Erbe als Einkommen Sozialschutzpaket -Wie entscheiden?

Begonnen von EllaSch, 31. August 2021, 15:21:01

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EllaSch

Liebe Forums-Mitglieder,

zum 1. November 2020 ist für den Zeitraum bis Ende April 2021 ALG2 bewilligt worden. Abzüglich des 450,-€ Minijobs.
Ende Dezember 2021 ist ein Erbe von 7000,-€ als Einkommen berechnet worden. Und zwar verteilt auf 6 Monate. So dass  im Durchschnitt ein paar EUR darüber waren und zum Febr. 2021 kein ALG2 mehr bezahlt worden ist. Die ursprüngliche Bewilligung wurde damit aufgehoben. Das ist soweit o.k. und nachvollziehbar.

Erst etwas später durch zufällige Nachfrage erfuhr der Betroffene, dass die Leistungsabteilung die weitere Anbindung Arbeitsvermittlung über die ABC-Vermittlung zur Arbeitsvermittlung nach dem Teilhabechancengesetz gecancelt hatte aus dem Grund Wegfall der Hilfsbedürftigkeit. Über eine andere Zuständigkeit bei der gewünschten Arbeitssuche wurde nicht informiert.

Zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung war die Laufzeit des Minijobs befristet auf Ende März 2021 mit letzter Entgelt-Auszahlung im April 2021. Im März 2021 wurde dieser um ein weiteres Jahr verlängert.

Die weitere Recherche im Jobcenter Login ergab, dass auch kein anderer Arbeitsvermittler benannt worden war trotz des alten Wissens der Leistungsabteilung, dass der Minijob ja Ende März endet. Der Betroffene änderte auf seinem JobcenterKonto nun den Eintrag der Laufzeit des Minijobs.

Kurz darauf kam per Post eine Aufforderung Einkommen aus einer Selbstständigkeit in Rahmen einer EKS für 6 Monate einzutragen. Der Name und die Bedarfsnummer waren maschinell bereits eingetragen, aber kein Bewilligungszeitraum. Diesem, entsprach der Betroffene nicht, weil es ja nicht auf seine Situation zutraf.

Nun im August 2021 dann die Information, dass der Zeitraum vom 01.11.20-31.01.21 in den Zeitraum des Sozialschutzpakets fällt und besonderen Schutz geniesst. "sollten sie eine endgültige Bewilligung wünschen, so resultiert hieraus entweder eine Rückforderung oder eine Nachzahlung. lm Falle, dass Sie keine endqültige Bewilligung wünschen, so gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig".

Ich habe den Eindruck, dass hier wichtige Informationen für eine Entscheidungsfindung, die für den Betroffenen wirtschaftlich am Günstigsten sind, fehlen. Oder sollte man nachfragen?

Das Schreiben schließt mit "Bitte teilen Sie mir lhre Entscheidung bis zum 03.09.2021 mit.
Erfolgt keine Rückmeldung, so bleibt das Einkommen wie bei vorläufiger Bewilligung unverändert. Bitte beachten sie: Nachträgliche Anderungen, die sich auf die Leistungen auswirken, sind dieser Regelung nicht betroffen."

Ist es überhaupt zumutbar, dass der Betroffene wählt zwischen potentieller Nachzahlung ( dass bedeutet, dass das Amt    an den Betroffenen noch etwas auszahlt, oder?) und Rückforderung?

Würde die Rechtsabteilung des Jobcenters mit konkreten Zahlen helfen können? Hat jemand von Euch im Forum Ratschläge oder sogar ähnliche Erfahrungen gemacht?

Lieben Dank im Voraus für jede helfende Antwort!

Fettnäpfchen

EllaSch

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 15:21:01Ende Dezember 2021 ist ein Erbe von 7000,-€ als Einkommen berechnet worden.
Offensichtlich ein Schreibfehler von Dir aber der Zufluß von 7000.- ist korrekt?

