Schüler PC / Endgeräte

Begonnen von KaMcDon, 28. April 2021, 10:26:15

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

KaMcDon

Hallo,

ich habe einen Antrag auf Übernahme eines Endgerätes für Sohn (14 Jahre) gestellt und der Antrag wurde abgelehnt, siehe Begrüdung.

1. Der Antrag wurde vorher gestellt, siehe Aufforderung zur Mithilfe
2. Der Kindsvater hat defintiv nicht den Laptop bezahlt, sondern ein Kollege, zumal dies ja auch der Rechnung ersichtlich ist.  :wand:

Könntet ihr mir bitte dein dem Widerspruch helfen bzgl der Paragrafen usw.? Daaaaaaaaaaaanke

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

crazy

Begründung ist doch wohl korrekt, oder?
Im Monat des Antrags muss man Leistungen beziehen.
Zudem, es gibt einen PC, den ihr vor Antragstellung bereits gekauft habt.
Der KV ist im Übrigen tatsächlich für Mehrbedarf zuständig. 

KaMcDon

Danke für die Rückmeldung, jedoch habe ich bis zum 31.03. Leistungen erhalten.

crazy

Im Monat des Antrags war aber April!?

Birgit63

Wer den PC gekauft hat, ist vollkommen egal. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung (zumal du nicht im Bezug warst) schon vorhanden.

KaMcDon

Vielen Dank für die vielen Rückmeldung.
Aus dem ersten Schreiben geht leider nicht das Datum hervor. Das Schreiben ist vom 09.04.2021, der Antrag wurde in der Woche vom 15.03. - 19.03.2021 abgegeben, natürlich ohne Nachweis, mein Fehler.  :weisnich:

NevAda

Vielleicht schilderst Du uns, was wann war.
-wann beantragt
-wann gekauft

KaMcDon

Gerne.
Der Antrag erfolge in der Woche vom 15.03. - 19.03.2021, jedoch ohne Nachweis. Danach kam die Aufforderung zur Mitwrkung am 09.04.2021 (Nachweis der Schule, Rechungs usw.). In der Zwischenzeit wurde der Laptop gekauft - Lieferdatum 31.03., dass Geld vorgestreckt - Rechnung nachgereicht.

Gast49498

Und wieso steht in dem zweiten Anhang ......Antrag vom 16.04.?

KaMcDon

Das frage ich mich ja auch. Und nun?

crazy

Pech, es sei denn Du kannst noch nachweisen, dass der Antrag im März gestellt wurde.
Außerdem ist eben vor Kauf der Antrag zu stellen und die Zustimmung abzuwarten.
Und der KV vorher zu verpflichten

KaMcDon

Zitat von: crazy am 28. April 2021, 13:16:50
Pech, es sei denn Du kannst noch nachweisen, dass der Antrag im März gestellt wurde.
Außerdem ist eben vor Kauf der Antrag zu stellen und die Zustimmung abzuwarten.
Und der KV vorher zu verpflichten

Vielleicht könnte man auch in einem angemessenen Ton antworten? Danke trotzdem für die Antwort.

JensM1

Es scheint sich um eine gemeinsame Einrichtung zu handeln, die der Weisungslage der BA unterworfen ist. Beziehe dich auf die entsprechende Weisung der BA zu digitalen Endgeräten (Weisung 202102001, bitte selbst mal googeln)

Du musst nachweisen bzw ausreichend begründen, dass du die Kosten übernommen hast, nicht der Kindsvater, und dass der Bedarf bestanden hat (Schulbescheinigung). Da es sich um Bedarfe aus 03/21 handelt und die Weisung die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung ganz klar bejaht, ist die verspätete Antragstellung, sofern frühere Beantragung von dir nicht nachweisbar (Tipp: Bitte doch mal um eine Kopie deines Antrages mit aufgedrucktem Scandatum, den hat jedes eingescannte Schriftstück), unschädlich.

KaMcDon

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom XX:XX:XX ein.

Beweggründe:

1.   Ein entsprechender Mehrbedarf wurde per Antrag vom 16.XX.XXXX durch mich angezeigt, somit ist das im Bescheid genannte Antragsdatum - 16.XX.XXXX, nicht korrekt.

2.   In Ihrem Schriftsatz vom 09.XX.XXXX haben Sie mich zur Mitwirkung aufgefordert, welcher ich am 16.XX.XXXX nachgekommen bin, um die Unabweisbarkeit darzulegen. Hierzu wurden alle dafür notwendigen Unterlagen dargereicht.

Ich verweise auf folgende Weisung der BA:
Laufende Nummer:      202102001
Geschäftszeichen:      GR 1- II-1900

Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit; je nach Lage des Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.

3.   Der Antrag des Mehrbedarfs wurde im Leistungsbezugszeitraum gestellt.

4.   Die Feststellung, der Kindsvater meines Sohnes: XXXX, wäre in Vorleistung bzgl. des Endgerätes gegangen, ist nicht korrekt und wäre auch nicht von Belang.

Ich verweise auf folgende Weisung der BA:
Laufende Nummer:      202102001
Geschäftszeichen:      GR 1- II-1900

Als ,,Zuwendung Dritter" kommt hier insbesondere die Ausleihe eines Schulcomputers in Betracht.

Einer Antwort von Ihrer Seite sehe ich bis zum XX.XX.XXXX entgegen.

Ginge dies so in Ordnung?

Haribo

Was noch dazu kommt beim Ausleihen.... 400 Euro Eigenanteil bei Schaden. Den kann wohl kaum einer mit H4 bezahlen. Und die Dinger fallen nun mal runter.