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Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket infolge der Corona-Pandemie

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:41:32

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Ottokar

Sozialschutz-Paket

Im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020 wurde u.a. das Sozialschutz-Paket bekanntgemacht (verkündet).
Dieses regelt u.a. in §§ 67 und 68 SGB II die befristeten vereinfachten Bedingungen für die Antragstellung von ALG II.
Für Leistungsbezieher des SGB XII existieren identische Regelungen (§ 141 SGB XII).

Gültigkeit (§ 67 Abs. 1 SGB II)
Die vereinfachten Bedingungen gelten für Bewilligungszeiträume, die im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben bzw. beginnen.

Vermögen (§ 67 Abs. 2 SGB II)
Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, wenn der Antragsteller erklärt, dass er kein erhebliches Vermögen hat. Als nicht erheblich gilt das Gesamtvermögen des Antragstellers i.H.v. max. 60.000 Euro, sowie max. 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Zu berücksichtigen ist das jeweilige frei verfügbare Gesamtvermögen. Nicht unter den o.g. Betrag fallen u.a. PKW (soweit eigenständig geschützt), selbst bewohnte Eigenheime und eigenständig geschütztes Altersvorsorgevermögen.
Hinweise:
Da eine Vermögensprüfung nur bei Antragstellung erfolgt, wird nicht erhebliches Vermögen damit für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.

Unterkunftskosten (§ 67 Abs. 3 SGB II)
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
Hinweise:
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen nach Ablauf dieser 6 Monate für weitere 6 Monate anerkannt werden, auch wenn sie unangemessen sein sollten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II), und bei jedem Nachfolgeantrag beginnen diese Fristen erneut. Somit müssen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den gesamten und jeden nachfolgenden Bewilligungszeitraum anerkannt werden, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.

vorläufige Bewilligung (§ 67 Abs. 4 SGB II)
Wenn Bewilligungen vorläufig erfolgen, dann generell für 6 Monate.
Über diese Bewilligungszeiträume entscheidet das Jobcenter grundsätzlich nur auf Antrag des ALG II Beziehers abschließend.
Hinweise:
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sollte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Antrag auf eine abschließende Entscheidung erfolgen.




Nachträge

Die Bundesregierung hat die o.g. Regelungen zum Sozialschutzpaket bis zum 31.12.2022 durch Rechtsverordnung vom 10. März 2022 (BGBl. Teil I Nr. 9, Seite 427) verlängert.




(Beitrag vollständig überarbeitet am 14.02.2022, ergänzt am 09.04.2022)
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