ist nicht nachvollziehbar, warum ALG II-Empfänger pauschal "mittellos" im Sinne der VwV Reiseentschädigung sein soll. Daher belegt der ALG II-Bezug allein nicht, dass der Betroffene "mittellos" ist.

Das war die einzige entsprechende Entscheidung. In allen anderen Fällen hat es immer ausgereicht einen ALG-II Bescheid beizufügen und mir ist auch keine Entscheidung bekannt wo es anders war.
Ich weiß jetzt nicht ob nicht sogar ein PKH-Antrag beigefügt wurde, was ich aber empfehle wegen der weiteren Angaben die man darin tätigt.

Im vorliegenden Fall erfolgte auch kein richterlicher Hinweis wie man seine entsprechende Mittellosigkeit nachweisen kann und keinerlei weitere Begründung. Außer die umgekehrte Begründung, dass der Antragsteller im Stande war die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu tätigen, weil er angereist ist und sich das Geld dafür leihen konnte. Der Antrag ist formlos zu stellen und es gibt dafür auch keine Anleitung.

Nirvana

Zitat von: eumel1 am 07. Oktober 2020, 17:36:30
Das war die einzige entsprechende Entscheidung. In allen anderen Fällen hat es immer ausgereicht einen ALG-II Bescheid beizufügen und mir ist auch keine Entscheidung bekannt wo es anders war.
Dann kann es sein, dass der Betroffene diese Vergünstigungen in der Vergangenheit bekommen hat, obwohl er gar nicht "mittellos" war.

eumel1

#25
ZitatDann kann es sein, dass der Betroffene diese Vergünstigungen in der Vergangenheit bekommen hat, obwohl er gar nicht "mittellos" war.

Das kann sein. Dieses Vorgehen ist aber vollkommen üblich. Ich kenne eben keine andere Entscheidung (im Strafrecht) wo es anders gewesen ist. Oft basiert es sogar nur aufgrund der mündlichen Erklärungen der Angeklagten.

Die Richterin im vorliegenden Fall hat sogar selbst zuvor einen Reisekostenvorschuss an die gleiche Person bewilligt und zwar mit genau dem gleichen ALG II Bescheid für die Bewilligung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Als es um die nachträglichen zu erstattenden Reisekosten ging war die Mittellosigkeit plötzlich durch nichts mehr belegt. Es erfolgte auch kein Hinweis darauf was noch verlangt wird.

Man zahlt einfach nur das was unbedingt notwendig ist, damit der mittellose Angeklagte zur automatisierten Verurteilung anreisen kann oder man bewilligt Reisekosten (zB. Hotelkosten), die der Antragsteller erst verauslagen soll und die ihm dann angeblich erstattet werden, die er aber auch nie erhält. Ich kenne dort bisher keinen einzigen Fall in dem diese auch nur einen cent nachträglich ausgezahlt haben.

Wie entscheiden deutsche RichterInnen einen Prozess? Sie blättern ein wenig in der Akte und finden heraus, welche der beiden Parteien die schwächere ist. Diese Partei heißt der Schweinehund. Dann suchen die RichterInnen noch ein wenig in der Akte nach Schein-Argumenten um den Schweinehund verurteilen zu können. Die Schwein-Argumente zwecks Verurteilung desselben saugen sie sich aus den Fingern.

Die Begründungen zur Abwehr aller Ansprüche von mittellosen Menschen saugen sie sich dann aus den Fingern.

So steht es in der Verordnung:
Für die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen ....

Weil das alles so undefiniert ist, hatte ich auch eine Petition eingereicht, dass ein Formular geschaffen wird mit denen mittellose Menschen ihre Ansprüche einfacher und rechtssicherer geltend machen können. Das wurde von der Regierung abgelehnt.

eumel1

Zu der Frage welche Nachweise gemäß dem Gesetzgeber notwendig sind um die Mittellosigkeit im Sinne der VwV-Reiseentschädigung nachzuweisen wurde mir vom Deutschen Bundestag folgendes mitgeteilt:

Rechtspflegekosten
Pet 4-19-07-36-039748 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
"Artikel 17 des Grundgesetzes gewährt nur einen Anspruch auf eine einmalige sachliche Prüfung des gleichen Vorbringens durch dieselbe Stelle.
Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihr erneutes Schreiben, das sich lediglich auf das bereits behandelte Anliegen bezieht und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen und Gesichtspunkte enthält, keinen Anlass zur nochmaligen parlamentarischen Prüfung gibt."


Eine solches Anliegen hatte ich jedoch zu vor nie geltend gemacht und Erklärungen diesbezüglich hat es auch nie gegeben.
Und so geht das von einer Eingabe zur anderen.