Erbe Ablauf

Begonnen von jeschik, 10. Januar 2021, 23:34:27

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jeschik

Zitat von: Gast48661 am 31. Oktober 2021, 23:06:08Was ist ein "Erbschaftanwärter" ? Das Erbrecht kennt sowas nicht.
Hab mich wohl Falsch ausgedrückt, irgendwie war mir der Begriff geläufig, danke für die Aufklärung.

Zitat von: Gast48661 am 31. Oktober 2021, 23:06:08Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34

    Obwohl jahrzente kein Kontakt besteht, müsste man den Kontakt mit dem Miterben aufbauen ?

Ja.

Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34

    Ansonsten hätte man keine Chance das Konto aufzulösen und könnte vorher nicht auf gelder des Kontos zugreifen ?

Richtig.
Die einzigste möglichkeit,ohne kontaktaufnahme, wäre dann eine verjährungsfrist zum pflichtteil oder dem gesetzlichen erbteil verstreichen zu lassen, um danach alleinig zugriff zu erhalten ?

Gast48661

Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 23:19:46Die einzigste möglichkeit,ohne kontaktaufnahme, wäre dann eine verjährungsfrist zum pflichtteil oder dem gesetzlichen erbteil verstreichen zu lassen, um danach alleinig zugriff zu erhalten ?
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe und hat mit dem Konto ohnehin nichts zu tun. Für die oder den Erben gibt es keine Verjährung. Derjenige ist kraft Gesetzes Erbe, sofern er die Erbschaft nicht ausschlägt. Dann besteht im Regelfall aber auch kein Anspruch mehr auf einen Pflichtteil oder sonstige Teile am Nachlass.

Gibt es denn überhaupt ein Testament? Denn nur dann kann es auch Pflichtteilsberechtigte geben.

jeschik

Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 07:03:38Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe und hat mit dem Konto ohnehin nichts zu tun.
Achso, das war mir garnicht so bewusst. Das heißt wenn es nur einen Pflichtteilberechtigten geben würde, hätte man auch so alleinigen Zugriff auf das Konto und könnte dieses auflösen.

Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 07:03:38
Gibt es denn überhaupt ein Testament? Denn nur dann kann es auch Pflichtteilsberechtigte geben.
Ja

Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 07:03:38Derjenige ist kraft Gesetzes Erbe, sofern er die Erbschaft nicht ausschlägt. Dann besteht im Regelfall aber auch kein Anspruch mehr auf einen Pflichtteil oder sonstige Teile am Nachlass.
Jemand der einen Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil annimmt, also nicht ausschlagen würde, ohne vorher Auskünfte zur genaueren Erbmasse eingeholt zu haben, wird es wahrscheinlich seltener geben nehme ich an oder ?

Und diese Auskünfte zur genaueren Erbmasse, erhält jemand nicht automatisch vom Nachlassgericht, sondern diese müssten bei dem Haupterben angefordert werden oder per beantragung eines Erbscheins ein Nachlassverzeichnis beim Gericht angefordert werden ?

Gast48661

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54Das heißt wenn es nur einen Pflichtteilberechtigten geben würde, hätte man auch so alleinigen Zugriff auf das Konto und könnte dieses auflösen.
Nein. Wenn man laut Testament der einzige Erbe ist, dann hat man auch alleinigen Zugriff. Zugriff hat, wer Erbe ist. Wer als gesetzlicher Erbe durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde, ist kein Erbe und hat ggf einen Pflichtteilsanspruch.

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54Jemand der einen Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil annimmt,
Man nimmt weder einen Pflichtteil noch ein Erbe an. Pflichtteilsberechtigter wird man durch Ausschluss von der Erbfolge und einen Pflichtteil kann man vom Erben einfordern. Eine Erbschaft fällt dem Erben kraft Gesetzes an. Für beides bedarf es keiner aktiven Annahme. Lediglich die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs muss aktiv gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Andernfalls verjährt der Anspruch

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54Und diese Auskünfte zur genaueren Erbmasse, erhält jemand nicht automatisch vom Nachlassgericht, sondern diese müssten bei dem Haupterben angefordert werden....
Ja.

