Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Gutschrift des Stromanbieters

Begonnen von Juljul, 11. August 2021, 12:18:38

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Juljul

Hallo,

für eine BG wird seit Ende März 2021 ALG2 gewährt.

Anfang Juli 2021 wurde eine Gutschrift des Stromanbieters überwiesen. Etwas weniger als drei Monatsabschläge. Die Jahresabrechnung lief von Mai 2020 bis Mai 2021.
Da bei Einzug der BG (Mai 2020) nicht gesagt werden konnte, wie hoch der Verbrauch ist, hat die BG etwas mehr als üblich angesetzt. Warmwasser wird durch Durchlauferhitzer erzeugt, wofür die BG keine Erfahrungswerte hat.

Beim Weiterbewilligungsantrag müssen nun Kontoauszüge eingereicht werden. Natürlich ist dort der Betrag ersichtlich.

Die Fragen dazu:
Wird das Guthaben auf den ausgezahlten Betrag für Juli angerechnet? In voller Höhe (ca. 200 Euro)?
Hätte die BG die Überweisung der Gutschrift extra melden müssen? Falls ja, muss die BG mit einer Strafverfolgung rechnen, weil sie es nicht getan hat?


Es wurde noch nie nach Abrechnungen gefragt. Jetzt ja eigentlich auch nicht.
Der BG war nicht bekannt, dass erstattete "Stromkosten" als Einkommen zu werten sind. Vor allem, weil diese zum größten Teil nicht aus der ALG2-Leistungen bezahlt wurden.

Es geht nicht um eine Überzahlung, die es auf jeden Fall gegeben hat, da ein BG-Mitglied eine Arbeit aufgenommen hat und im Juli einen Abschlagslohn erhalten hat. Das wurde auch alles nachweislich gemeldet.

Die BG glaubt, einen Fehler und damit einen Sozialbetrug begangen zu haben. Der Stromverbrauch an sich ist wahrscheinlich etwas unter dem Durchschnittsverbrauch (1900 kwh, zwei Personen). In der vorherigen Wohnung gleicher Größe, aber ohne Durchlauferhitzer, lag der Verbrauch bei ca. 2300 kwh.

Würdet ihr raten, die Kontoauszüge kommentarlos einzureichen oder direkt auf die Rückzahlung hinzuweisen?

Für die BG ist das alles sehr neu und unangenehm. Mit der Erkenntnis, dass Strom Rückerstattungen zu melden sind und genau das aus Unwissenheit nicht getan wurde, ist es noch unangenehmer.

Die Sachbearbeiterin ist sehr freundlich und immer hilfsbereit gewesen. Sollte sie im Vorfeld kontaktiert werden wg der Gutschrift, bevor die Kontoauszüge eingereicht werden? Diese gehen ja an die Leistungsabteilung, oder?

Danke für die Unterstützung!

Sheherazade

Zitat von: Juljul am 11. August 2021, 12:18:38
Der BG war nicht bekannt, dass erstattete "Stromkosten" als Einkommen zu werten sind.

Sind sie ja auch nicht, Haushaltsstrom wird aus dem Regelsatz bezahlt, ergo sind Erstattungen auch kein Einkommen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Juljul

Das habe ich gehofft, aber gelesen, dass es angerechnet wird, wenn die Stromkosten nicht durch ALG2 bestritten wurden (trifft auf 10,5 Monate zu) oder wenn die Stromkosten durch externe Warmwasserbereitung entstehen (trifft zu).

Wir erhalten ja auch 18,xx Euro extra für die Durchlauferhitzer.

Sheherazade

Dann hast du was falsches gelesen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Juljul

Alles klar, danke dir, Sheherrazade.

Dann schicke ich einfach nur die nachzureichenden Auszüge ab, wie geplant bevor ich auf die Idee kam "Strom Erstattung Hartz4" zu googeln.

Sheherazade

Mach das. Solltest du etwas anderes mitgeteilt bekommen, meld dich einfach wieder hier.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

jens123

Auf jeden Fall ist diese Rückerstattung kein Einkommen, der Stromkunde ist ja nur in eine Art Vorleistung für zu erwartenden bzw. geschätzten Verbrauch gegangen. Im Grunde war der überzahlte Betrag ein kostenfreier Kredit für den Stromversorger, da er dafür nie eine Leistung erbracht oder Zinsen gezahlt hat.

