Keine Sanktionen bei Pflichtverstößen im Zeitraum 17.03.2020 bis 30.06.2020

Begonnen von Ottokar, 04. Juli 2020, 10:54:35

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Ottokar

Keine Sanktionen bei Pflichtverstößen im Zeitraum 17.03.2020 bis 30.06.2020

Aufgrund der von Bund und Ländern sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA) erlassenen Regelungen zum Infektionsschutz waren Jobcenter und Arbeitsagenturen spätestens ab dem 17.03.2020 für den Besucherverkehr geschlossen. Seit dem 01.07.2020 dürfen sie offiziell wieder für den Besucherverkehr geöffnet werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat diesbezüglich in Ihrer Weisung 202007004 vom 01.07.2020 nochmal klargestellt, dass für Pflichtverstöße, die während der Schließung der Jobcenter und Arbeitsagenturen erfolgten, wegen der fehlenden Möglichkeit persönlicher Anhörungen keine Sanktionen erlassen werden dürfen.
Bereits in der Weisung zum Sozialschutz-Paket vom 01.04.2020 hatte die BA diesen Sanktionsstopp verfügt (siehe Pkt. 2.15 ebd.), dieser betrifft alle im SGB II geregelten Sanktionstatbestände (§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II).

Bekanntermaßen entfalten die Weisungen der BA keine Rechtswirkung für Optionskommunen. Allerdings greift die rechtliche Grundlage, keine persönliche Anhörung nach § 24 SGB X wegen geschlossener Behörden, auch für Leistungsbezieher, die von einer Optionskommune betreut werden.

Wie uns berichtet wurde, haben einige geschlossene Jobcenter trotzdem Meldeaufforderungen an Leistungsbezieher versendet, oder verlangten die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten. Diese Forderungen dürften bereits aufgrund der Regelungen zum Infektionsschutz rechtswidrig gewesen sein.
Abgesehen davon darf deren Nichtbefolgen aus den o.g. Gründen nicht sanktioniert werden.
Jeder der eine Sanktion für Pflichtverstöße im Zeitraum 17.03.2020 bis 30.06.2020 erhalten hat oder noch erhält, sollte diese anfechten.



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