Schweinerei! Jobcenter sollen unter 25jährige weiter mit 100% sanktionieren!

Begonnen von Ottokar, 12. November 2019, 19:25:21

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Schweinerei! Jobcenter sollen unter 25jährige weiter mit 100% sanktionieren!

Am 5. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht in 1 BvL 7/16 sehr umfangreich begründet, warum Sanktionen im SGB II von mehr als 30% des Regelsatzes generell verfassungswidrig sind.
Damit sollte sich eigentlich jede Diskussion darüber erübrigen, ob das auch für Sanktionen wegen Meldeversäumnissen und Sanktionen für unter 25jährige gilt. Insbesondere da lt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, bedarf es keiner separaten Entscheidung zu den Sanktionen für unter 25jährige.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht das jedoch anders. Lt. BMAS ist die Würde des Menschen sehr wohl antastbar - solange er noch keine 25 ist.
In einer am 06.11.2019 veröffentlichten Weisung, die als Anlage zu diesem Beitrag zu finden ist, zweifelt das BMAS die Anwendung des o.g. Urteils auf Sanktionen für unter 25jährige nach § 31a Abs. 2 SGB II offen an.
Inhalt dieser Weisung sind Übergangsregelungen gemäß den Anforderungen des BVerfG für Sanktionen nach §§ 31 Abs. 1 und 31a Abs. 1 SGB II.
Eine Übergangsregelung für die in § 31a Abs. 2 SGB II geregelten härteren Sanktionen für unter 25jährige trifft das BMAS darin jedoch nicht, sondern weist darauf hin, dass eine entsprechende Anwendung der vom BVerfG für Sanktionen im SGB II festgelegten Übergangsregelungen in den nächsten Wochen erst geprüft wird.
Damit trifft das BMAS die ganz klare Aussage, das 100%-Sanktionen für unter 25jährige nach § 31a Abs. 2 SGB II weiterhin zu vollziehen sind.

Das ist nicht weniger als eine ungeheure Schweinerei!
Wer Zweifel an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz hegt, der zweifelt auch am Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundgesetz an sich, und hat deshalb nichts in Ministerien und Behörden zu suchen.

Betroffenen ist zu raten, unter Verweis auf das Urteil des BVerfG und § 40 Abs. 3 SGB II sofort einen Antrag beim zuständigen Sozialgericht auf Aussetzung der Vollziehung der 100% Sanktion zu stellen.



Nachtrag vom 06.12.2019
Die BA hat am 03.12.2019 neue fachliche Hinweise (FH) zu Sanktionen veröffentlicht.
Danach ist die Minderung des ALG II bei Sanktionen unabhängig vom Alter des Betroffenen generell auf 30% des maßgeblichen Regelbedarfes zu begrenzen. Diese Grenze gilt auch bei Überlappung von Sanktionszeiträumen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Sanktionen nach §§ 31, 31a oder 32 SGB II handelt.

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.