Falls überhaupt, könnte das JC wohl nur einen anteiligen Betrag verrechnen, wenn ein Stromzuschuss für die WW-Aufbereitung gezahlt wurde.

Shan

Selbst mit Durchlauferhitzer hat man nichts von der Gutschrift abzudrücken. Das bisschen was man für den Boiler zusätzlich bekommt deckt sicher nicht die realen Kosten, die bei Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung in voller Höhe übernommen werden. Ich hatte früher in meiner alten Wohnung immer hohe Gutschriften weil ich jährlich gewechselt habe und immer noch schön Neukundenrabatte auf die Rechnung mitgenommen habe.

Gast50147

Zitat von: Shan am 18. August 2021, 18:42:53hohe Gutschriften weil ich jährlich gewechselt habe und immer noch schön Neukundenrabatte auf die Rechnung mitgenommen habe.
Der Neukundenrabatt ist aber Einkommen und wird auf den RS angerechnet - soviel ich weiß

Sheherazade

Nein, nur bei Auszahlung.

Zitat von: Shan am 18. August 2021, 18:42:53immer noch schön Neukundenrabatte auf die Rechnung mitgenommen habe.

Hierbei gibt es kein Einkommen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast50147

Das hast du vermutlich gelesen
Bundessozialgericht vom 15.10.2020

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers abgelehnt. Der Strombonus ist als zugeflossenes und in der Verwendung nicht gebundenes Einkommen anzurechnen. Der Kläger erhielt den Bonus als einmalige Wechselprämie – unabhängig vom Stromverbrauch. Insofern sei die Prämie nicht auf Einsparungen beim Haushaltsverbrauch zurückzuführen und dadurch auf Hartz IV anzurechnen (BSG, Urteil v. 14.10.2020, Az.: B 4 AS 14/20 R).

Das betrifft aber nur den Wechselbinus, nicht das Guthaben aus überzahlten Abschlag der aus dem Regelsatz erfolgt.

Sheherazade

Und wenn du mal Quellen verlinken würdest, könnten alle anderen auch lesen, was du überlesen hast und wir müssten hier nicht wieder seitenweise schreddern um deine Falschaussagen zu korrigieren.

ZitatDieser Bonus ist dem Girokonto der Ehefrau des Klägers am 2.5.2018 gutgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Alg II für den Monat Mai 2018 bereits ausgezahlt.

Quelle

@ Shan hat geschrieben, dass der Bonus auch auf der Rechnung verrechnet wurde, er schrieb nicht von Auszahlung.

Außerdem steht es sogar in deinem Beitrag
Zitat von: Gast50147 am 19. August 2021, 09:50:35Der Strombonus ist als zugeflossenes und in der Verwendung nicht gebundenes Einkommen anzurechnen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

onehitwonder

Hier geht ja wieder einiges durcheinander, weil zwei User unterschiedliche Sachverhalte beschreiben.

Zitat von: Juljul am 11. August 2021, 12:18:38Anfang Juli 2021 wurde eine Gutschrift des Stromanbieters überwiesen.
Der TE redet von Gutschrift auf dem Girokonto. Das ist selbstverständlich Einkommen.


Zitat von: Shan am 18. August 2021, 18:42:53hohe Gutschriften weil ich jährlich gewechselt habe und immer noch schön Neukundenrabatte auf die Rechnung mitgenommen habe
Verrechnungen eines solchen Bonus mit der nächsten Rechnung sind kein Einkommen.


EDIT: Sheherazade war schneller.

Gast50147

Zitat von: onehitwonder am 19. August 2021, 10:25:30Verrechnungen eines solchen Bonus mit der nächsten Rechnung sind kein Einkommen.
Doch - bei Auszahlung was meist am Jahresende der Fall ist.

Zitat von: Sheherazade am 19. August 2021, 10:20:20Und wenn du mal Quellen verlinken würdest
Wenn dir die BSG Entscheidung als Quelle nicht reicht ist das echt dein Problem.
Zitat von: Gast50147 am 19. August 2021, 09:50:35(BSG, Urteil v. 14.10.2020, Az.: B 4 AS 14/20 R).

Sheherazade

Blödsinn. Rückzahlungen aus Haushaltsstrom sind ohnehin kein Einkommen.

Ist es jetzt mal gut mit deiner Rechthaberei? Laufend beantwortest du nicht gestellte Fragen und schredderst regelmäßig jeden Thread damit.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"