Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung für ein KFZ

Begonnen von Ottokar, 11. November 2009, 13:40:11

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Ottokar

Grundannahme für das nachfolgende Vertragsbeispiel:
PKW-Eigentümer und Halter sind die selbe Person, PKW-Nutzer/Besitzer ist eine Dritte Person




Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung

zwischen

Max Mustermann, Musterstraße 3, 12345 Musterstadt,
nachfolgend Fahrzeughalter genannt,

und

Maxi Mustermann, Musterstraße 3, 12345 Musterstadt,
nachfolgend Fahrzeugnutzer genannt,

wird über das KFZ:

Modell xyz, KFZ-Kennzeichen: ABC-DE 123
nachfolgend nur KFZ genannt,

folgendes vereinbart:

1. Der Fahrzeugnutzer darf das KFZ auf unbestimmte Zeit zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzen.
Der Fahrzeughalter überlässt ihm dazu das KFZ in verkehrstüchtigem Zustand.

2. Der Fahrzeugnutzer beteiligt sich dafür pauschal zu 50% an folgenden Kosten des Fahrzeughalters:
- KFZ-Haftpflichtversicherung,
- KFZ-Kaskoversicherung,
- KFZ-Steuer,
- erforderliche KFZ-Wartungskosten.
Der Fahrzeughalter stellt diese Kosten bei Fälligkeit unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Beitragsrechnung dem Fahrzeugnutzer in Rechnung.

3. Der Fahrzeugnutzer trägt seine Benzinkosten selbst.

4. Der Fahrzeugnutzer ist für alle von ihm am KFZ und mit dem KFZ bei Dritten verursachten Schäden selbst verantwortlich und trägt die Kosten der Schadensbeseitigung, sofern diese nicht durch die KFZ-Versicherung getragen werden.

5. Der Fahrzeugnutzer ist für alle von ihm begangenen Verstöße gegen die StVO und andere verkehrsrechtliche Gesetze und Verordnungen selbst verantwortlich und voll haftbar. Er stellt diesbezüglich den Fahrzeuginhaber von jeder Schuld und Haftung frei und ist ihm gegenüber schadenersatzpflichtig.

6. Der Fahrzeughalter übergibt dem Fahrzeugnutzer die zur Nutzung des KFZ erforderlichen Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Diese sind bei Vertragsende vollständig zurückzugeben.

7. Der Fahrzeugnutzer darf das KFZ nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis führen.

8. Der Fahrzeugnutzer verpflichtet sich:
- das KFZ sauber zu halten,
- das KFZ ordnungsgemäß und sachkundig im Verkehr zu führen,
- das KFZ sicher abzustellen,
- Schäden oder Mängel am KFZ sofort dem Fahrzeughalter mitzuteilen,
- vor Fahrtantritt die Verkehrssicherheit des KFZ zu prüfen, soweit es ihm möglich ist, sollte diese nicht gegeben sein, hat er unverzüglich den Fahrzeughalter darüber zu informieren,
- das Vorhandensein von Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzrad und Wagenheber zu prüfen und falls erforderlich vom Fahrzeughalter ersetzen oder ergänzen zu lassen.

9. Der Fahrzeughalter ist für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des KFZ verantwortlich, sofern der Fahrzeugnutzer ihn darüber informiert, dass diese nicht gewährleistet ist.

10. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden. Unbeeinflusst davon gilt bei Verstößen gegen diesen Vertrag das beiderseitige Recht der sofortigen fristlosen Kündigung.


Ort, Datum


Unterschrift Fahrzeugnutzer


Unterschrift Fahrzeughalter
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Ottokar

#1
Grundannahme für das nachfolgende Vertragsbeispiel:
Person a ist PKW-Eigentümer, Person b ist Halter und Nutzer/Besitzer




Nutzungsvertrag
und Kostentragungs- sowie Abtrittsvereinbarung


Zwischen

Max Mustermann, Musterstraße 3, 12345 Musterstadt,
nachfolgend Eigentümer genannt,

und

Maxi Mustermann, Musterstraße 3, 12345 Musterstadt,
nachfolgend Halter genannt,

wird über das KFZ:

Modell xyz, KFZ-Kennzeichen: ABC-DE 123
nachfolgend nur KFZ genannt,

folgendes vereinbart:

1. Der Eigentümer überlässt dem Halter das vorgenannte KFZ in verkehrstüchtigem Zustand zur Nutzung auf unbestimmte Zeit.
Der Eigentümer übergibt dem Halter mit Vertragsbeginn dazu das vorgenannte KFZ sowie die zur Nutzung des KFZ erforderlichen Unterlagen und Schlüssel.

