Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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Gast35872

Zitat von: robiwobi am 30. März 2020, 14:36:03Es gibt Hartz4 auch wenn Vermögen vorhanden ist
gab es ja schon immer, aber halt als Darlehn 

FoxiBRB

Guten Morgen,

wenn ich einen Denkfehler habe,bitte nicht steinigen  :scratch:

da die Auskunft was man auf dem Konto hat und auch welche Konten noch vorhanden sind inkl. PayPal usw. auf dem VM Zusatzblatt zum ALG 2 Antrag gemacht werden (zumindest bei uns im Jobcenter),dürfte damit die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge wegfallen.denn über diese könnte man ja auch eine Vermögensprüfung machen.

Glaube kaum das ein SB über einen Kontostand hinweg sieht.denn was auf dem Konto sich befindet ist ja Vermögen.

was auch dafür spricht sind die Automatische Weiterbewilligung.die würde doch gar nicht Automatisch gehen wenn doch wieder erst Unterlagen gefordert werden.....

Ob man Einkommen hat,gibt man ja schon auf dem EK Blatt an.(weißt es über Lohnabrechnung nach,den Zufluss kann man anhand der konkreten Buchung auf dem Konto nachweisen,ohne 3 oder 6 Monate vorzulegen)

bei uns werden die VM Blätter benutzt die auch die Arge auf ihrer Webseite bereitstellt.

nur beim VM Blatt steht bei Konten dabei das man Nachweise vorlegen soll,zb. Kontoauszüge.

sandy50j

Zitat von: Harald53 am 29. März 2020, 22:49:39
Da sind ja dem Betrug Tür und Tor geöffnet wenn das so sein sollte.
Dann könnte ja auch jeder der einer normalen Arbeit nachgeht einfach mal die 6 Monate das Harzt4 zusätzlich "mitnehmen"  :nea:

Ich kanns mir net vorstellen, das das so laufen soll. Aber gut wir werden sehen  :smile:
Im Moment ist überall die Tür für Betrug meilenweit offen.
Ein Versicherungsmakler im Homeoffice aus NRW hat die 9000,- Euro Soforthilfe bewilligt bekommen, und hat direkt erstmal die lange überfällige Klimaanlage fürs Büro geordert......


ibrahim

Erstanträge werden zunächst ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt (§ 67 Abs. 2 und 3 SGB II).

Habe erstantrag gestellt, aber die Vermögensauskunft wird dennoch gefragt (3 Mon Kontoauszug + Anlage VM + Vemieterbescheinigung + 3 Anlagen)
Dachte das der Vermögensauskunft bzw Kontoauszuge nicht gefragt werden?

Beziehe Meisterbafög in Höhe von 1120€ (KFW + Bagög) und habe es dementsprechend so angegeben.
Bin Verheiratet aber keine Kinder, meine Frau arbeutetr bis letzten Monat in Minijob, was leider auch nicht mehr geht da die AG sie nicht mehr beschäftigen konnte.

Nun will der JC + ein Nachweis das sie aufgrund der derzeitige Situation nicht mehr arbeiten kann.

Was ist nun richtig bitte

Die Prüfung ist ausgesetzt.
Du musst dennoch nachweisen das du hilfebedürftig bist.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

ibrahim

Danke 🌷

Was bedeutet denn Prüfung dann? Oder wie wurde es früher geprüft? Da ich das erste Mal diesen antragstelle.

Ottokar

Richtig ist § 67 Abs. 2 und 3 SGB II, der gilt aber erst für ab dem 27.03.2020 gestellten Anträge. Außerdem verwechselst du Vermögensauskunft mit Vermögensprüfung.
Und was Kontoauszüge betrifft, hatte ich hier schon geschrieben, dass diese nicht Bestandteil der Vermögensprüfung sind, sondern wegen des Generalverdachts möglichen Leistungsbetruges gefordert werden, der von staatlicher Seite aus gegenüber jedem Sozialleistungsbezieher angenommen wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


ibrahim

 lieben Dank auch was neues gelernt.

Da ich wie gesagt das erste Mal diesen antragstelle wollte ich noch einmal fragen würdest du mir ein Beispiel bezüglich vermögensauskunft and vermögensprüfung geben?

Zitat von: ibrahim am 01. April 2020, 12:06:30würdest du mir ein Beispiel bezüglich vermögensauskunft and vermögensprüfung geben?

Du beantwortest die Fragen in der Anlage VM wahrheitsgemäß  :clever:
Wenn Vermögen vorhanden ist, legst du der Anlage VM entsprechende Nachweise bei.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

FoxiBRB

Zitat von: Ottokar am 01. April 2020, 12:04:33
Richtig ist § 67 Abs. 2 und 3 SGB II, der gilt aber erst für ab dem 27.03.2020 gestellten Anträge. Außerdem verwechselst du Vermögensauskunft mit Vermögensprüfung.
Und was Kontoauszüge betrifft, hatte ich hier schon geschrieben, dass diese nicht Bestandteil der Vermögensprüfung sind, sondern wegen des Generalverdachts möglichen Leistungsbetruges gefordert werden, der von staatlicher Seite aus gegenüber jedem Sozialleistungsbezieher angenommen wird.


meines Wissens gilt das rückwirkend ab dem 01.03.2020 und nicht erst ab 27.03.2020......