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 15:21:01Über eine andere Zuständigkeit bei der gewünschten Arbeitssuche wurde nicht informiert.
Welche denn, dass JC vermittelt eher in Maßnahmen, ansonsten gibt es Vermittlungsvorschläge sofern das JC etwas hat das den Anforderungen eines eLB entspricht.

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 15:21:01Der Betroffene änderte auf seinem JobcenterKonto nun den Eintrag der Laufzeit des Minijobs.
Wenn das geht, wusste ich gar nicht ich kenne nur den Weg der Veränderungsmitteilung.
Also in dem Sinne das SB so etwas registriert. Die kennen ja selten mal die Akte Ihrer Kunden.

Wie kommt es dazu:
Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 15:21:01
Kurz darauf kam per Post eine Aufforderung Einkommen aus einer Selbstständigkeit in Rahmen einer EKS für 6 Monate einzutragen.
Was hat da jetzt eine Selbstständigkeit zu suchen?

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 15:21:01Nun im August 2021 dann die Information, dass der Zeitraum vom 01.11.20-31.01.21 in den Zeitraum des Sozialschutzpakets fällt und besonderen Schutz geniesst. "sollten sie eine endgültige Bewilligung wünschen, so resultiert hieraus entweder eine Rückforderung oder eine Nachzahlung. lm Falle, dass Sie keine endqültige Bewilligung wünschen, so gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig"
Dass ist der kurze Zeitraum in dem man keine endgültige Berechnung vom JC verlangen musste. Hätte man nachzahlen müssen hätte man das Geld ohne die endgültige Berechnung behalten können hätte man noch Anspruch würde man aber auch nichts bekommen.> Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
ZitatAnträge
Anträge, dazu gehören sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Weiterbewilligung, werden zunächst ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt (§ 67 Abs. 2 und 3 SGB II).
Diese Prüfungen erfolgen erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ab dem 7. Bewilligungsmonat.
Diese Aussetzung der Vermögensprüfung gilt für alle Erst- und Folgeanträge, die innerhalb der in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Frist gestellt werden/wurden. Eine erstmalige Vermögensprüfung kann somit erstmals nach dem Ende dieser Frist und nur für die Zukunft erfolgen.
Unabhängig davon sind natürlich Überprüfungen wegen falscher Angaben zum Vermögen bei Antragstellung möglich und zulässig.
Die Bewilligung erfolgt für ein Jahr, bei vorläufiger Bewilligung für sechs Monate (§ 67 Abs. 4 SGB II).
Bei vorläufiger Bewilligung ist nach deren Ablauf ein Antrag auf eine abschließende Entscheidung erforderlich, da diese andernfalls nicht erfolgt, was für Antragsteller erhebliche rechtliche Nachteile bedeuten kann.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

EllaSch

#2
Vielen Dank! Fettnäpfchen,



ZitatOffensichtlich ein Schreibfehler von Dir aber der Zufluß von 7000.- ist korrekt?

Nein, das ist kein Schreibfehler.

Der Betroffene erhielt als Erbe eine einmalige Auszahlung von 7.000,- € im Bewilligungszeitraum ab dem 01.11.2020. Dieser Zufluss im Monat Dezember 2020 wurde als Einkommen gewertet/berechnet - wie auch immer.

ZitatWas hat da jetzt eine Selbstständigkeit zu suchen?

Diese Frage - wie es zu diese Annahme vom Jobcenter kam - wurde auch schriftlich gestellt, als Reaktion auf die Aufforderung, eine EKS auszufüllen. Unter anderem wurde meiner Kenntnis nach auch darum gebeten, die Abgrenzung eines solchen einmaligen Einkommens aufgrund dem Erbfall gegenüber regelmäßigem Einkommen zu erläutern. Denn nur ein regelmäßiges nachhaltig auskömmliches Einkommen begründet ja nachvollziehbar eine "Abbestellung" der Arbeitsvermittlung eines voll Erwerbsfähigen, oder?