1.1. Vor Inbetriebnahme lässt der Halter das KFZ auf seinen Namen bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu, beschafft auf eigene Rechnung die erforderlichen KFZ-Kennzeichen und schließt auf eigenen Namen eine KFZ-Haftpflichtversicherung sowie eine Teilkaskoversicherung für das überlassene KFZ ab. Es steht dem Halter frei, statt einer Teilkaskoversicherung auch eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.

1.2. Der Halter übergibt nach Zulassung und Versicherungsbeginn dem Eigentümer Kopien der KFZ-Haftpflichtversicherung und Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original.

1.3. Der Halter darf das KFZ weder verkaufen, verleihen, beleihen, noch Dritten zur Nutzung überlassen.
Dies gilt für die Dauer dieses Vertrages ebenso für den Eigentümer.

1.4. Das KFZ darf nur vom Halter selbst oder dessen (Ehe-)Partner und nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis geführt werden.
In Notfällen darf das KFZ von dafür qualifizierten Dritten im erforderlichen Umfang geführt werden, wobei der Halter für diese haftet.

2. Der Halter trägt für die Dauer dieses Vertrages sämtliche Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer, KFZ-Haftpflichtversicherung, Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, sowie alle anderen mit der Nutzung und dem Betrieb des KFZ anfallenden Kosten.

3. Der Halter ist für die Dauer dieses Vertrages für die Beseitigung aller am KFZ auftretenden Schäden und Beschädigungen verantwortlich und trägt die Kosten der Schadensbeseitigung, sofern diese nicht durch eine Versicherung oder Dritte Schadensverursacher getragen werden.

3.1. Art und Umfang der Schadensbeseitigung legt der Eigentümer unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fest.
Sofern die Schadensbeseitigung ohne weiteren Wertverlust auch in einem geringeren als dem vom Eigentümer geforderten Umfang möglich ist, trägt der Eigentümer die aufgrund seiner Festlegung entstehenden Mehrkosten.

3.2. Den von Dritten für eine im Schadensfall eingetretene Wertminderung zu leistenden Schadensersatz tritt der Halter vollständig an den Eigentümer ab. Dies gilt sowohl für die Forderung, als auch erhaltene Zahlungen.

3.3. Die von der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, oder einem Dritten, gezahlten Wiederbeschaffungskosten tritt der Halter vollständig an den Eigentümer ab. Dies gilt sowohl für die Forderung, als auch erhaltene Zahlungen.

3.4. Der Halter haftet in Höhe der Selbstbeteiligung der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung gegenüber dem Eigentümer.

4. Der Halter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das KFZ:
- innen und außen sauber gehalten wird,
- ordnungsgemäß und sachkundig im Verkehr geführt wird,
- sicher abgestellt wird,
- bei Schäden oder Mängeln diese umgehend repariert und dies dem Fahrzeughalter mitgeteilt wird.

5. Der Halter ist für alle von ihm begangenen Verstöße gegen die StVO und andere verkehrsrechtliche Gesetze und Verordnungen selbst verantwortlich und voll haftbar. Er stellt diesbezüglich den Eigentümer von jeder Schuld und Haftung frei und ist ihm gegenüber schadenersatzpflichtig für Forderungen Dritter.

6. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden.
Diese Frist gilt auch bei Verlust des KFZ, oder wenn dieses nicht mehr verkehrstüchtig ist und eine Reparatur unwirtschaftlich.

6.1. Der Vertrag kann stattdessen auch ohne Einhaltung einer Frist mittels Aufhebungsvertrag beendet werden.

6.2. Bei mehrfachen erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag gilt das Recht der sofortigen fristlosen Kündigung.

6.3. Im Fall einer wirksamen Kündigung hat der Halter das KFZ zum Vertragsende bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Eigentümers entweder ab- oder auf den Eigentümer umzumelden, sowie dem Eigentümer das KFZ und sämtliche dieses betreffenden Unterlagen, Schlüssel und beweglichen Teile zurückzugeben bzw. auszuhändigen. Für die Kündigung der das KFZ betreffenden Versicherungen ist der Halter verantwortlich.

6.4. Für nach 3. bis 3.4. nicht beseitigte Mängel oder regulierte Schäden haftet der Halter über das Ende dieses Vertrages hinaus, vorbehaltlich der Haftung eines Dritten Schadensverursachers.

7. Sollte eine der hier getroffenen Regelungen rechtlich nicht zulässig oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so tritt an deren Stelle das, was rechtswirksam dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Die restlichen hier getroffenen Regelungen werden davon nicht beeinflusst.


Ort, Datum


Unterschrift Eigentümer


Unterschrift Halter
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