JC Aufforderung zur Mitwirkung und vorläufigen Einstellung von Leistungen

Begonnen von nimra, 23. März 2022, 12:40:03

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nimra

Ich habe folgendes Problem, am 15.03.22 erhielt ich eine vom JC eine Aufforderung zur Mitwirkung und am gleichen Tag ein Schreiben zur vorläufigen Einstellung von Leistungen. Ist dieses möglich die Leistungen sofort einzustellen oder ist das ein Verstoß gegen, das SGB2 ?[/b]

Hintergrund ist, dass meine Frau zum 01.04.2022 eine Stelle als Haushaltshilfe annimmt, die bei der Minijobzentrale angemeldet wird, und monatlich 200 € verdient, bei einem Stundenlohn von 14 €.Das JC forderte uns im Scheiben vom 15.03.22 auf, einen Arbeitsvertrag vorzulegen. Meine Frau hat einen Arbeitsvertrag von der Minijobzentrale ausdrucken lassen und diesen ausgefüllt der Arbeitgeberin vorgelegt.

Die Arbeitgeberin ist schon älter und hat meiner Frau mitgeteilt, dass Ihr ein Arbeitsvertrag zu kompliziert sie und sie diesen auch nicht verstehen würde. Eine Anmeldung bei der Minijobzentrale wäre mögliche, ein Arbeitsvertrag nicht, ansonsten würde die Stelle jemand anderes bekommen. Wie soll sich meine Frau verhallten? Besten Dank im Voraus!

justine1992

Zitat von: nimra am 23. März 2022, 12:40:03am 15.03.22 erhielt ich eine vom JC eine Aufforderung zur Mitwirkung und am gleichen Tag ein Schreiben zur vorläufigen Einstellung von Leistungen
Warum? Was hat Deine frau denn dem JC mitgeteilt?

Zitat von: nimra am 23. März 2022, 12:40:03Die Arbeitgeberin ist schon älter und hat meiner Frau mitgeteilt, dass Ihr ein Arbeitsvertrag zu kompliziert sie und sie diesen auch nicht verstehen würde. Eine Anmeldung bei der Minijobzentrale wäre mögliche, ein Arbeitsvertrag nicht, ansonsten würde die Stelle jemand anderes bekommen.
Sie haben doch mündlich etwas vereinbart. Genau das würde ich aufschreiben (umgangssprachlich, nicht auf Juristisch). Frau n unterstützt Frau AG im Haushalt. Sie kommt jede Woche am Mo um 14:00 und arbeitet so viel wie anfällt, mindestens eine Stunde pro Woche. Dafür kriegt Frau n von Frau AG 14 Euro/Stunde, die bar ausgezahlt werden.
Frau AG meldet Frau n bei der Minijobzentrale an.
Alles weitere ist wie gesetzlich geregelt.

Mehr braucht es nicht. (Mein neuer AV ist 19 Seiten lang...)
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Meph1977

Die Einstellung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlicht rechtswidrig. Die Arbeitsaufnahme ist keine Tatsache die eine Einstellung rechtfertigt. Die Tatsache die es rechtfertigt ist der Erste Lohnzufluss. Dieser kann nicht durch einen Arbeitsvertrag nachgewiesen werden die Forderung nach dem selben ist somit auch rechtswidrig.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

nimra

Zitat von: justine1992 am 23. März 2022, 12:52:17
Zitat von: nimra am 23. März 2022, 12:40:03am 15.03.22 erhielt ich eine vom JC eine Aufforderung zur Mitwirkung und am gleichen Tag ein Schreiben zur vorläufigen Einstellung von Leistungen
Warum? Was hat Deine frau denn dem JC mitgeteilt?

Ich habe eine weitere Stelle als Reinigungskraft ab dem 01.04.2022 angenommen, die bei der Minijobzentrale angemeldet wird, dadurch werde ich sozialabgabenpflichtig. Monatlich verdiene ich bei der Arbeitsstelle € 200.

Zitat von: nimra am 23. März 2022, 12:40:03Die Arbeitgeberin ist schon älter und hat meiner Frau mitgeteilt, dass Ihr ein Arbeitsvertrag zu kompliziert sie und sie diesen auch nicht verstehen würde. Eine Anmeldung bei der Minijobzentrale wäre mögliche, ein Arbeitsvertrag nicht, ansonsten würde die Stelle jemand anderes bekommen.
Sie haben doch mündlich etwas vereinbart. Genau das würde ich aufschreiben (umgangssprachlich, nicht auf Juristisch). Frau n unterstützt Frau AG im Haushalt. Sie kommt jede Woche am Mo um 14:00 und arbeitet so viel wie anfällt, mindestens eine Stunde pro Woche. Dafür kriegt Frau n von Frau AG 14 Euro/Stunde, die bar ausgezahlt werden.
Frau AG meldet Frau n bei der Minijobzentrale an.
Alles weitere ist wie gesetzlich geregelt.

Mehr braucht es nicht. (Mein neuer AV ist 19 Seiten lang...)
Zitat von: Meph1977 am 23. März 2022, 13:00:27
Die Einstellung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlicht rechtswidrig. Die Arbeitsaufnahme ist keine Tatsache die eine Einstellung rechtfertigt. Die Tatsache die es rechtfertigt ist der Erste Lohnzufluss. Dieser kann nicht durch einen Arbeitsvertrag nachgewiesen werden die Forderung nach dem selben ist somit auch rechtswidrig.