EllaSch

ZitatBei vorläufiger Bewilligung ist nach deren Ablauf ein Antrag auf eine abschließende Entscheidung erforderlich, da diese andernfalls nicht erfolgt, was für Antragsteller erhebliche rechtliche Nachteile bedeuten kann.

Vielen Dank für den wertvollen Hinweis @Fettnäpfchen!

Mir war nur bekannt, dass das Amt stets selbst nach Ablauf einer gewissen Zeit die Umwandlung einer vorläufigen in eine abschließende Bewilligung vornimmt.

Was hat das für einen Sinn, dass der Betroffene selbst den Antrag stellt? Insbesondere, wenn bei versehentlicher Nichtbeachtung/Unterlassung erhebliche rechtliche Nachteile die Konsequenz sein können. Da ist ja schon fast eine Falltür mit verbunden? Zumal in dem Schreiben jegliche Information zu möglichen Folgen fehlt. Und welche Nachteile können das sein?


Deadpool

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 16:25:38Was hat das für einen Sinn, dass der Betroffene selbst den Antrag stellt?

Das hat der Gesetzgeber als Verwaltungsvereinfachung gedacht, da damit zu rechnen war, dass sich mit den Corona Sonderregelungen die Anzahl der Alg 2 Anträge stark erhöht, nicht aber das Personal in den JCs.

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 16:25:38Zumal in dem Schreiben jegliche Information zu möglichen Folgen fehlt.

Stimmt doch nicht:

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 15:21:01"sollten sie eine endgültige Bewilligung wünschen, so resultiert hieraus entweder eine Rückforderung oder eine Nachzahlung. lm Falle, dass Sie keine endqültige Bewilligung wünschen, so gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig".

Es kann eine Nachzahlung geben, es kann zu einer Erstattungsforderung kommen oder es bleibt, wie es ist.

Das sind die Folgen.

Fettnäpfchen

EllaSch

Du hast offensichtlich Änderungen in den Beiträgen hier vorgenommen, stehen da neue Fragen dabei? Bis auf die die von Deadpool beantwortet wurde.

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 16:03:27Nein, das ist kein Schreibfehler.
Naja Dezember 2021 ist ja noch nicht  :grins:

Zitat von: EllaSch am 31. August 2021, 16:03:27Diese Frage - wie es zu diese Annahme vom Jobcenter kam - wurde auch schriftlich gestellt, als Reaktion auf die Aufforderung, eine EKS auszufüllen. Unter anderem wurde meiner Kenntnis nach auch darum gebeten, die Abgrenzung eines solchen einmaligen Einkommens aufgrund dem Erbfall gegenüber regelmäßigem Einkommen zu erläutern.
Seit wann wartet der Betroffene auf die Antwort? Eine Selbstständigkeit liegt definitiv nicht vor wenn ich die Beiträge lese und für einen 450.- Job sollte eigentl. mtl. korrekt abgerechnet werden.

MfG FN
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EllaSch


Hallo Fettnäpfchen,

upsala,

nun erkenne ich den Schreibfehler. Dez. 2020, klar.

Der Betroffene wartet auf Antwort, weil er der Annahme ist, dass er zu einer Auskunft zum Thema, was die Leistungsabteilung angeschnitten hat, Information oder Erläuterung erwarten darf.

Ich erkenne jetzt, dass konkrete Berechnungen mit Zahlen nicht zu erwarten sind.

Also ist es wohl am Besten, dem Betroffenen zu einer entsprechenden Formulierung zu raten. Beispielsweise die
Entscheidung für
Zitatdie wirtschaftlich günstigste Lösung.
Falls es Nachzahlung zu erwarten gäbe, entscheidet sich der Betroffene dafür. Falls nicht, dann die zweite Entscheidungsoption, dass alles bleibt wie es ist.

Den Vergleich mit den konkreten Zahlen kann ja dann der Jobcenter vornehmen, und im Sinne/dem Wunsch dem Betroffenen nach den Fall abschließend bearbeiten.