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54.....oder per beantragung eines Erbscheins ein Nachlassverzeichnis beim Gericht angefordert werden ?
Nein. Das Nachlassgericht hat mit einem Pflichtteil und seiner Geltendmachung überhaupt nichts zu tun. Ein Erbschein kann auch nur vom Erben beantragt werden, aber auch dafür braucht es kein Nachlassverzeichnis.

jeschik

Danke dir RedChili!
Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 12:01:40
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54

    Das heißt wenn es nur einen Pflichtteilberechtigten geben würde, hätte man auch so alleinigen Zugriff auf das Konto und könnte dieses auflösen.

Nein. Wenn man laut Testament der einzige Erbe ist, dann hat man auch alleinigen Zugriff. Zugriff hat, wer Erbe ist. Wer als gesetzlicher Erbe durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde, ist kein Erbe und hat ggf einen Pflichtteilsanspruch.

Ich hatte nur mal gelesen, das für eine Kontoauflösung beide Erben zustimmen müssen. Aber das ein Pflichtteilberechtigter kein Erbe in dem Sinne mehr ist, da diesem nur ein Pflichtteil zusteht, das hatte ich garnicht auf dem Schirm, danke für die Aufklärung.
Das heißt nur wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt und zwei Parteien damit jeweils zum Erben werden, erst in dem Fall fordert die Bank für eine kontoauflösung die zustimmung beider erben.
Wie müßte solch eine Zustimmung eines Erben dann aussehen ?

Sheherazade

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 12:20:33
Das heißt nur wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt und zwei Parteien damit jeweils zum Erben werden, erst in dem Fall fordert die Bank für eine kontoauflösung die zustimmung beider erben.
Wie müßte solch eine Zustimmung eines Erben dann aussehen ?

Die Bank hat in der Regel Formulare für Erbengemeinschaften.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

jeschik

Zitat von: Sheherazade am 01. November 2021, 12:40:50
Die Bank hat in der Regel Formulare für Erbengemeinschaften.
Achso, danke Dir für die Info!

jeschik

Wenn jemand über das nachlassgericht benachrichtigt würde, das ihm ein pflichtteil zusteht, heißt dies dann auch immer das dieser pflichtteil schulden umfassen kann ? oder heißt pflichtteil automatisch, das jemand davon ausgehen kann, das hier ein vermögen und keine schulden zu erwarten sind ?

crazy

Nee, Sumne steht da nicht...Das ist Lotterie, wenn man drn Erblasser nicht gut kennt

jeschik

Und Auskunft über die genauere Erbmasse würde ein Pflichtteilsberechtigter nur vom Haupterben erhalten oder bekommt dieser auch genauere Auskünfte durch Nachfrage beim Nachlassgericht ?

Gast48661

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 19:10:07Wenn jemand über das nachlassgericht benachrichtigt würde, das ihm ein pflichtteil zusteht, heißt dies dann auch immer das dieser pflichtteil schulden umfassen kann ? oder heißt pflichtteil automatisch, das jemand davon ausgehen kann, das hier ein vermögen und keine schulden zu erwarten sind ?
Das Nachlassgericht erteilt, wenn überhaupt, nur allgemeine Informationen, da das Nachlassgericht keine Rechtsberatung duchführen darf. Wenn das Nachlassgericht also über einen eventuell zustehenden Pflichtteil informiert, ist das vermutlich ein Textbaustein im Rahmen der Testamentseröffnung und im dazugehörigen Anschreiben.

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 19:30:58Und Auskunft über die genauere Erbmasse würde ein Pflichtteilsberechtigter nur vom Haupterben erhalten
Die Frage wurde bereits beantwortet....

Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 19:30:58oder bekommt dieser auch genauere Auskünfte durch Nachfrage beim Nachlassgericht ?
Das Nachlassgericht weiß im Regelfall gar nicht, wie hoch der Nachlasswert ist, außer bei einem Erbscheinsverfahren, da der Antragsteller dabei den Nachlasswert mitteilen muss. Aber es braucht auch nicht jeder Erbe einen Erbschein. 

jeschik

Vielen Dank Dir RedChili !