Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter sollen Kontoauszüge für 6 Monate fordern

Begonnen von Ottokar, 24. Juli 2019, 12:33:07

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Ottokar

Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter sollen Kontoauszüge für 6 Monate fordern

Es häufen sich Meldungen, wonach verschiedene Jobcenter es als zulässig ansehen, bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen Kontoauszüge der letzten 6 Monate zu fordern.
Diese Forderung basiert offenbar auf der schon im März 2019 geänderten fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 37 SGB II. Darin steht nun zu lesen, Zitat:

Bei einer Entscheidung über die Leistungserbringung für den zwölfmonatigen Regelbewilligungszeitraum sind grundsätzlich Kontoauszüge der letzten sechs Monate für jedes Mitglied der BG vorzulegen.

Die BA begründet diese Forderung natürlich nicht.

Bekanntermaßen hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren (B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 und B 4 AS 10/08 R vom 19.02.2009) entschieden, dass die Forderung der Jobcenter von Kontoauszügen der letzten 3 Monate bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen zulässig ist.
Woher die BA die Forderung von nunmehr 6 Monaten herleitet, hat sie nicht begründet.
Sofern die BA dabei die Änderung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate im Blick hat, kann diese jedoch keine Verdoppelung des vom BSG anerkannten Vorlagezeitraumes begründen.

Die Verlängerung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate erfolgte bereits zum 01.08.2016, aber auch davor war es zulässig, den Bewilligungszeitraum auf 12 Monate zu erweitern. Auch in dem Zeitraum, für den das BSG die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate anerkannte, gab es diese Möglichkeit, Zitat:

Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.

Diese Regelung wurde zum 01.08.2006 in § 41 SGB II aufgenommen und galt bis zum 31.07.2016.
Das BSG hat in seinen Entscheidungen in den o.g. Verfahren, die beide in diesen Zeitraum fallen, jedoch nicht zwischen 6 und 12monatigen Bewilligungszeiträumen unterschieden.
Tatsächlich hat das BSG den Zeitraum, für den rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden können, überhaupt nicht an die Dauer der Bewilligung gebunden.
Für die Annahme, die Verlängerung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate erlaube eine Modifizierung der Entscheidungen des BSG dahingehend, dass statt 3 nunmehr 6 Monate rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden dürften, entbehrt somit nicht nur jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage, sie ist auch überaus anmaßend und stellt eine grobe Missachtung des Bundessozialgerichts und dessen Rechtsprechung dar.




Nachtrag (15.04.2020)

Viele Betroffene fragen, was sie denn dagegen tun sollen.
Die Antwort ist einfach: jeder der von einer solchen Forderung betroffen ist, sollte Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten einlegen.
Leistungsbezieher einer Optionskommune müssen sich damit stattdessen an den Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslands wenden.
An dieser Stelle noch der Hinweis, dass sich Bernd Eckhardt von https://www.sozialrecht-justament.de/ in der diesjährigen Februar-Ausgabe auch mit diesem Thema auseinandergesetzt hat und zu dem gleichen Ergebnis kam.
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