so richtig kann das aber nicht sein was du sagst,denn über die 3 oder 6 Monate Vorlage der Kontoauszüge würde ja automatisch sehr wohl eine Vermögensprüfung stattfinden.erst recht wenn der SB nicht kurz drüber schaut sondern man die Kontoauszüge zur Zeit ja hinsenden müßte,und man so auch nicht weiß was der SB am Ende damit macht.

zumal man ohne die Vermögensprüfung gar nicht sagen kann,ob jemand wirklich Hilfebedürftig ist.

man kann ja auch vor 7 oder 4 Monaten (je nach dem Zeitraum den das JC vorgelegt haben will) 50000 Euro vom Konto abgehoben haben (nur als Beispiel) und dann würde man dies gar nicht mehr sehen in den 3 oder 6 Monaten.sondern eventuell nur die 1000 die man noch drauf gelassen hat.

das JC hat auch kein Anrecht,die Kopie der Kontoauszüge zu erhalten (dauerhaft) zur Einsicht ja (z.B. bei persönlicher Vorlage,was zur Zeit ja aber nicht geht)

außerdem würde sich das wie schon in einem anderen Post erwähnt habe beißen,mit der Automatischen WBA Bearbeitung,weil dann wieder erst Unterlagen angefordert werden müßten (Kontoauszüge) und das ganze dem Gedanken der Vereinfachten Bewilligung entgegenlaufen würde....

deshalb bin ich der Meinung das passt nicht so richtig was du sagst Ottokar.

davon abgesehen muß man natürlich trotzdem immer wahrheitsgemäße Angaben in der Anlage VM usw. machen,das ist selbstverständlich.

Ottokar

Das Gesetz ist am 27.03.2020 in Kraft getreten, ohne Rückwirkung und ohne Übergangsregelung, d.h. alle Regelungen des § 67 SGB II gelten - sofern nicht im Gesetz selbst anders geregelt - ab 27.03.2020.
Absatz 1 regelt, dass die Absätze 2 bis 4 - dort geht es um Neuanträge - für Bewilligungszeiträume anzuwenden sind, die im Zeitraum 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen.
Sofern also der Bescheid bereits vor dem 27.03.2020 erlassen wurde, ändert § 67 SGB II nichts daran. Nur für Anträge, über die noch nicht entschieden wurde, greift jetzt § 67 SGB II.

Zitat von: FoxiBRB am 01. April 2020, 14:52:03so richtig kann das aber nicht sein was du sagst,denn über die 3 oder 6 Monate Vorlage der Kontoauszüge würde ja automatisch sehr wohl eine Vermögensprüfung stattfinden.
Das sage nicht ich, sondern das Bundessozialgericht in B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 und in B 4 AS 10/08 R vom 19.02.2009.

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FoxiBRB

Zitat von: Ottokar am 01. April 2020, 14:59:31
Das Gesetz ist am 27.03.2020 in Kraft getreten, ohne Rückwirkung und ohne Übergangsregelung, d.h. alle Regelungen des § 67 SGB II gelten - sofern nicht im Gesetz selbst anders geregelt - ab 27.03.2020.
Absatz 1 regelt, dass die Absätze 2 bis 4 - dort geht es um Neuanträge - für Bewilligungszeiträume anzuwenden sind, die im Zeitraum 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen.

dann gilt das aber auch zumindest für Anträge die nach dem 01.03.2020 gestellt wurden.sonst ergibt das doch gar keinen Sinn.

denn alles was zwischen dem 01.03. und 31.03. als Antrag eingeht und nicht im Antrag für einen späteren Beginn beantragt wurde,gilt als ab 01.03. gestellt.....


hab erst danach deinen letzten Satz gelesen das für die bei denen am 27.03.2020 noch nicht entschieden wurde....das macht dann schon wieder eher Sinn,ja.

also kann es zwischen 01.03.2020 gestellt,aber darf am 27.03. noch nicht entschieden worden sein?

Ottokar

Es geht nicht um den Eingang des Neuantrages sondern den Beginn des Bewilligungszeitraumes.
Der am 27.03.2020 in Kraft getretene § 67 SGB II ändert aber nichts an der Rechtskraft von Bewilligungsbescheiden, die bereits vor dem 27.03.2020 ergangen sind.
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FoxiBRB

Zitat von: Ottokar am 01. April 2020, 15:13:20
Es geht nicht um den Eingang des Neuantrages sondern den Beginn des Bewilligungszeitraumes.
Der am 27.03.2020 in Kraft getretene § 67 SGB II ändert aber nichts an der Rechtskraft von Bewilligungsbescheiden, die bereits vor dem 27.03.2020 ergangen sind.

ja das meinte ich ja.

ein Beispiel :

Antrag am 15.03.2020 abgeben,dann gilt der Bewilligungszeitraum ja ab dem 01.03.2020.....dann dürfte dort ja schon die Nicht Vermögensprüfung gelten,sofern bis zum 27.03.2020 noch nicht darüber entschieden und bewilligt wurde?(und natürlich auch noch keine Vermögensprüfung statt fand)

Ottokar

Zitat von: FoxiBRB am 01. April 2020, 15:17:57Antrag am 15.03.2020 abgeben,dann gilt der Bewilligungszeitraum ja ab dem 01.03.2020.....dann dürfte dort ja schon die Nicht Vermögensprüfung gelten,sofern bis zum 27.03.2020 noch nicht darüber entschieden und bewilligt wurde?(und natürlich auch noch keine Vermögensprüfung statt fand)
korrekt
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