Fettnäpfchen

EllaSch

Zitat von: EllaSch am 01. September 2021, 14:15:34Falls es Nachzahlung zu erwarten gäbe, entscheidet sich der Betroffene dafür. Falls nicht, dann die zweite Entscheidungsoption, dass alles bleibt wie es ist.

Den Vergleich mit den konkreten Zahlen kann ja dann der Jobcenter vornehmen, und im Sinne/dem Wunsch dem Betroffenen nach den Fall abschließend bearbeiten.
Für so etwas interessieren sich JC und/oder SB leider nicht.
Entweder es wird bei feststehendem und gleichbleibendem monatl. Gehalt korrekt abgerechnet oder eben nicht. Da wird dann meist zuviel Einkommen herangezogen und beim eLB ebntseht dadurch eine mtl. Bedarfsunterdeckung die erst bei vorläufigen Bescheiden nach Antragstellung zum "Rechnungsabschluss" vorgenommen wird.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
und wenn du mal den Text des unten stewhenden Widerspruches liest dann stehen da auch die passenden § und Begründungen dabei.
Widerspruch gegen Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens

MfG FN
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EllaSch

Liebes Fettnäpfchen,

fast scheint es mir, Du kennst das Jobcenter als Mitarbeiter.

Ich denke, es ist rechtswidrig, von jemandem Entscheidungen zu verlangen, ohne umfassende Aufklärung und Information.
Man kann von dem Normalverbraucher nicht erwarten, dass er sich genau auskennt, wie verlangt.

Es wäre besser gewesen, der Betroffene könnte lesen, ob da steht Entscheidung a) 0-50 € Nachzahlung, Entscheidung b) 0-50 € Rückforderung. Je nachdem, ob man das Sozialschutzpaket in Anspruch nimmt oder nicht.

Du  gehst doch auch nicht zum Allgemeinarzt und der fragt Dich nach Deiner Vorstellung Deines Falls, ob Du lieber zum Verhaltenstherapeut willst oder zum Augenarzt. Und je nach Deiner Entscheidung blüht Dir eine Blickdiagnose mit Konsequenzen oder Perspektiven. Und dabei kann es zur Arztrechnung kommen oder dem Anspruch auf Schadensersatz.




MfG

Yavanna

Zitat von: EllaSch am 05. September 2021, 15:19:21
Es wäre besser gewesen, der Betroffene könnte lesen, ob da steht Entscheidung a) 0-50 € Nachzahlung, Entscheidung b) 0-50 € Rückforderung. Je nachdem, ob man das Sozialschutzpaket in Anspruch nimmt oder nicht.

Um eine solche Aussage zu treffen, müsste der SB erst alle Unterlagen vom LE anfordern und eine konkrete Berechnung durchführen. Dann wäre ja nichts mehr vereinfacht. Es soll ja auch weniger Aufwand für die JC bedeuten. Und stell dir mal bitte den Shitstorm vor, wenn alle vorläufig bewilligten in dem Zeitraum doch Anforderungen zur Abrechnung erhalten hätten.

Fettnäpfchen

EllaSch

:ironie:
Zitat von: EllaSch am 05. September 2021, 15:19:21fast scheint es mir, Du kennst das Jobcenter als Mitarbeiter.
Dann kann ich nur empfehlen nicht auf meinen Beitrag zu achten denn das wäre ja vom "Klassenfeind" und was will man da erwarten.
Dafür hätte ich noch `nen anderen Tipp. Am besten fängst du bei deinem JC als AV an dann kannst du es ja so machen wie du es für richtig empfindest.:ironie: (Ende)

MfG FN
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EllaSch

Danke, Fettnäpfchen!

Inzwischen liegen konkrete Zahlen vor.
Beim Minijob war 450 brutto = 450 netto in Abzug/in die Verrechnung gebracht.
Das stimmt so nicht. Wurde aber vom Betroffenen auch im Jahr zuvor nicht erkannt.

Naja, nun wissen wir, was in so einem Fall blüht. Bedeutet Vorsorge bei der nächsten Erbschaft, sollte es diese geben und der Betroffene dabei wieder auf Arbeitssuche ist.