Barauszahlung der Leistung

Begonnen von Sozialschmarotzer, 22. Oktober 2021, 14:59:13

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Sozialschmarotzer

Hallo.

Zu Ottokars Beitrag "Leistungspflicht des Leistungsträgers « am: 15. November 2008, 12:55:24 »" und der darin erwähnten möglichen Klage beim zuständigen LG habe ich eine Frage:

Meine damalige Bank wollte mich (vor allem aber wohl mein P-Konto) loswerden und kündigte darum die Bankverbindung (und das obwohl die hierfür im Gesetz genannten Voraussetzungen NICHT erfüllt waren). Bis ich dann endlich wieder ein neues Konto hatte, wurden mir die ALG2-Leistungen von 6/19 bis 8/19 per Postbarscheck zugestellt, woraufhin ich die Erstattung der Kosten, die mir mit Ausstellung und Einlösung der Schecks entstanden (auch Fahrtkosten zur 10 km entfernten Postfiliale) beantragte. Aber "natürlich" wurde dieser Antrag damals abgelehnt.

Das bringt mich zu meiner Frage: Kann besagte Klage gegen das JC JETZT NOCH eingereicht werden, oder ist der Anspruch bereits verjährt?

Herzlichen Dank im Voraus
Stefan

Ottokar

#1
Ich vermute mal du meinst den Ratgeber "Leistungspflicht des Leistungsträgers" und dort den Absatz "Schadenersatz"?
Hier greift die Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB.
Die Frist beginnt hier mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Lt. deinen Angaben geht es um Schäden aus dem Jahr 2019, die 3jährige Verjährung beginnt hier am 01.01.2020 und endet mit Ablauf des 31.12.2022.

Eine Klage würde imho abgewiesen, da
1. der Verursacher hier nicht das JC war, sondern die Bank, die unzulässig das Konto gekündigt hatte, und
2. Kosten für die Einlösung von Leistungsschecks mangels rechtlicher Grundlage nicht erstattungsfähig sind.

Nur wenn es dem JC nachweislich möglich gewesen wäre, die Leistung auch in Bar auszuzahlen, wäre eine Klage hier überhaupt zulässig.
Ob sie wegen 2x 6€ Gebühren Sinn macht, ist eine andere Frage.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast50147

Lese § 45 SGB 1 Abs. 1 - sind das nicht 4 Jahre?

Ottokar

Dem TE geht es um die Kosten der Scheckeinlösung, die haben nichts mit § 45 SGB X zu tun.
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Gast50147

Sozialrecht ist nicht meine Stärke. Aber ich dachte dass die Kosten der Scheckeinlösung auch Sozialleistungen sind weil die Scheckauszahlung und Einlösung rechtlich ja eine elementare Einheit darstellt.

Ottokar

In § 42 Abs. 3 SGB II geht es nur um die Kosten des JC für die Ausstellung des Schecks, nicht um die Kosten der Einlösung, die von der Bank erhoben werden.
Die Kosten der Einlösung muss der Leistungsempfänger selbst tragen.
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Gast50147

Zitat von: Ottokar am 22. Oktober 2021, 15:39:20Die Kosten der Einlösung muss der Leistungsempfänger selbst tragen.
Stimmt du hast recht. Hatte ja vor vielen Jahren selbst Nachzahlungen per Scheck erhalten. Einlösung bei der Postbank kostete soweit ich noch weiß 6,50 €/DM?